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Frage zu Anwaltkosten

 
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Majestix
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.07.2005
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 07.11.05, 12:17    Titel: Frage zu Anwaltkosten Antworten mit Zitat

Hallo,

vor 3 Monaten erfuhr ich und mein Freund, dass gegen uns eine Anzeige bezüglich einer Straftat gestellt wurde. Eine Vorladung lag zu dem Zeitpunkt nicht vor. Daraufhin führten wir mit einem Anwalt ein beraterisches Erstgespräch indem er uns dringent dazu riet sich sofort rechtlich vertreten zu lassen. Aufgrund unserer finanziellen Situation gab es eine Absprache, dass er uns bis zu maximal 1000€ pro Person in Rechnung stellt.
Im laufe der Zeit führten wir mit ihm 3 Gespräche, um ihn auf dem aktuellen Stand zu halten. Bei der 2. Rechtsvertretung hatten wir nur ein anfängliches Gespräch.
Am Wochenende haben wir schließlich durch Bekannte erfahren, dass die Person die Anzeige gestellt hat, einen Brief der Staatsanwaltschaft bekommen hat, dass die Anzeige fallen gelassen wurde.
Jetzt haben wir nochmal Rücksprache mit dem Anwält gehalten, wie wir jetzt fortfahren würden. Darauf meinte er, dass wir ihn fertig ausbezahlen sollten bis zu diesen 1000€ und damit das Mandat erledigt sei.
Ich frage mich jetzt nun ob das so in Ordnung ist. Der Anwalt hat bis auf die Gespräche mit uns keine Arbeit geleistet, es gab keine Verhandlung und es mussten keine Briefe an Polizei oder Gericht geschrieben werden. Wir hatten ihn schon vor 3 Wochen darum gebeten nachzuschauen, wie es mit der Anzeige stände, worauf er sich dann 2 Wochen nicht gemeldet hat und auf nachfragen unserer Seitz auf einmal von garnichts wusste und sich natürlich auch nicht darum gekümmert hatte. Ich denke doch es gibt hier sicherlich eine Art Abrechnungskatalog für Leistungen die erbracht wurden?

liebe Grüße
Majestix
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Wintermute*
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.10.2005
Beiträge: 910

BeitragVerfasst am: 07.11.05, 16:42    Titel: Re: Frage zu Anwaltkosten Antworten mit Zitat

Majestix hat folgendes geschrieben::
Ich denke doch es gibt hier sicherlich eine Art Abrechnungskatalog für Leistungen die erbracht wurden?


Ja, gibt es. Nämlich das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Das ist im Einzelnen ziemlich kompliziert, kann daher hier nur kurz und beispielhaft umrissen werden.

Bei Strafsachen fällt danach grundsätzlich eine Grundgebühr an. Die wird für die erstmalige Einarbeitung in den Fall verlangt. Darunter versteht man z.B. die Sachverhaltsermittlung, Gespräche mit den Mandanten, rechtliche Prüfung.
Nicht mehr von dieser Gebühr umfasst sind dagegen Tätigkeiten gegenüber Dritten, also z.B. Gespräche mit der Staatsanwaltschaft.

Die Grundgebühr liegt bei einem Wahlanwalt zwischen 30 und 300 Euro. Normalerweise wird dabei eine sogenannte Mittelgebühr verlangt und die liegt bei 165 Euro.

Bei mehreren Auftraggebern wird vertreten, dass sich die Gebühr um 30 % pro zusätzlichem Auftraggeber erhöhen können.

Neben dieser Grundgebühr kann eine Auslagenpauschale von 20,- abgerechnet werden. Mehrwertsteuer kommt auch noch dazu.

Hat der Anwalt allerdings doch mehr gemacht, als von der Grundgebühr erfasst wird, kann er auch für das vorbereitende Verfahren (bis zur Einstellung oder Überleitung ins gerichtliche Verfahren) noch eine Verfahrensgebühr abrechnen. Diese liegt bei 30-250 Euro, Mittelgebühr 140 Euro.

Im Rahmen dieser Gebühr wird z.B. abgerechnet, wenn der Anwalt mit der Staatsanwaltschaft verhandelt hat, Schriftsätze angefertigt hat, Einsicht in Ermittlungsakten genommen hat (wird aber teilweise auch noch unter die Grundgebühr gerechnet), Zeugen befragt hat etc.

(Dazu gibt es noch andere Gebühren, die bei speziellen, weiteren Tätigkeiten anfallen können. Z.B. die Terminsgebühr oder eine spezielle zusätzliche Gebühr, wenn der Anwalt an der endgültigen Einstellung des Verfahrens mitgewirkt hat.)


Aber: Das alles gilt natürlich nur, wenn man mit dem Anwalt keine individuelle Honorarvereinbarung getroffen hat!
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Majestix
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.07.2005
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 07.11.05, 21:13    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,

mitlerweile habe ich mich da auch schon ein bissel durch das RVG gelesen und finde es etwas unübersichtlich.
Bisher wirklich staatgefunden hat nur, dass wir 3 mal bei ihm zum Termin waren und uns beraten lassen haben wie wir uns verhalten sollen bzw. ihn über Vorgänge informiert, was Zeugen ausgesagt haben sollen. Sie hat nie Akteneinsicht beantragt, weil wir ja auch nie angeschrieben wurden von der Staatsanwaltschaft, noch hat sie mit der Staatanwaltschaft kommuniziert.
Von daher würde ich persönlich davon ausgehen, dass sie eigentlich maximal die Grundgebühr abrechnen dürfte, weil alle Informationen, einschließlich der Einstellungsmitteilung haben wir herrausfinden müssen.

Jetzt bleibt nur die Frage, ist seine Aussage, "Ich werde für sie bis zu maximal 1000€ berechnen, weil unsere Kanzlei sich als Ziel gesetzt hat auch Menschen mit geringen Vermögen gerichtlich zu vertreten." als individuelle Honorarvereinbarung werten? Dass man damit einverstanden ist, wenn man vorher nicht ausreichend dazu beraten wurde und einem gesagt wird, dass uns das mindestens 1500 € kosten wird, ist ja eigentlich klar. Ich denke wenn er noch gesagt hätte, dass es dabei dazu kommen kann, dass wir am Ende mehr bezahlen als nach RVG Katalog, hätten man da nicht gesagt, dass das ok ist. Unterschrieben haben wir zumindest nichts, sondern er erwähnte das nur mündlich als wir unsere Einkünfte dargelegt haben.

Ich finde es dann allerdings fast schon als Betrug, wenn man vorher sagt, dass man sozial ist und einem bis zu einem gewissen Maximum abrechnet, am Ende aber das volle Maximum haben möchte, was ca. 4 mal höher ist als der RVG Satz. Das ist nicht gerade meine Definition von sozial Winken.

liebe Grüße
Majestix
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Majestix
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.07.2005
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 08.11.05, 00:57    Titel: Antworten mit Zitat

Ich hatte gerade nochmal in der RVG geblättert. Dabei ist mir §4 aufgefallen dem ich entnehmen kann, dass aus einer Vereinbarung nur eine höhere Vergütung als die gesetzlich vorgeschrieben gefordert werden kann, wenn diese schriftlich von der Vollmacht getrennt unterschrieben wurde. Alles was wir aber bisher unterschrieben haben war der Vollmachtszettel.
Trifft diese Regelung auch für das Strafrecht bzw. diesen Fall zu?

Weiter heißt es: "Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften des Satzes 1 oder 2 nicht entspricht."
Ich verstehe das so, dass ich Zahlungen, die bisher getätigt wurden nicht zurück fordern kann? Der Anwalt meinte zu uns, dadurch dass wir monatlich nicht soviel Geld aufbringen können, sollten wir neben den anfänglichen 300€ pro Person jeweils 100€ pro Person und Monat leisten.

Dann hätte ich noch eine Frage zu mehreren Auftraggebern. Der Anwalt meinte zu uns, dass jeder von uns einen seperaten Anwalt bräuchte, da das gesetzlich vorgeschrieben sei. Tatverdacht war aber bei beiden Personen der selbe, auf dem Einstellungsbescheit werden wir beide auch zusammen genannt? War das dann also wirklich notwendig?

Grüße
Majestix
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kdtimm
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Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beiträge: 1858
Wohnort: Aachen

BeitragVerfasst am: 08.11.05, 01:16    Titel: Antworten mit Zitat

Majestix hat folgendes geschrieben::
Ich hatte gerade nochmal in der RVG geblättert. Dabei ist mir §4 aufgefallen dem ich entnehmen kann, dass

Aus diesen Ton schliessend, brauchen Sie keinen weiteren Rat.
_________________
Mit freundlichen Grüssen,
aber bitte mit der nötigen Skepsis geniessen, ist nur meine Meinung.
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Majestix
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.07.2005
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 08.11.05, 01:24    Titel: Antworten mit Zitat

Ich meinte damit nur, dass ich dort lesen kann, dass... und annehme dass dies zutreffen könnte.
Da ich diesbezüglich aber im totalen Unwissen bin, wollte ich gerne den Rat haben ob ich mit der Annahme richtig liege oder ob mir ein Gedankenfehler unterlaufen ist.
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Wintermute*
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.10.2005
Beiträge: 910

BeitragVerfasst am: 08.11.05, 13:29    Titel: Antworten mit Zitat

Majestix hat folgendes geschrieben::
Ich hatte gerade nochmal in der RVG geblättert. Dabei ist mir §4 aufgefallen dem ich entnehmen kann, dass aus einer Vereinbarung nur eine höhere Vergütung als die gesetzlich vorgeschrieben gefordert werden kann, wenn diese schriftlich von der Vollmacht getrennt unterschrieben wurde. Alles was wir aber bisher unterschrieben haben war der Vollmachtszettel.
Trifft diese Regelung auch für das Strafrecht bzw. diesen Fall zu?


Zu Ihrem speziellen Fall darf ich hier nichts Konkretes sagen (siehe Forumsregeln).

Grundsätzlich gilt § 4 RVG aber natürlich auch für das Strafrecht.


Zitat:

Weiter heißt es: "Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften des Satzes 1 oder 2 nicht entspricht."
Ich verstehe das so, dass ich Zahlungen, die bisher getätigt wurden nicht zurück fordern kann? Der Anwalt meinte zu uns, dadurch dass wir monatlich nicht soviel Geld aufbringen können, sollten wir neben den anfänglichen 300€ pro Person jeweils 100€ pro Person und Monat leisten.


Siehe oben, konkrete Rechtsberatung ist hier nicht gestattet, deshalb auch nur wieder die grundsätzliche Rechtslage;

Grundsätzlich bedeutet diese Regel nur, dass man keinen direkten Rückzahlungsanspruch für zu viel gezahltes Geld aus § 4 Abs. 3 RVG ableiten kann. Diese Norm setzt einen bestehenden Rückzahlungsanspruch vielmehr voraus.
Regelmäßig ergibt sich so ein Rückzahlungsanspruch nämlich aus dem BGB, z.B. aus dem Bereicherungsrecht, §§ 812 ff. BGB oder aus positiver Vertragsverletzung, §§ 241, 280 ff. BGB.
Sprich: Rückzahlungsansprüche ergeben sich aus dem BGB, nicht aus dem RVG.

Nach § 4 III 1 RVG ist eine Rückforderung auch nur dann ausgeschlossen, wenn die Überzahlung freiwillig und vorbehaltslos geleistet wurde. Freiwilligkeit setzt nach herrschender Meinung allerdings voraus, dass der Mandant auch darüber aufgeklärt war, dass das formunwirksam vereinbarte Honorar die gesetzlichen Gebühren übersteigt.


Zitat:

Dann hätte ich noch eine Frage zu mehreren Auftraggebern. Der Anwalt meinte zu uns, dass jeder von uns einen seperaten Anwalt bräuchte, da das gesetzlich vorgeschrieben sei. Tatverdacht war aber bei beiden Personen der selbe, auf dem Einstellungsbescheit werden wir beide auch zusammen genannt? War das dann also wirklich notwendig?

Grüße
Majestix


Ja.
Es kann ja z.B. sein, dass der eine Tatverdächtigte sich dadurch entlasten möchte, dass er den anderen belastet.
In solchen Situationen würde ein Anwalt aber Parteiverrat begehen, wenn er beide vertritt. Denn wie sollte er auch beide Interessen gleichzeitig in so einer Situation best möglichst vertreten?
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