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Hallo,
Unstreitig besteht ein Anspruch aus der EU Verordung 261/2004 zum Schutz der Passagierreche aufgrund eines gecancelten Fluges auf Schadensersatz auf € 250 + Ersatz der Hotelkosten für eine Nacht.
Das Problem ist jedoch, da (Wortsperre: Firma) keine Niederlassung in Deutschland hat, welches das zuständige Gericht ist. Nach den allgemeinen Regeln der ZPO ist Klageort die Niederlassung des Beklagen, was in England wäre.
Es kann doch aber nicht sein, dass man einen internationalen Prozess aus einer Verordung erheben muss, welche den Schutz der Verbraucher bezweckt. In der Verordnung selbst ist zur Zuständigkeit jedoch nichts gesagt.
Dieser Fall kann auch kein Einzellfall sein, sondern ist doch von genereller Relevanz. Gibt es diesbezüglich schon Rechtssprechung, Literatur oder hat jemand eine Idee. Vielleicht irgendeine Regelung im Europarecht?
Reiseprozess
Soweit gesetzliche Sondervorschriften zwischen Reiseveranstalter und Reisenden anzuwenden sind (Montrealer Übereinkommen, COTIF im Rahmen der Haftungsbegrenzung nach§ 65 1h II) gehen diese speziellen Regelungen auch für den Gerichtsstand vor.
Insoweit ist Art. 33 Montrealer Übereinkommen heranzuziehen. Danach kann der Kläger nach seiner Wahl an fünf Orten Klage gegen den Luftfrachtführer erheben:
- Wohnsitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsstelle des Luftfrachtführers
- Gericht des Bestimmungsortes
- Klage auf Schadenersatz durch Tod oder Körperverletzung (nicht Reisegepäck) am Heimatort des Reisenden, wenn der Luftfrachtführer in den Vertragsstaat oder aus ihm, auch mit Partnern, gewerbsmäßig im Luftverkehr befördert.
Zitatende
So ist das, wenn man ausländisch im Internet bucht. Da helfen dann eben keine nationalen Verbraucherschutzbestimmungen.
Rechtssprechungen zur Verordnung selbst sind mir bis dato noch keine bekannt.
Wie ich schon mehrmals anmerkte, ist diese Verordnung zahnlos und ärgert nur alle Betroffenen. Aber die Konsumenten verlangen halt ständig nach Rechten, Absicherungen und Verordnungen. So isses im Leben halt.
Danke Mosaik, Art. 33 Montrealer Abkommen ist ein guter Hinweis. Hab inzwischen auch die Brussels I Regulation (Art 5) gefunden. Nach beiden kann der Gerichtsstand in dem Land des Flugzieles liegen.
Glücklicherweise liegt der Fall hier so, dass der annulierte Flug vom EU Ausland nach Deutschland gehen sollte und nicht umgekehrt. Daher kann in Deutschland geklagt werden.
Dennoch ist die Frage interessant, ob das auch bei Flügen die von Deutschland abgehen möglich ist. Hab hierzu leider keine Idee.
P.S. Leider erfüllen sich unstreitige Ansprüche nicht von selbst, es gibt z.B. die Airline E die alles ziemlich leicht nimmt. Sie hat nur eine Hotline in Deutschland auf der Mann aufs Band sprechen kann. Man kann nur über email kommunizieren. Daraufhin hat sie den Reisepreis erstattet, sich entschuldigt, jedoch bezüglich des Schadensersatzes auch auf wiederholte emails nicht geantwortet. Sie bestreitet den Anspruch nicht, sondern stellt sich einfach taub und will das wohl aussitzen oder die Fristen ablaufen lassen.
Dies ist nur einer der vielen Fälle der Rechtswirklichkeit in der man unstreitige Ansprüche einklagen muss.
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