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Thekenkraft hat falsche angaben gegenüber dem arzt / berufsgenossenschaft / krankenhaus hinsichtlich eines "arbeitsunfalls", der eingentlich eine körperverletzung durch einen gast war, gemacht. aus angst, dass ihr chef sauer wird und dem gast strafrechtliche verfolgung droht.
1.) thekenkraft gibt einem gast beim abschied die hand. dieser will "armdrücken" mit der thekenkraft machen. thekenkraft sagt, gast solle aufhören, es sei schmerzhaft. gast "drückt" noch einmal zu und thekenkraft hört in ihrem handgelenk etwas zerbrechen. thekenkraft sagt zu gast, dass er ihr vermutlich die hand angebrochen hat . thekenkraft arbeitet unter schmerzen weiter, da keine vertretung zu finden ist. die hand schwillt an. chef kommt und fragt, was passiert sei. thekenkraft antwortet, sie sei gestolpert und habe sich mit der hand bgestützt, um nicht hinzufallen, weil sie dem gast ersparen will, dass er wegen körperverletzung bestraft wird, da sie weiß, dass er ein verfahren wegen körperverletzung laufen hat.
2.) erst nach zwei wochen geht thekenkraft zum arzt, weil sie bis dahin denkt, die verletzung heilt von alleine. sie sagt auch dem arzt, sie sei während der arbeitszeit gestolpert. arzt meldet "arbeitsunfall" der bg.
3.)arzt stellt nach röntgen absplitterung im handgelenk fest. thekenkraft kann sich nicht krankschreiben lassen, weil sie nur bei anwesenheit auf stundenbasis bezahlt bekommt. gipsverband, so wie vom arzt empfohlen, ist daher nicht möglich, weil sie dann nicht mehr arbeiten kann.
3.) die schmerzen werden schlimmer - bei kernspinto wird die knochenabsplitterung bestätigt. thekenkraft sagt auch bei diesem arzt, es war ein "arbeitsunfall".
4.) die schmerzen werden schlimmer, thekenkraft wird von arzt ins krankenhaus überwiesen. dort soll thekenkraft jetzt operiert werden. immer noch wegen "arbeitsunfall". voraussichtliche dauer der arbeitsunfähigkeit bis 10 wochen- ohne gehaltszahlung!!!!! denn thekenkraft bezieht bei nichtanwesenheit kein gehalt. stillschweigende vereinbarung ohne unterschriebenen, sozialversicherungspflichtigen arbeitsvertrag.
5.) Folgeschäden sind nicht auszuschließen, da "arbeitsunfall" vor 10 wochen und immer noch nicht fachmännisch behandelt.
FRAGE: Was passiert, wenn thekenkraf dem arzt / berufsgenossenschaft / krankenhaus JETZT noch den wahren ablauf des "arbeitsunfalls" mitteilt. Gast ist sich seiner schuld bewußt und würde alle konsequenzen auf sich nehmen.
muß thekenkraft dann alle kosten gegenüber arzt / Krankenhaus / bg erstatten oder besteht die chance, dass die ärzte / krankenhaus / berufsgenossenschaft sich das geld von dem gast zurückholen und die thekenkraft auch die chance hat, ihren verdienstausfall gegenüber dem gast geltend zu machen? ob der gast eine haftpflichtversicherung hat, ist nicht bekannt. er hat einen festen gutbezahlten job.
ich hoffe, ich habe alles so geschrieben, wie der ablauf war.
kann jemand der thekraft raten, was sie tun soll? Soll sie sich einen anwalt nehmen und den gast anschreiben lassen um zumindest den gehaltsausfall einfordern zu lassen?wenn ja, welcher anwalt kann helfen? anwalt für arbeitsrecht oder versicherungsrecht oder ???
Das Entgeltfortzahlungsgesetz sollte auch für die Thekenkraft gelten, dieses besagt, dass bei Arbeitsunfähigkeit ein Entgeltfortzahlungsanspruch von mind. 6 Wochen gilt. Vertragliche Vereinbarungen, dass dieses nicht gilt, sind soweit ich weiß nichtig.
Sofern die Thekenkraft über diese Beschäftigung krankenversichert ist, besteht auch ein Anspruch auf Krankengeld bzw. Verletztengeld ab der 7. Woche der AU.
Es ist im Grund ausreichend, der BG zu berichten, was tatsächlich passierte. Die BG stellt dann einen Erstattungsanspruch und fordert alle anfallenden Kosten (Behandlungskosten, Verletztengeld, etc.) bei dem Gast an.
Hallo stefanie,
Entgeltfortzahlungsgesetz hin oder her. es ist definitiv, das bei au und urlaub kein gehalt fließt!!!! war noch nie so, sagt thekenkraft, und wird nie so sein.
was passiert denn, wenn thekenkraft der bg JETZT erst meldet, wie arbeitsunfall wirklich passiert ist? chef hat - wie gesagt - keine ahnung von dem tatsächlichen ablauf des "unfalls". aber thekenkraft hat alle belogen.........
Hallo ingeborg,
Ärger mit dem Chef hin oder her, bei solchen Folgen wäre es besser, wenn Du nur an Dich und Deine Gesundheit denkst.
1. Beide Schilderungen, der gelogene und der wahre Sachverhalt, stellen erst einmal einen Arbeitsunfall dar. Vor allem, weil die Thekenkraft auf das Spielchen des Gastes NICHT eingehen wollte. Trotzdem gehört eine Menge dazu, das Handgelenk damit zu brechen....Wie hat man sich gewehrt?..... Grundsätzlich wäre eine "Spielerei und Neckerei" nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen.
2. Eine stillschweigende Vereinbarung ohne sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrag, das könnte sich nach Schwarzarbeit anhören. Ich unterstelle hier nichts, will aber den Werdegang bei einer solchen Konstellation mal erläutern. Wenn es so ist, liegt trotzdem ein Arbeitsunfall vor. Der Arbeitnehmer erhält alle Leistungen von der BG wie andere Arbeitnehmer auch. Aber der Arbeitgeber könnte Ärger bekommen, Bußgeld und Regreß. Schwarzarbeit wird seit 01.08.04 härter verfolgt.
Wenn es ein Mini-Job ohne Versicherungspflicht ist, um so besser in dem Fall.
3. Wenn keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall geleistet wird, hat man der BG gegenüber ab ersten Tag (nicht ab der 7. Woche) der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Verletztengeld, was sich aus dem Lohn des letzten Abrechnungszeitraumes vor dem Arbeitsunfall berechnet.
Ob die Nichtlohnfortzahlung rechtens ist, prüft wieder die BG und holt sich ggf. das Geld vom Arbeitgeber zurück.
4. Es wird dem Sachbearbeiter der BG natürlich komisch vorkommen, wenn der Unfallhergang jetzt anders beschrieben wird. Aber man kann seine Ängste vor weiteren Sanktionen auch glaubhaft rüberbringen. Besonders, wenn der Gast diese Aussagen auch bestätigen wird. Es wird jedoch auf jeden Fall unangenehme Fragen geben.
Auf jeden Fall sollte man einheitlich vorgehen. Wenn man den Gast in Regress nehmen will (siehe 5.), sollte die BG auch den wahren Sachverhalt kennen. Rückfragen von Versicherung zu Versicherung wird es geben.
Normalerweise bringt die BG auch nicht selbst die Körperverletzung zur Anzeige, die interessiert in dem Moment nur, dass da noch jemand ist, von dem man Regreß fordern könnte, weil diese Person den Unfall verursacht hat. Wenn man aussagt, dass man den Vorgang nicht zur Anzeige gebracht hat, sollte das eigentlich reichen, wenn danach gefragt wird. Garantieren kann ich das aber auch nicht.
5. Die Thekenkraft hat selber Ansprüche gegen den Gast. Alles, was ihr an Schaden entsteht und die BG nicht zahlt. Das wäre zum Beispiel die Differenz vom Verletztengeld zum eigentlichen Verdienst, Schmerzensgeld.
Das müsste sie selber verfolgen. Ob eine eventuelle Haftpflichtversicherung des Gastes zahlen würde, weiß ich nicht.
In Bezug auf diese Forderung dem Gast gegenüber könnte ein Anwalt hilfreich sein (Versicherungsrecht). Eigene Rechtschutz wäre von Vorteil.
Gruß
Astrid _________________ Das ist meine persönliche Meinung. Die Antwort erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit/Richtigkeit.
...auch hier danke für die zuschriften. ich werde sie ebenfalls an die thekenkraft weiterleiten und hoffe, sie hat den mut, ihrem arzt die wahrheit zu sagen.
ingeborg
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