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Bescheinigung für Behörde
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BGB
Gast





BeitragVerfasst am: 02.11.04, 11:23    Titel: Antworten mit Zitat

Darüber sollten sie sich erst Gedanken machen, wenn das Arbeitsamt aus diesem Grund ihren Antrag ablehnt.

Als Alternative steht ihnen die Möglichkeit zur Verfügung. die Vollstreckungsbehörde (das ist nicht die JVA) auf Auskunfterteilung zu verklagen.

Fragen sie vorab die zuständige Staatsanwaltschaft, wer Vollstreckungsbehörde ist. Das ist m.E. in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.
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Suse
Gast





BeitragVerfasst am: 03.11.04, 23:56    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo BGB,

danke für den Tip. Werde es mal weitergeben mit der Vollstreckungsbehörde. Hört sich ganz gut an.
Vielleicht erst mal einen Antrag dort stellen, weil eine Klage ja wieder Ewigkeiten dauert.

Vielleicht hilft ja auch ein Notfristattest, falls man es in so einer Sache anwenden kann.

Oder vielleicht auch direkt ans Justizministerium wenden???!!!

Gruß, Suse
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Kostenbeamter
Gast





BeitragVerfasst am: 04.11.04, 02:52    Titel: Meldebescheinigung Antworten mit Zitat

Es kommt darauf an, in welchem Bundesland sich das Ganze abspielt.
Man könnte dann einen Blick in das entsprechende Meldegesetz werfen. Möglicherweise gibt es dort die Bestimmung, wonach der Leiter der Justizvollzugsanstalt verpflichtet ist, seinen "Gast" an- und abzumelden.
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BGB
Gast





BeitragVerfasst am: 04.11.04, 05:02    Titel: Antworten mit Zitat

Die Vollstreckungsbehörde ist (normalerweise) die Staatsanaltschaft. Zumindest kann ihnen die Staatsanwaltschaft, die dafür gesorgt hat, dass der "Einsitzende" nun eben in der JVA sitzt, genaue Auskunft geben.

Ein Anruf bei der Staatsanwaltschaft unter Angabe des Aktenzeichens wird ihnen Gewißheit bringen.

Ob ihnen die Auskunft ohne Einwilligung des Betroffenen zusteht, möchte ich jedoch bezweifeln.

Es gibt ein Strafvollzugsgesetz. Ob das auch ihre Frage regelt, erfahren sie, wenn sie es durchlesen:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stvollzg/gesamt.pdf
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BGB
Gast





BeitragVerfasst am: 04.11.04, 05:12    Titel: Antworten mit Zitat

Da ich selbst neugierig war, hier eine Vorschrift, die ihnen vielleicht weiterhelfen kann:

StVollzG § 180 Verarbeitung und Nutzung

--------------------------------------------------------------------------------

(1) Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene Daten verarbeiten und nutzen, soweit dies für den ihr nach diesem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Freiheitsstrafe erforderlich ist. Die Vollzugsbehörde kann einen Gefangenen verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.

(2) Die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für andere Zwecke ist zulässig, soweit dies

1. zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten

für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder c) auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,3. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,4. zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden, oder5. für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungenerforderlich ist.
(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz nach den §§ 109 bis 121 oder den in § 14 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Zwecken dient.

(4) Über die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für

1. Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht,2. Entscheidungen in Gnadensachen,3. gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,4. Entscheidungen über Leistungen, die mit der Aufnahme in einer Justizvollzugsanstalt entfallen oder sich mindern,5. die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs) des Gefangenen,6. dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten,7. ausländerrechtliche Maßnahmen oder8. die Durchführung der Besteuerung
erforderlich ist. Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf personenbezogene Daten über Gefangene bezieht.

(5) Öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen darf die Vollzugsbehörde auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person in Haft befindet sowie ob und wann ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht, soweit

1. die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder2. von nicht-öffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und der Gefangene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat.
Dem Verletzten einer Straftat können darüber hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse des Gefangenen erteilt werden, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist. Der Gefangene wird vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, daß dadurch die Verfolgung des Interesses des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, und eine Abwägung ergibt, daß dieses Interesse des Antragstellers das Interesse des Gefangenen an seiner vorherigen Anhörung überwiegt. Ist die Anhörung unterblieben, wird der betroffene Gefangene über die Mitteilung der Vollzugsbehörde nachträglich unterrichtet.

(6) Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen Vollzugsbehörden, den zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen befugten Stellen, den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen werden; die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von der Vollzugsbehörde mit Gutachten beauftragten Stellen.

(7) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1, 2 oder 4 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten durch den Empfänger ist unzulässig.

(Cool Bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhaltes von Paketen bekanntgewordene personenbezogene Daten dürfen nur für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke, für das gerichtliche Verfahren nach den §§ 109 bis 121, zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder nach Anhörung des Gefangenen für Zwecke der Behandlung verarbeitet und genutzt werden.

(9) Personenbezogene Daten, die gemäß § 179 Abs. 3 über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben worden sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszweckes, für die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 geregelten Zwecke oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet oder genutzt werden.

(10) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in § 182 Abs. 2, § 184 Abs. 2 und 4 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(11) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die Vollzugsbehörde. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die Vollzugsbehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und die Absätze 8 bis 10 der Übermittlung nicht entgegenstehen, es sei denn, daß besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
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Kostenbeamter
Gast





BeitragVerfasst am: 04.11.04, 12:23    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
5) Öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen darf die Vollzugsbehörde auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person in Haft befindet sowie ob und wann ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht, soweit

... 2. von nicht-öffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und der Gefangene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat.


Dies bedeutet, die JVA kann eine entsprechende Bescheinigung ausstellen, soweit der Gefangene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat. Ob letzteres zutreffend ist, kann ich nicht beurteilen.
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BGB
Gast





BeitragVerfasst am: 04.11.04, 12:54    Titel: Antworten mit Zitat

§ 180 Abs. 4 Satz 5 dürfte hier von Bedeutung sein:

4) Über die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für

5. die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs) des Gefangenen,
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