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Verfasst am: 01.11.05, 19:24 Titel: Fragen zur Erstberatung
Folgender Fall:
A geht zum Anwalt und bittet (vorab telefonische Terminvereinbarung mit der Bitte vom Anwalt, die Unterlagen zum Termin mitzubringen) um eine Beratung.
A ist rechtschutzversichert, diese lehnt die Kostenzusage jedoch ab.
Der Anwalt rät A nun zur Klage, A ist jedoch überhaupt nicht überzeugt und aufgrund der fehlenden Deckungszusage belässt er es bei dem Gespräch. Höchstens ein bis zwei Mails zwischen Anwalt und A werden noch geschrieben, aber A will definitiv keine Klage, hat es auch gleich gesagt.
Nun bekommt A die Rechnung mit über 2000 EUR. Der Anwalt ist höchstens bereit, auf 1000 runterzugehen.
Begründung für die nicht abgerechnete Beratung:
Der Anwalt hat ja die RSV von A angeschrieben und so sei die Voraussetzung für die normale Abrechnung gegeben. Ausserdem habe man ja Mails geschrieben und somit kann auch nicht mehr von einer Beratung ausgegangen werden.
A gegenüber wurde die Gebühr 2103 VV RVG abgerechnet, aber ein Gutachten wurde überhaupt nicht erstellt, was ja Voraussetzung dieser Gebühr ist.
Auch bei Beratungsgebühren kann doch die Postpauschale (ehemals § 26 BRAGO) abgerechnet werden.
Verfasst am: 01.11.05, 23:25 Titel: Re: Fragen zur Erstberatung
Saskia2005 hat folgendes geschrieben::
...
Wenn der Anwalt bei der RSV eine Kostendeckungszusage angefordert hat, kann er hierfür eine gesonderte Gebühr verlangen. Diese Gebühr errechnet sich allerdings nur aus dem Wert, der sich aus der Summe der (Gerichts- und Anwalts-)Kosten ergibt, von denen er durch seine RSV befreit werden wollte.
Die Beratungsgebühr des Anwaltes ist nur dann auf € 190 plus USt. begrenzt, wenn die Beratung einen gewissen zeitlichen Umfang nicht überschreitet. Sofern der Anwalt bereits Unterlagen durchgesehen und zusätzlich mit dem Mandanten per E-Mail korrespondiert hat, wird - vermutlich - keine Erstberatung mehr vorliegen. dann kann der Anwalt bis zu einer 1,0 Beratungsgebühr aus dem Gegenstandswert der Angelegenheit abrechnen.
Verfasst am: 02.11.05, 16:31 Titel: Re: Fragen zur Erstberatung
Servicer hat folgendes geschrieben::
Saskia2005 hat folgendes geschrieben::
...
Die Beratungsgebühr des Anwaltes ist nur dann auf € 190 plus USt. begrenzt, wenn die Beratung einen gewissen zeitlichen Umfang nicht überschreitet. Sofern der Anwalt bereits Unterlagen durchgesehen und zusätzlich mit dem Mandanten per E-Mail korrespondiert hat, wird - vermutlich - keine Erstberatung mehr vorliegen. dann kann der Anwalt bis zu einer 1,0 Beratungsgebühr aus dem Gegenstandswert der Angelegenheit abrechnen.
Als die Brago noch galt, war es doch immer so, dass Voraussetzung eigentlich fast immer die Korrespondenz mit der Gegenseite ist? Bei Abrechnung über Beratungshilfe musste zumindestens ein "Beweis" beigefügt werden, ansonsten war es egal, wie lang das Gespräch gedauert hat.
Fraglich ist hier für A folgendes:
Er hat um ein Beratungsgespräch gebeten und der Anwalt hat darum gebeten, die Unterlagen mitzubringen. Dieser Aufforderung ist A nachgekommen. Emails wechselten die Seiten, weil A nicht klagen wollte.
Das mit der RSV war ja schon früher so, ich glaube, dass es die wenigsten Anwälte berechnet haben (mir ist nur einer bekannt und das ist Jahre her).
Bin selber RA-Fachangestellte
Ich sehe es im Fall von A eigentlich so, dass der Anwalt zuviel berechnet hat. Der Gegenstandswert ist recht hoch.
Zuletzt habe ich in der RVG für Anfänger gelesen, dass es auch sowas wie eine schriftliche Beratung geben kann.
Der Anwalt kann A aufgrund der Rechtslage ja raten, dass geklagt wird, ob A das animmt oder direkt will, ist ja fraglich.
Zunächst wurde wohl auch vereinbart, dass auch schon wegen der Beratung eine Deckungszusage eingeholt wird (nehmen wir mal an, dass A eine SB von 150,00 EUR hat).
Wenn A um ein Beratungsgespräch gebeten hat, ist dann nicht eigentlich der Anwalt verpflichtet, ggf. A auf die evtl. höheren Kosten hinzuweisen?
Grundsätzlich ist unter einer Erstberatung nur eine pauschale, überschlägige Information des Mandanten zu verstehen. Geht die Beratung des Anwalts darüber hinaus (z.B. durch gründliches Prüfen von mitgebrachten Unterlagen), kann auch bereits bei einem ersten Beratungstermin die Grenze dieser Erstberatung überschritten werden.
Ob noch eine Erstberatung vorlag oder der Rahmen bereits überschritten wurde, kann aber von vielen, verschiedenen Umständen abhängen, die in jedem Einzelfall zu prüfen sind. Pauschal lässt sich das nicht so eindeutig sagen.
Aber:
Der Anwalt ist verpflichtet, seinen Mandanten darauf hinzuweisen, dass durch eine weitergehende Beratung die Kappungsgrenze überschritten wird! Der Mandant kann dann prüfen, ob er eine Beratung über diese Erstberatung hinaus haben möchte.
Genau das ist das Problem von A: diese Kappungsgrenze wurde nicht erwähnt.
Es wurde um ein Beratungsgespräch gebeten und danach die Gebühren nach normaler RVG berechnet. Allerdings auch die Gebühren für Gutachten, nach 2103 VV RVG......
Per Mail wurde von vorneherein der Gebührenansatz diskutiert...Was aber, wenn der Anwalt von sich aus (trotz Forderung eines Beratungsgespräches) die Mitnahme der Unterlagen fordert?
Die Gebühr nach VV 2103 darf ein Anwalt nur abrechnen, wenn er einen ausdrücklichen Auftrag für die Erstellung eines Gutachtens erhalten hat.
Dazu muss aber zweifelsfrei feststehen, dass der Auftraggeber nicht lediglich einen Rat oder eine Auskunft wollte. Im Zweifel ist dagegen davon auszugehen, dass der Mandant nur einen Rat oder eine Auskunft und kein schriftliches Rechtsgutachten wollte.
In dem Fall hat ein Anwalt also keinen Anspruch auf die Gebühr nach VV 2103.
In bezug auf die Frage der Erstberatung gilt grundsätzlich das, was ich im letzten Beitrag geschrieben habe. (Zumindest dann, wenn der Mandant eine Einzelperson und Verbraucher ist.)
Im konkreten Fall kommt es dann darauf an, was genau im Mailverkehr vorab besprochen wurde.
Wurde der Mandant da bereits ausreichend über die Gebührenfragen informiert, kann der Anwalt eventuell Gebühren jenseits der Kappungsgrenze geltend machen, wenn er einen entsprechenden Mehraufwand geleistet hat.
War der Mandant dagegen nicht entsprechend informiert, spielt auch keine Rolle, ob der Anwalt von sich aus die Mitnahme von Unterlagen fordert und diese ausführlich prüft.
Wie es sich nun tatsächlich konkret verhält, kann und darf (Forumsregeln!) ich hier nicht beurteilen.
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