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Es geht um die Zahlung der "Stornogebühren" in Höhe von 80% der Gesamtreisekosten infolge der Erkrankung in unten beschriebener Sachlage:
Auf ein Zeitungsinserat hin hat Person A an einem Donnerstag zwei Tage vor Reiseantritt bei einer deutschen Reisevermittlungsagentur (kein Touristik oder Reiseunternehmen) eine Ferienwohnung für 7 Tage in Ungarn online gebucht. Eine Anzahlung wurde nicht verlangt.
Am nächsten Tag, einem Freitagnachmittag, erlitt die Person A eine Erkrankung, die akute Schmerzen mit sich brachte.
Pers. A musste einen Arzt aufsuchen. Dieser hat Pers. A dringend vom Antritt der Reise am nächsten Tag, einem Samstag, abgeraten und ein entsprechendes Attest ausgestellt.
Das Attest hat Pers. A, da es schon Freitagabend war am nächsten Tag, einem Samstagmorgen (dem Anreisetag), der Reisevermittlungsagentur per Fax mitgeteilt und die Reise storniert.
In der nach ein paar Tagen zugestellten Rechnung wurde Pers. A aufgefordert sog. Stornogebühren in Höhe von 80%(!) der Reisekosten zu zahlen.
Pers. A weigerte sich entschlossen, da zum ersten ein wichtiger Grund vorlag, zum zweiten keine Anzahlung verlangt wurde, was Pers. A vor eventueller Weitervermietung schützen würde und zum dritten nicht sicher steht, dass die Agentur irgendwelche Verpflichtungen gegenüber dem wirklichen Vermieter hat und das Geld nicht selber kassiert, wogegen keine Gegenleistung stünde.
Wie ist die Rechtslage? Habe ich vor Gericht Aussicht auf Erfolg?
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 02.11.05, 22:58 Titel:
Zitat:
Wie ist die Rechtslage? Habe ich vor Gericht Aussicht auf Erfolg?
Ganz klar - Nein.
Sie haben sogar noch Glück im Unglück gehabt, normaler Weise liegt die Stornoquote bei Stornierung am Anreisetag (sog. "No Show") bei 100%.
Hätten Sie am Buchungstag eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen, wäre der entstandene Schaden bei Krankheit zu einem hohen Prozentsatz von der Versicherung übernommen worden.
Zitat:
Pers. A weigerte sich entschlossen, da zum ersten ein wichtiger Grund vorlag, zum zweiten keine Anzahlung verlangt wurde
1. siehe oben - Versicherung. Der für Sie wichtige Grund braucht den Vermieter der Wohnung nicht zu interessieren
2. Bei derartigen Kurzfristreisen wird üblicher Weise keine Anzahlung mehr verlangt, der Reisepreis ist sofort zu 100% fällig
Es bleibt Ihnen jedoch freigestellt, einen Nachweis herbeizuführen, dass die Wohnung für Ihren gebuchten Reisezeitraum an eine dritte Partei weitervermietet wurde. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Anmeldenden/Reisenden grundsätzlich vorbehalten.
Was wäre wenn die Ferienwohnung doch noch jemandem vermietet werden konnte und die Reisevermittlungsagentur das Geld selber kassieren will?
Denn die Reisevermittlungsagentur vermietet ja die Wohnung nicht selber, da sie auch nicht der Eigentümer ist. Somit hat sie keinen oder geringen Verlust gemacht.
Entweder die Reisevermittlungsagentur vermittelt etwas oder eben nicht. Bei Vermittlung bekommt die ihren Anteil. Bei Nichtvermittlung eben nichts.
Da müsste doch der Vermieter der Wohnung die 80% einfordern, nicht die Reisevermittlungsagentur. Denn selbige hat dem Vermieter gegenüber ja keine Verpflichtungen.
Sehe ich das richtig?
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 03.11.05, 17:52 Titel:
Das ist richtig - die Vermittlungsagentur agiert in der Regel als Handelsvertreter und ist befugt, das Geld für den Hauseigentümer treuhänderisch zu kassieren.
Für die Vermittlung erhält die Agentur eine Provision (10%).
Der Vertrag wurde zwischen Ihnen und dem Besitzer der Ferienwohnung abgeschlossen, d.h. der Reisepreis wird abzgl. der Provision von der Agentur weitergeleitet. In Ihrem Falle bereichert sich die Agentur wohl nicht, da sie ja auch die Stornogebühren weiterleiten muss.
Aber wie gesagt - es bleibt Ihnen das Recht vorbehalten, einen Nachweis zu erbringen, dass die Wohnung ggf. doch noch für diesen Reisezeitraum weitervermietet wurde.
Das wird allerdings schwierig sein.
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