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Gebührenabrechnung von Rechtsanwälten

 
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irrwisch666
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Anmeldungsdatum: 19.10.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 19.10.05, 10:50    Titel: Gebührenabrechnung von Rechtsanwälten Antworten mit Zitat

Hier eine allgemeine Frage zur Rechnungsstellung eines RA´s:

Folgender Fall wird angenommen:
Ein RA wird mit 3 verschiedenen Sachverhalten beauftragt, die er stets gemeinsam verschickt und teilweise auch in gemeinsamen Schreiben behandlt.

Nun die Frage:
Kann der RA die 3 Streitwerte der 3 Sachverhalte getrennt nach RVG abrechnen, was eine höhere Gebühr ergeben würde oder müßte er die 3 Streitwerte zu einem gesamten addieren und daraus seine Gebühr stellen?

IM RVG Paragraph 15 Abschnitt 6 steht dazu folgendes:
Ist der RA nur mit einzelnen Handlungen beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühr als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Und ist es möglich, daß der RA bei einem Einspruch gegen die Rechnung seinen Faktor 1,3 auf 2,5 ändert damit ihm kein Geld "flöten" geht?

Vielen Dank im vorraus...
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 19.10.05, 11:48    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde sagen: Das kommt drauf an. Wenn der RA z.B. einen Vermieter vertritt, um vom Mieter 1.) Mietrückstände, 2.) Ausstehende Kaution und 3.) die Räumung des Mietobjekts zu erlangen, müsste man die Streitwerte addieren.

Wenn A 1.) von B Darlehensrückzahlung, 2.) von C Schadensersatz und 3.) von D Unterhalt einfordert, bleibt jede Angelegenheit gebührenrechtlich eigenständig.

Wenn A von B 1.) Schadensersatz aus Unfall, 2.) Darlehensrückzahlung und 3.) Unterhalt verlangt, kommt es auf den konkreten Auftrag an. Hier sind je nach Mandatserteilung beide Möglichkeiten eröffnet.

Allein das Sparen von Porto durch gemeinsame Versendung reicht nicht, um drei Fälle zu einem zu addieren.

Der Anwalt hat einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig war. Dies muss der Anwalt in einem Gebührenprozess nachweisen. Wenn natürlich der Anwalt davon ausgeht, drei einfache Fälle zu bearbeiten und nachträglich feststellt, es war ein einziger umfangreicher Fall, kann er durchaus auch nach oben von den 1,3 abweichen.
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irrwisch666
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 19.10.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 19.10.05, 12:23    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank Milo...

Folgender Fall wird angenommen:

B schickt A über einen RA insgesamt 3 Forderungen.
A reagiert ebenfalls über einen RA auf diese 3 Forderungen.
Wenn diese z.B. wären:
1.Unterlassenserklärung
2.Eine Rückzahlung
3.Herausgabe von Gegenständen

Wie würde sich der Sachverhalt darlegen, wenn es sich immer nur um die Person B dreht?

Danke für die schnelle Antwort...
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 19.10.05, 13:07    Titel: Antworten mit Zitat

Das wäre die 3. Variante... hier müsste auf die Zielsetzung des Mandanten abgestellt werden. Eine Summierung der Streitwerte wäre in so einem Fall durchaus zu vertreten., da er ja als Auftrag "Abwehr der Forderungen des B" gestellt hat.
Dies ist aber wie gesagt eine Einzelfallentscheidung, die nur ein Anwalt unter Überprüfung der Sachverhalte abschliessend bewerten kann.

Wenn aber die Rechtsgrundlagen der drei Forderungen verschieden sind, wäre der Fall zumindest schwierig und umfangreich, womit eine Erhöhung der Rahmengebühren gerechtfertigt ist.

Anders wäre der Fall, wenn B aus einem Unfall a) Schadensersatz b) Schmerzensgeld und c) entgangener Gewinn geltend macht. Da haben wir eine Anspruchsgrundlage aus einer Handlung und somit wäre hier eine 1,3 aus der Streitwertsumme gerechtfertigt.

Z.B. bei Unterlassung aus Markenrecht, Rückzahlung aus Darlehensvertrag und Rückgabe aus Leihe müsste der Anwalt 3 Anspruchsgrundlagen und 3 Lebenssachverhalte prüfen. Hier ist zumindest der Umfang und die Schwierigkeit höher, was zu einer Rahmenerhöhung führen kann.

Wobei hier ein Anwalt zwar nicht steuern dürfte, aber durchaus steuern kann, indem er z.B. für jeden Fall einzeln agiert und in seinen Schriftsätzen jeweils nur ein Problem über jeweils eine Akte laufen lässt. Dies ändert zwar nichts daran, dass die Gebühren nach dem Auftrag des Mandanten laufen, aber im Streitfall hätte der Anwalt durch Vorlage seiner Akten einen Anscheinsbeweis geschaffen, der durch eine anderweitige Abrede erschüttert werden muss. Dies wird dann noch erschwert, wenn der Gegenanwalt das gleiche praktiziert.

Man muss hier auch festhalten, dass es speziell für Anwälte den § 352 StGB gibt, welcher das Fordern überhöhter Gebühren unter Strafe stellt. Dies kann dann auch standesrechtliche Konsequenzen bis hin zum Entzug der Zulassung mit sich bringen. Insofern wird sich jeder Anwalt hüten, Gebühren zu fordern, die er nicht rechtfertigen kann.
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irrwisch666
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Anmeldungsdatum: 19.10.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 19.10.05, 15:34    Titel: Antworten mit Zitat

OK.Das hilft mir weiter...

Vielen Dank Milo....
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