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Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 07.11.05, 12:27 Titel: Angebot und Bestätigung unterscheiden sich preislich
Hallo zusammen,
folgendes Szenario:
Reiseveranstalter A macht Kunden B vor Erscheinen des Kataloges ein Angebot über eine Ferienwohnung. Irrtümlicher Weise gibt A nur den Preis für eine Woche Miete ein, Kunde B möchte aber 2 Wochen bleiben. Das Angebot gibt auch als Reisezeitraum 2 Wochen an und liegt dem Kunden schriftlich vor.
B bucht bei A auf Grund des Angebotes das Ferienhaus für 14 Tage.
Nach einigen Wochen erhält Kunde B eine Rechnung über den korrekten Preis für 2 Wochen, die natürlich preislich zu 100% vom Angebot abweicht.
Offensichtlich hat sich der Mitarbeiter des Veranstalters bei der Erstellung des Angebotes vertippt; greift hier § 119 BGB ?
Der Veranstalter stellt Kunden B frei, die Reise kostenlos zu stornieren.
Reiseveranstalter A bietet sinngemäss an:
Wir bieten Ihnen, Herr Meier, wie folgt an:...2 Wochen im App... um € ... vom ... bis....
Sollte Ihnen unser Angebot zusagen, bitten wir um Ihre Bestellung bis....
Kunde B bestätigt dieses Angebot und erhält später von A eine abweichende Bestätigung: --> A muss das Angebot so erfüllen, wie angeboten.
Reiseveranstalter A bietet sinngemäss an - vielleicht sogar in Form eines Flugblattes oder Vorauskatalog:
Ferienhaus ... Saison .... kosten 2 Wochen ...
Es gelten die Reisebedingungen und Preise unseres Kataloges 2006
Kunde B bestätigt sein Interesse an dieser "Einladung zur Angebotslegung von A" --> nun kann A dieses Angebot in der Tat abgeben mittels einer Bestätigung/Rechnung oder ablehnen oder ein neues Angebot machen.
An ein konkretes Angebot an den Kunden in persona ist A gebunden.
Ein Katalog stellt jedoch kein Angebot dar, sondern nur eine Einladung zur Angebotslegung von A.
A ist aber verpflichtet, die Katalogpreise zu halten, sofern er sich keine Änderungen vorbehält.
Hat aber A einen Vorab-Katalog herausgegeben und es sind dann im Hauptkatalog andere Preise, kann der Kunde nur kostenfrei zurück treten.
Vieles wird also von der genauen Ausschreibung, Bestätigung usw. abhängen - nicht ganz einfach somit die Situation.
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 07.11.05, 21:23 Titel:
Hallo Peter,
danke für die Info.
Zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe hat A weder einen Katalog noch Flyer o.ä. herausgebracht; es lagen lediglich Preise zum hausinternen Gebrauch vor.
Die bitte um ein Angebot erfolgte von B durch telefonische Anfrage; daraufhin erstellte A das Angebot mit den "Vorab"-Preisen. Die letztendliche Rechnung erfolgte dann zu den Katalogpreisen.
"Hausintern", "vorab-Preise".... ja, ich sehe das dann schon so, dass bis zum Erscheinen des Kataloges noch Änderungen vorgenommen werden können, es sich also nicht um eine endgültige Katalogausgabe gehandelt hatte.
Wenn also deutlich zum Ausdruck kam, dass es sich hier nicht um ein fertiges Endprodukt für einen Konsumenten handelte, stimmt die Vorgangsweise: Preis/Leistung haben sich geändert --> Kunde ist damit nicht mehr einverstanden --> kostenfreies Rücktrittsrecht oder Annahme dieses neuen Angebots.
Hallo,
außerdem stimmte der Hinweis aus dem Ausgangsposting auf § 119 BGB. Selbst wenn ein Vertrag zu dem niedrigen Preis zu Stande gekommen ist, konnte der Reiseveranstalter den wegen (Inhalts)irrtums anfechten (hat er angefochten und dabei die Anfechtungsfrist beachtet?). Er muss dann zwar dem Kunden Schadensersatz zahlen, aber nur den Vertrauensschaden (neg. Interesse). Der Kunde kann also nur seine unnützen Aufwendungen verlangen (Fahrt zum Reisebüro, Telefonkosten), er kann aber nicht die Differenz zu den Kosten der gleichen Reise bei einem anderen Veranstalter verlangen, das wäre der Erfüllungsschaden (pos. Interesse).
Gruß, dos _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
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