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A hatte unverschuldeten KFZ Unfall in Köln und wohnt in Frankfurt/M. (200 km), Fahrzeug wurde dort repariert. A ist selbständig und wochenweise ausser Haus. A beauftragt eine Dienstleistungsfirma, das reparierte Fahrzeug von der Werkstatt abzuholen sowie zu Hause zur Nachreparatur erneut zu verbringen + auf der Zulassungsstelle neues Kennzeichen anbringen zu lassen.
Versicherung des Schädigers lehnt Rechnung über Abholung ab, da dies zum "Pflichtenkreis" des Geschädigten gehöre ???
Verweist auf herschende Rechtsprechung sowie u.a. auf OLG-Köln Urteil v. 13.03.78 in NJW 76, Seite 1257
Kann A hier Ersatz für die beauftragten Leistungen des Dienstleisters verlangen ????
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