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Verfasst am: 21.10.05, 17:25 Titel: Vertragsverlängerung nach Kündigung durch Rechnungszahlung?
Der Versicherer kündigte nach seiner Aussage nach einem Schadensfall per Einschreiben ohne Rückantwort den Vertrag.
Dieses Schreiben liegt dem Versicherten nicht vor, Beiträge würden nicht erstattet.Die im darauffolgenden Jahr zum üblichen Termin zugesandte Rechnung wurde bezahlt.
Als ein erneuter Schadensfall eintrat, wurde die Regulierung mit Hinweis auf den gekündigten Vertrag verweigert. Die durch einen Computerfehler eingeforderten Beiträge sollen erstattet werden.
Besteht das Vertragsverhältnis durch die Rechnungszahlung fort?
Lohnt sich ein Gang zum Anwalt bzw. wie sind die Erfolgsaussichten bei einem Rechtsstreit ?
Muss der nichtregulierte Schadensfall beim Nachversicherer angegeben werden?
Verfasst am: 22.10.05, 10:19 Titel: Re: Vertragsverlängerung nach Kündigung durch Rechnungszahlu
sumsi hat folgendes geschrieben::
Der Versicherer kündigte nach seiner Aussage nach einem Schadensfall per Einschreiben ohne Rückantwort den Vertrag.
Dieses Schreiben liegt dem Versicherten nicht vor, Beiträge würden nicht erstattet.Die im darauffolgenden Jahr zum üblichen Termin zugesandte Rechnung wurde bezahlt.
Als ein erneuter Schadensfall eintrat, wurde die Regulierung mit Hinweis auf den gekündigten Vertrag verweigert. Die durch einen Computerfehler eingeforderten Beiträge sollen erstattet werden.
Besteht das Vertragsverhältnis durch die Rechnungszahlung fort?
Lohnt sich ein Gang zum Anwalt bzw. wie sind die Erfolgsaussichten bei einem Rechtsstreit ?
Muss der nichtregulierte Schadensfall beim Nachversicherer angegeben werden?
Eine Kündigung ist eine "empfangsbedürftige Willenserklärung", das heißt, um wirksam zu werden, muss die Kündigung beim Vertragspartner eintreffen. Diese Tatsache hat derjenige zu beweisen, der die Kündigung ausgesprichen hat, hier also der Versicherer.
Hier sagt der Versicherer, er hätte per Einschreiben gekündigt. Dann muss er nachweisen, dass das Einschreiben beim Empfänger im Briefkasten gelandet ist. Kann er das nicht, ist die Kündigung nicht wirksam geworden.
Ausnahme: wenn der VN umgezogen ist und dies dem Versicherer nicht mitgeteilt hat, genügt als Nachweis des Zugangs ein Einschreiben an die letztbekannte Anschrift (§ 10 VVG)
Der nichtregulierte Schaden muss beim Nachversicherer angegeben werden. _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Danke für die nette Antwort. Bedeutet "im Briefkasten gelandet" , dass ein "Einwurf-Einschreiben" ausreichend ist? Braucht denn der Versicherer keine Unterschrift, die den Eingang der Kündigung bestätigt?
Viele grüße, Sumsi.
nicht wenn der versicherungsnehmer umzieht und seine neue adresse nicht mitteilt... _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Bedeutet "im Briefkasten gelandet" , dass ein "Einwurf-Einschreiben" ausreichend ist? Braucht denn der Versicherer keine Unterschrift, die den Eingang der Kündigung bestätigt?
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Eigentlich ist nicht mal ein Einschreiben nötig. Ein normaler Brief reicht aus, die Schriftform wäre gewahrt. Allerdings gibts bei einem normalen Brief Probleme mit dem Beweis des Zugangs; deswegen werden Kündigungen regelmäßig per Einschreiben versandt. Einwurf-Einschreiben ist hier ausreichend.
Und, nochmal, eine Kündigung muss nicht bestätigt werden, um wirksam zu werden. Der Zugang einer Kündigung ist ausreichend. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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