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Sicherungseigentum

 
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unwissend hoch 3
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.10.2005
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 17.10.05, 19:41    Titel: Sicherungseigentum Antworten mit Zitat

etwas vereinfacht:

x nimmt Kredit auf und gibt 5 Maschienen als Sicherheit an (Sicherungseigentum)
Bank 1.
Später braucht er wieder Geld und geht zur Bank 2 wo er diese 5 Maschienen wohl unerlaubter weise und weitere 2 (neue) als Sicherheit angibt (Sicherungseigentum).
Er geht Konkurs - beide Banken wollen Maschinen - welche kriegt sie?


Danke für Info im Voraus

p.s. erster Beitrag Sehr glücklich
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Gast






BeitragVerfasst am: 17.10.05, 21:48    Titel: Antworten mit Zitat

Nun, in diesem Falle erhält nur die Bank 1 die Maschinen, da ihr durch X das Eigentum übertragen worden ist. Als X bei Bank 2 die Maschinen als Sicherheit angab handelte betrügerisch da er das Eigentum nicht Besaß (arglistige Täuschung). Das Eigentum kann die Bank 2 sich nicht mehr verschaffen da X ihr das nich übertragen kann, da schon längst an Bank 1 abgetreten, allerdings ist von X Schadenersatz an Bank 2 zu leisten. Die zwei neuen Maschinen bleiben Eigentum der Bank 2, da sie das Eignetum von X erlangt hatte.
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Schlaukopf
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.10.2005
Beiträge: 64

BeitragVerfasst am: 18.10.05, 11:53    Titel: Antworten mit Zitat

Zunächst bekommt der Insolvenzverwalter die Maschienen.

Danach dürfte Bank 1 ein Aussonderungsrecht an den ihr sicherungsübereigneten Maschinen haben, wenn noch kein nennenswerter Betrag auf die Kredite zurückgeführt ist.

Bank 2 ist (Sicherungs-)Eigentümerin der zwei neuen Maschinen geworden. Die fünf Maschinen konnte sie mangels Verfügungsberechtigung nicht erwerben. Ein gutgläibiger Erwerb scheitert daran, dass die Maschinen ihr abhanden gekommen sind.

MfG
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Schlaukopf
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.10.2005
Beiträge: 64

BeitragVerfasst am: 18.10.05, 11:54    Titel: Antworten mit Zitat

Zunächst bekommt der Insolvenzverwalter die Maschienen.

Danach dürfte Bank 1 ein Aussonderungsrecht an den ihr sicherungsübereigneten Maschinen haben, wenn noch kein nennenswerter Betrag auf die Kredite zurückgeführt ist.

Bank 2 ist (Sicherungs-)Eigentümerin der zwei neuen Maschinen geworden. Die fünf Maschinen konnte sie mangels Verfügungsberechtigung nicht erwerben. Ein gutgläibiger Erwerb scheitert daran, dass die Maschinen ihr abhanden gekommen sind.

MfG
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unwissend hoch 3
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.10.2005
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 18.10.05, 14:22    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank, das bringt mich schon weiter - die § suche ich im BGB raus.
Soweit Danke
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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 18.10.05, 16:26    Titel: Antworten mit Zitat

§§ 930 BGB ff

www.dejure.org

Gruss

report
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Gast






BeitragVerfasst am: 18.10.05, 21:50    Titel: Antworten mit Zitat

Off Topic: Danke für die Seite report Sehr glücklich
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unwissend hoch 3
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.10.2005
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 22.10.05, 13:06    Titel: Antworten mit Zitat

Im Sportverein eines Freundes ist ein Rechtsanwalt, er wurde für mich diesbezüglich angesprochen und sagte, dass die Bank 2 das Alles erhält.

Somit waren die Vermutungen nicht richtig.

Er nannte noch ein anderes Beispiel: Wenn ein Laden etwas verkauft, was gestohlen wurde und ich es kaufe, wird es der ursprüngliche Besitzer komischerweise nicht von mir verlangen können (wenn ich es nicht gewusst habe)…
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moro
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 1438

BeitragVerfasst am: 23.10.05, 14:59    Titel: Antworten mit Zitat

@ unwissend hoch 3

Schönen Gruß an den Rechtsanwalt im Sportverein Ihres Freundes und er soll doch gelegentlich mal den § 935 BGB lesen.

Oder war hier die stille Post am Werk? Von Ihnen über den Freund zum Rechtsanwalt und wieder zurück gibt es vier Mal die Möglichkeit eines Missverständnisses. Ich würde halt selbst zu einem Rechtsanwalt in sein Büro gehen, nicht den armen Mann im Sportverein plagen; der will schließlich auch mal Feierabend haben.

Gruß,
moro
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