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Dringend Hilfe gesucht.
Gegen Unterzeichnung eines neuen Schuldanerkenntnisses mit einem höheren Betrag war vereinbart, dass das alte Schuldanerkenntnis ausgehändigt erhalte, weil das alte gerade die Alt- und Neuschulden umfasste.
Das Schuldanerkenntnis enthält folgende Formulierung:
„Unterzeichnung eines Schuldanerkenntnisses mit dem Zusatz: Schuldanerkenntnis soll Verpflichtung selbständig begründen. Alle bekannten und unbekannten Einwendungen, die sich nicht aus dieser Vereinbarung selbst ergeben, insbesondere die Einwendung aus ungerechtfertigter Berreicherung , sind ausgescholssen.“
Jetzt verweigert Gläubiger Herausgabe des alten Schuldanerkenntnisses. Geht hier eine Anfechtung auch bei obiger Formulierungen, dass Einwendungen ausgeschlossen sind?
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 31.10.05, 21:18 Titel:
Hallo Anisse,
das klingt mir ganz nach einem sog. abstrakten Schuldanerkennis.
Nach meiner Meinung ist das vorherige Anerkenntnis nach wie vor gültig.
Warum haben Sie die Aushändigung oder zumindest die Erklärung, dass das alte Anerkenntnis mit Unterzeichnung des neuen ungültig wird, nicht in die neue Vereinbarung eingebracht ?
Hier sollten sie sich unbedingt anwaltlichen Rat einholen.
Mir war wichtig, eine Bewertung zu der Möglichkeit das neue Schuldanerkenntnis anzufechten wegen z. B arglistiger Täuschung, zu erfahren?
Das ursprüngliche Schuldanerkenntnis sollte damit natürlich Bestand haben.
Danke
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