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"SGB 12 § 117 Pflicht zur Auskunft
(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. ....."
Sohn ist Unterhaltspflichtiger, Schwiegertochter der nicht getrennt lebende Ehegatte.
Verfasst am: 01.11.05, 17:28 Titel: Re: § 117 SGB XII
es sind nur die Verwanten in erster Linie für den Unterhalt mitverantwortlich. Ehepartner und deren Verwanten können nicht für eine Unterhaltsleistung herangezogen werden. Sie müssen aber ebenfalls ihre Finanzielle Situation offenlegen. Pro Person gibt der Gesetzgeber einen Betrag von 800€ zum Leben. Sollte der Betrag in dieser Grenze liegen, muss der Verwante ersten Grades auch keinen Unterhalt bezahlen.
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