Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Person A ist 16 Jahre alt und möchte einen Handyvertrag, kann diesen allerdings nicht selbst abschließen, da sie noch nicht voll geschäftsfähig ist. Person B ist mit Person A befreundet (und volljährig) und erklärt sich damit einverstanden, für Person A einen Vertrag abzuschließen (Bürgschaft). Als Rechnungsadresse (und Kontoverbindung) wird allerdings die von Person A angegeben. Der Vertrag wird seitens des Mobilfunkanbieters ein Jahr später (z.B. 2000) gekündigt, da Person A die Rechnungen nicht mehr bezahlen kann. Die Gesamtkosten (von Vertragsauflösung, Restforderungen von Rechnungen etc.) werden vom Mobilfunkbetreiber von Person B (Bürge) eingefordert.
Im Jahr 2004 kommt Person A ein gerichtlicher Mahnbescheid zu, indem von Person B die Kosten der Vertragsauflösung eingefordert werden. Person A legt einen Widerspruch ein. Im Jahr 2005 kommt Person A ein weiterer Mahnbescheid zu, erneut wird Widerspruch eingelegt. Anschließend wird von Person B Klage gegen Person A eingereicht, es ergeht ein Versäumnisurteil zu Lasten von Person A. Person A legt eine förmliche Einrede gegen das Urteil, mit der Begründung der Verjährung ein. Die Vertragsauflösung sei im Jahre 2000 und deshalb sei der Anspruch auf Rückerstattung verjährt. Person B gibt an, die erste Zahlung (per Raten) an den Mobilfunkanbieter sei erst Anfang 2003 eingetreten. Zwischen 2001 und 2005 gab es sonst keine Kommunikation zwischen Person A und Person B. Es liegt ein Vollstreckungsbescheid gegen Person A vor.
Wenn die erste Zahlung erst Anfang 2003 an den Mobilfunkbetreiber ging, spielt es eine Rolle, ob Person A davon wusste? Wann tritt die Verjährung ein? Welche Mittel und Belege können sowohl Person A, als auch Person B bei einer mündlichen Anhörung/Verhandlung zu ihren Gunsten vorlegen? Kann z.B. aufgeführt werden, dass Person A zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Handyvertrages minderjährig und somit nicht voll geschäftsfähig war?
Vielen Dank im voraus,
mit freundlichen Grüßen,
Hubbard _________________ Revenge is a dish best served cold.
Wenn die erste Zahlung erst Anfang 2003 an den Mobilfunkbetreiber ging, spielt es eine Rolle, ob Person A davon wusste?
Wenn der MobileFunk Anbieter Forderungen gegen A hatte und dieser nicht Zahlen konnte, springt der Bürge ein. Ob A dovon wusste oder nicht ist ganz unerheblich, allerdings konnte es A sich denken da B sein Bürge ist.
Zitat:
Wann tritt die Verjährung ein?
Die regelmäßige Verjährung tritt nach 3 Jahren ein, wobei die Forderung sich in dieser Zeit nicht verändert haben darf, sprich: Kommen MobileFunkanbieter und B an Zeitpunkt Y zusammen und beschließen eine Ratenzahlung, so beginnt diese Frist wieder ab den Tag der Verhandlungen.
Zitat:
Welche Mittel und Belege können sowohl Person A, als auch Person B bei einer mündlichen Anhörung/Verhandlung zu ihren Gunsten vorlegen?
Wenn A noch immer nicht voll Geschäftsfähig ist, werden alle Forderungen vom volljährigen Bürgen B eingeholt ohne das A viel dazu sagen muss (schliesslich hatte sich B für A verbürgt und war sich demnach der Konsequenzen seines Handelns im Klaren). Außnahmen KÖNNTE (wirklich NUR könnte) wenn A jetzt schon geschäftsfähig ist und die Bürgschaft sich nur auf den Zeitraum des unvollständigen Geschäftsfähigkeit erstreckt, was allerdings ein bestandteil des Vertrages sein muss.
Zitat:
Kann z.B. aufgeführt werden, dass Person A zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Handyvertrages minderjährig und somit nicht voll geschäftsfähig war?
Wenn A jetzt geschäftfähig ist und B noch immer sein Bürge ist, ist diese Frage ganz unerheblich, der Bürge muss für A eingestehen.
Grundsätlich muss B für alle Forderungen des Mobile-Funkanbieters aufkommen, das ist auch seine Pflicht.
Geht es aber eher darum das B das gebürgte von A wiederhaben will?
[Bitte Nachsicht falls ich den Sachverhalt nich ganz durchblicke]
Geht es aber eher darum das B das gebürgte von A wiederhaben will?
Exakt darum geht es. Entschuldigen Sie bitten, wenn ich mich unklar ausgedrückt habe. B hat bereits als Bürge fungiert und die Forderung abbezahlt. Jetzt will B die Summe nebst Zinsen etc. von A wiederhaben und hat gegen A Klage eingereicht. A war zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages noch minderjährig, ist mittlerweile aber volljährig.
Hat B Anspruch auf eine Rückforderung? Kann A vorlegen, dass sie noch nicht volljährig war? Immerhin fällt ein Handyvertrag nicht unter ein Taschengeldgeschäft. Kann A angeben, die Forderung sei verjährt mit der Kündigung seitens des Mobilfunkbetreibers vor 5 Jahren? Welche Mittel haben jeweils A und B bei einer mündlichen Anhörung/Verhandlung zur Verfügung?
Vielen Dank,
mit freundlichen Grüßen,
Hubbard _________________ Revenge is a dish best served cold.
Weiß sonst niemand mehr etwas dazu? Muss doch sicherlich schon so einen Fall gegeben haben, dass ein Bürge sein Geld zurückgefordert hat. Wäre prima, wenn mir jemand dabei helfen könnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Hubbard _________________ Revenge is a dish best served cold.
Ich kann in dem geschilderten Fall keine Bürgschaft erkennen. A schloß ja nicht den Vertrag ab und B bürgte gegenüber dem Netzbetreiber für A, sondern B schloß den Vertrag ab und ist damit natürlich auch Vertragspartner des Netzbetreibers. A nutzte lediglich den Mobilfunkvertrag des B mit dessen Einwilligung - wem gegenüber und warum soll B denn nun bürgen, wenn er selber Vertragspartner ist? Die Ansprüche des Netzbetreibers richteten sich folgerichtig auch gegen B und nicht gegen A.
Ich nehme an, A und B haben über die Nutzung des Mobilfunkvertrages des B durch A keinen gesonderten Vertrag? Selbst wenn: hier spielt dann die Minderjährigkeit des A dann wieder eine Rolle.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.