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Lastschrifteinzug - "verschenke Geld"

 
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Unglücksrabe
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.05.2005
Beiträge: 56

BeitragVerfasst am: 18.10.05, 06:08    Titel: Lastschrifteinzug - "verschenke Geld" Antworten mit Zitat

Hallo,

habe im Internet eine Annonce gefunden:

"Verschenke Geld - einfach per Lastschrift einziehen. Max. Betrag: ... €. Kontoinhaber: xy - Kontonummer: 123 - Bankleitzahl 456"

Abgesehen davon, dass niemand Geld zu verschenken hat, wie sieht es rechtlich aus,
wenn ich per Lastschrift über meine Bank den angegebenen Höchstbetrag einziehen lasse und auf meinem Konto gutschreiben lasse?

Würd es gerne ausprobieren, traue mich aber nicht so recht ran, nicht dass ich dann vorgeladen oder gar abgeholt werde.

Danke für Antworten
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 18.10.05, 10:14    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

während das Schenkungsversprechen notarieller Form bedarf und daher hier nicht eingeklagt werden könnte, ist die Erteilung einer LS-Einzugsgenehmigung formlos (d.h. auch per Internet-Annonce) möglich.

Wenn der Anzeigenaufgeber also tatsächlich der Kontoinhaber wäre (ich denke nicht, dass er es ist), könnte er auf diesem Weg eine Einzugsermächtigung erteilen.

Wenn er es nicht ist, liegt natürlich keine Einzugsermächtigung vor. Dies führt dann zunächst dazu, das der Kontoinhaber die LS zurückgibt. Auf den Kosten für die LS-Rückgabe bleibt der "Beschenkte" dann sitzen.

Eine strafrechtliche Implikation kenne ich nicht.

Mein Tip: Hier will jemand einen anderen ärgern und hat deshalb dessen Kontoverbindung in dieser Anzeige verwendet.
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Gast






BeitragVerfasst am: 18.10.05, 11:56    Titel: Antworten mit Zitat

Eine ziemlich heikele Angelegenheit denn eine Schenkung bedarf in Bezug auf diesen Fall einen Notariellen Vertrag um Besitzverhältnisse zu klären und die Parteien über die Folgen der Handlung zu informieren. Es führt kein Weg an einen Vertrag vorbei denn das BGB spricht hier von Formpflicht. Ohne notariellen Vertrag besteht ein Formmangel und das Eigentum am Geschenkten kann nicht erlangt werden, somit icht dieses Rechtsgeschäft nichtig.
Die Person X die den Betrag Y unrechtmäßig von Konto des Z per Lastschrift abbucht muss dem Z Schadenersatz leisten, da sich X sonst unrechtmäßig Bereichert. Darüberhinaus verletzt X unteranderem die Rechtsgüter des Z (Besitz) und wird von der Rechtsordnung für sein Handeln dann strafrechtlich bestraft.

Meine Meinung: Es kann nur ein schlechter Scherz sein.
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Ronald
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.11.2004
Beiträge: 3478
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 19.10.05, 07:03    Titel: Antworten mit Zitat

Michael_oO hat folgendes geschrieben::
Eine ziemlich heikele Angelegenheit denn eine Schenkung bedarf in Bezug auf diesen Fall einen Notariellen Vertrag um Besitzverhältnisse zu klären und die Parteien über die Folgen der Handlung zu informieren. Es führt kein Weg an einen Vertrag vorbei denn das BGB spricht hier von Formpflicht. Ohne notariellen Vertrag besteht ein Formmangel und das Eigentum am Geschenkten kann nicht erlangt werden, somit icht dieses Rechtsgeschäft nichtig.


Hallo.

Wo steht denn im BGB, daß (jede) Schenkung eines notariellen Vertrages bedarf, ansonsten nichtig ist? Für einige Schenkungen mag das zutreffen (z. B. Immobilien), für die Schenkung allgemein jedoch nicht.

MfG

Ronald
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"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
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Milena63
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.01.2005
Beiträge: 108

BeitragVerfasst am: 19.10.05, 07:34    Titel: Antworten mit Zitat

Guckst Du hier: § 518 BGB.
Schenkungsverträge sind grundsätzlich notariell zu beurkunden.
Allerdings wird der Formmangel geheilt, wenn die Leistung bewirkt wird, d. h. die meisten Schenkungsversprechen sind formunwirksam, werden aber geheilt, wenn dann die Sache tatsächlich geschenkt wird.
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Gast






BeitragVerfasst am: 19.10.05, 22:17    Titel: Antworten mit Zitat

^_^ Auch mit 1630 Beiträgen kann man noch was von der Rechtsordnung lernen Roland.

Schenkungen sind in der Tat ein Heikles Thema. Smilie

PS: Im Bezug darauf passt deine Signatur wirklich gut Sehr glücklich "Wer lesen kann, ist klar im Vorteil." Sehr glücklich

[Bitte nicht übel nehmen, ist ein Scherz]
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Ronald
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.11.2004
Beiträge: 3478
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 20.10.05, 07:23    Titel: Antworten mit Zitat

Michael_oO hat folgendes geschrieben::
^_^ Auch mit 1630 Beiträgen kann man noch was von der Rechtsordnung lernen Roland.

Schenkungen sind in der Tat ein Heikles Thema. Smilie

PS: Im Bezug darauf passt deine Signatur wirklich gut Sehr glücklich "Wer lesen kann, ist klar im Vorteil." Sehr glücklich

[Bitte nicht übel nehmen, ist ein Scherz]


Ach was, ich nehme nicht so schnell was übel. Allerdings hast Du Dich erst selbst auf das Formerfordernis versteift und jetzt schreibst Du, daß der Formmangel durch die tatsächlich vollzogene Schenkung geheilt wird. Dies ging insoweit an der Realität vorbei, als das unter "Schenkung" verstanden wird, daß das, was unentgeltlich übereignet wird, bereits beim Beschenkten angekommen ist, die Schenkung als durchgeführt und nicht nur als versprochen gilt.

Also kann festgestellt werden, daß ebend nicht jede Schenkung einer notariellen Beurkundung bedarf, § 518 Abs. 1 BGB im Prinzip unwirksam wegen Abs. 2 ist.

Selbst bei Schenkung von Immobilien und ähnlichen Werten kann man das so sehen. Die Schenkung als solche muß nicht notariell beurkundet werden, dies trifft nur auf den Eigentumsübergang zu. Würde also die Schenkung mündlich versprochen und die Immobilie ordnungsgemäß notariell übereignet, gilt die Schenkung nicht als nichtig bzw. unwirksam. Da muß im Vertrag kein Wort von Unentgeltlichkeit stehen, nein, es kann sogar z. B. ein Kaufpreis, der weit unter Wert liegt, vereinbart und gezahlt worden sein. Früher oder später wird dem Beschenkten das zuständige Finanzamt schon mitteilen, daß es eine (gemischte) Schenkung war. Smilie

Übrigens: Liest Du - mein Benutzername ist nicht Roland Lachen

MfG

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