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Angabe von Bagatellerkrankungen bei BU

 
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memorandum
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 28.10.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 28.10.05, 18:30    Titel: Angabe von Bagatellerkrankungen bei BU Antworten mit Zitat

Hallo miteinander,

wäre es grundsätzlich als problematisch anzusehen, wenn beim Antrag zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung "Erkrankungen" wie z.B. leichte Bronchitis oder fiebriger Infekt nicht angegeben wurden?
Arglistige Täschung würde hier wohl flach fallen, aber Rücktritt vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht wäre doch wohl möglich (Frist wäre noch nicht abgelaufen). Es sei gesagt, dass relevante Erkrankungen/Beschwerden und alle die zu Arbeitsunfähigkeit führten korrekt angegeben wurden.
Hätte der Versicherer die Möglichkeit, wenn er z.B. durch Zufall oder Nachforschung von diesen Bagatellerkrankungen erfahren würde (nicht etwa weil BU eintritt oder Antrag gestellt wird) vom Vertrag zurückzutreten (z.B. weil einige Monate nach Vertragsschluss eine Erkrankung auftritt die ggfls. zu einem Ausschluss führen würde und man sich dort dann sagt, dass das Risiko jetzt erhöht ist man so versucht auszusteigen)?

Vielen Dank
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elemic
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.02.2005
Beiträge: 277

BeitragVerfasst am: 29.10.05, 10:13    Titel: Antworten mit Zitat

Wieso sollte arglistische Täuschung wegfallen? Sie wußten beim Abschluss, dass sie nicht alle relevanten Faktoren (Bronchitis) korrekt angegeben haben um das Risiko der Ablehnung nicht einzugehen => Arglistische Täuschung

Im Übrigen ist im Leistungsfall sowas eine wunderbare Sache für die Versicherung. Sie tritt in diesem Fall einfach vom Vertrag wegen mangelnder unvollständiger Angaben beim Vertragsabschluss zurück. Dabei ist es ihr meist völlig egal ob die vergessenen Angaben tatsächlich mit der jetzt festgestellten Erkrankung in Zusammenhang steht!
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fagus
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.01.2005
Beiträge: 105

BeitragVerfasst am: 29.10.05, 14:07    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist genau so wie von elecmic dargestellt.

Gruss - fagus
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memorandum
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 28.10.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 29.10.05, 14:21    Titel: Ganz so einfach ist es wohl doch nicht Antworten mit Zitat

Hallo,

ich bin der Ansicht, dass es für den Versicherer nicht ganz so einfach ist. Die Gründe im folgenden.

Zitat: "Allerdings bietet nicht jede Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht dem Versicherer die Möglichkeit zum Rücktritt: Voraussetzung dafür ist ein Zusammenhang zwischen der verschwiegenen Vorschädigung und der Ursache der Berufsunfähigkeit."
D.h., wenn der Versicherte BU würde wegen z.B. einer Gelenkerkrankung, diese aber bei Vertragsschluss angegeben hätte, könnte der Versicherer nicht wg. Erkältung zurücktreten. FRAGLICH IST ABER, OB ER DAS KANN WENN DER VERSICHERTE NICHT BU WÄRE UND DER VERSICHERER EINFACH SO VON SICH AUS ZURÜCKTRITT, WEIL ER DEN VERTRAG NICHT AUFRECHT ERHALTEN MÖCHTE.

ZITAT weiter: "Wird der Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, ist ein Zusammenhang zwischen der Ursache der Berufsunfähigkeit und der Täuschung allerdings nicht erforderlich."

Arglist könnte somit objektiv in Frage kommen (dahingehend hat elemic Recht) aber bitte weiterlesen, warum nicht haltbar.

Hat ein Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss arglistig falsche Angaben über seinen Gesundheitszustand gemacht, so kann der Versicherer gemäß § 18 VVG vom Versicherungsvertrag zurücktreten.Kommt es zu einem Rechtsstreit, muss die Arglist des Versicherungsnehmers jedoch bewiesen werden. Diese Beweislast liegt nach Auffassung des BGH nicht beim Versicherungsnehmer, sondern beim Versicherer selbst. Da dieser vom Vertrag zurücktreten möchte, muss er die Arglist des Versicherungsnehmers auch beweisen. Hierzu aus einem aktuellen BGH-Urteil. WICHTIH IST LEITSATZ 4. PS: andere gleichlautende Urteile liegen bereits ebenfalls vor.

Leitsätze:
1. Der Versicherungsnehmer täuscht den Versicherer arglistig, wenn er Fragen des Versicherers vorsätzlich falsch oder unvollständig in der Absicht beantwortet, auf die Entschließung des Versicherers über die Annahme eines Antrags einzuwirken.
2. Auf die innere Tatsache einer Täuschungsabsicht kann von äußeren Tatsachen geschlossen werden.
3. Diese äußeren Tatsachen hat der Versicherer zu beweisen, wenn er die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung erklärt, um sich auf Leistungsfreiheit zu berufen.
4. Bei einem Verschweigen weniger gewichtiger Gesundheitsstörungen bei Angabe erheblicher Krankheiten kann in der Regel nicht auf Arglist geschlossen werden.

D.h. wenn der Versicherte Vorerkrankungen wie Allergie, Gelenkerkrankungen etc. angegeben hat, kann der Versicherer nicht wegen einer Erkältungskrankheit wg. arglistiger Täuschung aus dem Vertrag kommen, weil nicht von Arglist auszugehen ist.

Bitte um Stellungnahme ob meine Argumentation haltbar ist oder nicht.
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fagus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.01.2005
Beiträge: 105

BeitragVerfasst am: 29.10.05, 18:47    Titel: Antworten mit Zitat

Im kommentierten Versicherungsrecht finden sich viele weise Worte. Die können einen Versicherer aber nicht von der Anfechtung wegen Arglist abhalten. Das ist die effektivste und einfachste Methode einen Versicherungsnehmer um seine Leistung zu bringen. Mithin eine Waffe die nach neuem Recht immerhin 10 lange Jahre nach Vertragsabschluss scharf bleibt.
Dazu braucht der Versicherer noch nicht mal eine Diagnose oder ärztliche Unterlagen. Hier ein Beispiel. Keinerlei ernsthafte Vorerkrankungen, ärztliche Auskunft über den Versicherungsnehmer wurde seitens der Gesellschaft eingeholt. Zwei Jahre nach Vertragsabschluss Ausbruch einer chronischen Wirbelsäulenerkrankung die der gleiche Arzt diagnostizierte der der Versicherung vor Policierung des Vertrages Auskunft gab.
Zitat aus dem erstinstanzlichen Urteil.

............Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Arzt Dr. X wegen des Verdachts auf xxxxxxx Untersuchungen eines Radiologen und später der Zeugin veranlasst hat. Das schliesst aber nicht aus, dass diese Diagnose von einem anderen Arzt nicht schon viel früher gestellt und dem Kläger auch bekannt war. Die veranlassten Untersuchungen müssen nicht die erste Diagnose dieser Krankheit gewesen sein. Das erschliesst sich zwanglos daraus, dass der Kläger dem Arzt Dr. X die ihm bereits bekannte Diagnose lediglich nicht mitgeteilt zu haben braucht, dieser deshalb - für sich erstmals - ein Ergebniss gefunden hat, das der Kläger bereits kannte..........

So kann das jedem passieren. Da helfen keine weisen Worte im Versicherungsrecht. Der Fall wurde jetzt nach sieben langen Jahren vor Gericht in der zweiten Instanz zwar zu 100% gewonnen, aber das hätte auch anders ausgehen können.
Finanziell ruiniert ist man dann in jedem Fall, egal wie es ausgeht, den Kredite etc. laufen in dieser Zeit weiter und hören nicht auf zu existieren. Die Banken warten nicht jahrelang wenn Kredite oder Bausparverträge nicht mehr bedient werden können. Folge Kreditkündigungen, eidesstattliche Versicherung, Sozialhilfe, Zwangsversteigerungen und alles was sonst noch so dazugehört....
Fazit zur BU: Alles kann, nichts muss sein. Das Recht im klassischen Sinn wie man es sich vorstellt und aus den Kommentierungen zum Versicherungsrecht erwarten sollte existiert vor Gericht nicht. Dort hilft schlussendlich nur Glück.
Zur Leistungsprüfung ob BU oder nicht ist hier noch zu sagen, sie fand schlichtweg nicht statt. Gesucht wurde nur nach Argumenten die man zu ungunsten des Versicherungsnehmers auslegen konnte. Denn Dokumente dazu hatte man keine und das obwohl ärztliche Unterlagen bis in den Beginn der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts vorlagen, und das lückenlos. Die Richter der Erstinstanz taten sich dabei besonders hervor und warfen mit Spekulationen um sich die man bestenfalls noch von den Anwälten der Versicherung erwartet hätte.
Eine medizinische Begutachtung ob zum Antragszeitpunkt BU oder nicht fand erst im siebten Prozessjahr auf Veranlassung des Gerichtes in der zweiten Instanz vor dem OLG statt. Auch diese Richter hatten sich im übrigen nicht gerade mit Ruhm bekleckert, was alles ablief war schlichtweg unglaublich und kann sich niemand vorstellen der so etwas noch nicht selbst erlebt hat.

Gruss - fagus
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