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Der Kreditkartenvertrag ist ordnungsgemäß gekündigt und bereits erloschen. Die Schufa hat selbstverständlich während der Laufzeit einen ordnungsgemäßen Eintrag über den Besitz der Kreditkarte verwaltet.
Ist es zulässig, daß die Bank diesen Eintrag erst nach 120 Tagen löschen läßt oder kann ein Kunde die sofortige Löschung verlangen, sobald der Kreditkartenvertrag erloschen ist?
In den AGBs der Bank ist keine Frist von 120 Tagen angegeben. Die Bank begründet diese Frist mit internen technischen Abläufen.
Der Kunde kann nach Kündigung des Kreditkartenvertrages die unverzügliche Löschung des betreffenden SCHUFA-Eintrages verlangen. Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern". Die Organisationsstrukturen größerer Geldinstitute können das natürlich ein wenig verlangsamen, ohne daß dahinter eine böse Absicht steckt. In diesem Fall ist der Kunde ja ohnehin nicht beschwert, da es sich bei diesem SCHUFA-Eintrag nicht um einen negativen Eintrag handelt.
es ist nichts negatives gelaufen und der Vertrag ist durch ordnungsgemäße Kündigung seitens des Kunden und durch Ablauf erloschen (Bank hat dies bestätigt).
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