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Verfasst am: 03.11.05, 22:59 Titel: Schaden an überlassenen Gartengeräten Mietsachschaden?
Handelt es sich bei einem vom Vermieter zur Gartenpflege zur Verfügung gestellten Rasenmäher um Teil der Mietsache? Und handelt es sich damit bei einem durch den Mieter verursachten Schaden um einen Mietsachschaden im Sinne der AVBs der meisten Haftpflichtversicherer? Oder handelt es sich dabei um ein geliehenes Gerät, was nicht durch die üblichen Privat-Haftpflichtversicherung gedeckt ist?
der Wortlaut der Mietsachschadenklausel von gebräuclichen, marktüblichen Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflicht:
"Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 Ziff. I 6a AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von gemieteten Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. (...)"
Ein Rasenmäher ist kein Wohnraum oder Gebäudebestandteil. Ein Rasenmäher ist bewegliche Sache, somit besteht hier im Rahmen der Mietsachschadendeckung kein Versicherungsschutz. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Verfasst am: 04.11.05, 23:54 Titel: Mietsachschaden oder Leihgabe?
Hallo Mogli, vielen Dank erstmal für die Erklärung.
Aber wie ist denn dann der Status? Stellt ein Vermieter einem Mieter im Rahmen des Mietverhältnisses Geräte zur Gartenpflege zur Verfügung, was ist das dann? Ist es eine Leihgabe? Aber das würde doch nur Sinn machen, wenn der Mieter vorhätte, das Gerät zum eigenen Nutzen zu gebrauchen, er benutzt das Gerät aber doch für die vertraglich vereinbarte Pflege des Eigentums des Vermieters (Garten). Oder ist der Rasenmäher mit der Wohnung vermietet? Dann wäre er ja doch Bestandteil des Mietvertrages. Wie ist es zum Beispiel bei einer möblierten Wohnung oder einer Wohnung mit Einbauküche. Die Möbel sind doch dann Bestandteil des Mietvertrages und damit der Wohnung, oder? Und damit doch eigentlich "Mietsache"?!
im Rahmen der Mietsachschadendeckung der PHV sind nur Gebäude versichert. Ein Rasenmäher ist bewegliche Sache und ist somit nicht mitversichert. Gebäude und deren Bestandteile sind in § 90 BGB geregelt.
Genauso ist es bei einer gemieteten möblierten Wohnung. Die Beschädigung des fest verklebten Teppichbodens ist mitversichert, die Beschädigung der Möbel nicht. Einbauküche ist Grenzfall; aber überwiegend wird die Küche als Möbel angesehen und somit nicht Gebäudebestandteil. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
werden die sachen kostenlos überlassen: leihe
rechnet der vermieter in irgendeiner form die kosten in die miete mit ein: miete
leihe & miete (sowie pacht, leasing...u.ä.) sind grundsätzlich vom versicherungschutz der privaten haftpflichtversicherung ausgeschlossen. abweichend von diesem ausschluß sind i.d.r. nur schäden an gemieteten gebäudebestandteilen versichert. es soll aber heute noch neuverträge geben, in denen sogar diese mietsachschäden ausgeschlossen sind... _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
wenn es die frage nach dem versicherungschutz in der PHV ist? _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Ja, danke, genau das war meine Frage: Sind Schäden an einem im Rahmen eines Mietverhältnisses mitüberlassenen beweglichen Gegenstand durch die PHV gedeckt? Und wie ich rauslese, ist hier eine Deckung ausgeschlossen, egal ob "geliehen" oder "gemietet": der Schaden ist damit von der PHV wohl nicht gedeckt. Deckt sowas irgendeine andere Versicherung ab? Z.B Hausrat?
Vielen Dank für die Antworten. Gerade die Definition von "leihen" war mir nicht klar. Entspricht nicht meinem Sprachempfinden... Aber gut...
. Deckt sowas irgendeine andere Versicherung ab? Z.B Hausrat?
nein, die Hausratversicherung beinhaltet die Schadenursachen Brand, Einbruchdiebstahl/Raub, Leitungswasser, Sturm/Hagel.
Aber es stellt sich generell die Frage, ist der Mieter hier überhaupt schadenersatzpflichtig? Es ist doch so, dass der Mieter das Grundstück des Vermieters pflegt (Gartenarbeiten, Rasenmähen usw.), Also Arbeiten macht, die eigentlich der Vermieter selbst machen müsste.
Dazu stellt der Vermieter dem Mieter die Geräte zur Verfügung. Wenn diese Geräte dann beschädigt werden, müsste zunächst geprüft werden, ob der Schaden durch Verschleiß aufgetreten ist (grundsätzlich keine Haftung des Mieters) oder durch Fehlbedienung. Bei Fehlbedienung, meine ich, sollten die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung analog angewendet werden, weil der Mieter ja im Auftrag des Vermieters das Grundstück pflegt und insoweit Aufgaben übernimmt, die sonst ein angestellter hausmeister machen müsste. (Arbeitnehmerhaftung grundsätzlich: bei leichter Fahrlässigkeit keine Haftung, bei grober Fahrlässigkeit volle Haftung, bei Fahrlässigkeitsgraden dazwischen Haftungsteilung) _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Verfasst am: 25.11.05, 11:32 Titel: Es geht auch anders
Im Grunde wurden hier, wenn man die am Markt üblichen Deckungen in der Privathaftpflicht berücksichtigt, die richtigen Antworten bereits gegeben.
Allerdings gibt es auch Cover einiger Versicherungsgesellschaften oder Versicherungsmakler, wo in Abwechung des Standards folgendes angeboten wird:
1. Abhandenkommen und Beschädigung fremder Sachen, die zu Privatzwecken gemietet, geliehen gepachtet o. Gegenstand einen bes. Verwahrungsvertrags sind, ist mitversichert bis 2.500 € bei 150 € SB
2. Mitsachschäden an Geäuden (unbeweglichen Sachen) bis zur Höhe der Sachschaden-Deckungssumme, Mietsachschäden an beweglichen Sachen bis 10.000 € möglich.
Hier sollten die Bedingungen von VHV (TOP), Gothaer oder AXA verglichen werden.
Anmeldungsdatum: 27.09.2005 Beiträge: 1484 Wohnort: Wilder Westen
Verfasst am: 25.11.05, 11:54 Titel:
Zur ursprünglichen Frage hier meine Antwort:
Denke mal, daß hier versicherungstechnisch rein gar nichts geht.
Leihgabe des Vermieters.
Die Frage ist, ob er Mieter den Auftrag hat den Rasenmäher zu benutzen.
Wenn dem so ist, handelt der Mieter im Interesse des Vermieters und damit auch auf dessen Risiko, oder nicht?
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