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Verfasst am: 08.11.05, 13:11 Titel: Krankenversicherung bei Mini-Job + Werkstudent
Hallo,
vielleicht kann mir jemand einen Tip zu folgender Situation geben:
Ich bin momentan für 20h/Woche als Werkstudent (ca. 800E) sowie am
Wochenende in einem Minijob (max. 400E) beschäftigt.
Bis dato war ich in der Krankenkasse familienversichert, eigentlich läuft dieser Status
auch noch bis Mitte nächsten Jahres. Nun hat mich meine Krankenkasse mit dem
Hinweis kontaktiert, dass ich mich ab sofort als Student krankenversichern müsse,
da ich monatlich mehr als 400E verdiene.
Ich möchte meinen, dass bei der Betrachtung des monatlichen Einkommens eine Werkstudententätigkeit
"aussen vor" gelassen wird, da dort ja der Arbeitgeber bereits den Krankenversicherungsbetrag abführt.
Eigentlich sollte somit nur der Minijob von Bedeutung sein. Da ich dort nicht mehr als 400E verdiene,
müsste ich doch eigentlich meinen Status behalten dürfen, oder?
Die Krankenkasse sagt, dass Ihr eine solche "Regelung" nicht bekannt ist und erbittet
eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Gibt es diese überhaupt?
Ich möchte meinen, dass bei der Betrachtung des monatlichen Einkommens eine Werkstudententätigkeit
"aussen vor" gelassen wird, da dort ja der Arbeitgeber bereits den Krankenversicherungsbetrag abführt.
Nein, bei einer Werkstudententätigkeit zahlt der Arbeitgeber nur Rentenbeiträge.
Für die Familienversicherung zählt das monatliche Gesamteinkommen, also hier beides. Falsch ist allerdings, daß die Krankenkasse "ab sofort" Beiträge aus studentischer Versicherung fordern will. Sie müßte es rückwirkend ab dem Zeitpunkt tun, ab dem die Einkommensgrenze überschritten wurde.
Ich habe in der Zwischenzeit weiter recherchiert und bin auf folgendes Urteil gestossen:
Ordentliche Studierende (einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule),
die während ihres Studiums gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind als so
genannte Werkstudenten in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei.
Dies gilt auch dann, wenn der Student vor Aufnahme des Studiums schon eine Beschäftigung ausgeübt hat,
diese aber einschränkt und sie in einem dem Studium untergeordneten Umfang fortsetzt.
(Urteil vom 11. November 2003 - B 12 KR 24/03 R, zur Veröffentlichung bei SozR 4-2500 § 6 vorgesehen)
Meine (laienhafte) Frage lautet demnach:
Was ist gesetzgebungstechnisch "mächtiger":
Die sinngemässe Regelung: "Für die Familienversicherung zählt das monatliche Gesamteinkommen."
oder
SozR 4-2500 § 6?
Gruss
Andreas
PS: Das "ab sofort" stammt von mir, d.h. rückwirkend Beiträge.
Das widerspricht sich nicht. Wegen der Werkstudentenregelung bist du in dieser Tätigkeit versicherungsfrei, d.h. von diesem Gehalt sind keine Beiträge zu zahlen.
Wegen des Gesamteinkommens kannst du nicht familienversichert sein.
Und da diese beiden Varianten der Krankenversicherung entfallen, trifft nun die dritte zu: Beitragszahlung in der studentischen Krankenversicherung.
Was wäre, wenn ich nur als Werkstudent (800E) tätig wäre.
Müsste ich dann auch in die studentische KV wechseln?
Der Wortlaut ist doch: "..sind sogenannte Werkstudenten in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei."
Versicherungsfrei heisst für mich, ich bin von der KV befreit. Der KV-Beitrag des Arbeitgebers geht doch an meine Krankenkasse
oder nicht? Diese würde doch, wenn ich mich jetzt selbst versichere, meinen monatlichen Beitrag plus den des Arbeitgebers erhalten.
Darüber hinaus bin ich als Werkstudent doch auch von der Pflegeversicherung befreit.
Trotzdem muss ich mich nicht trotzdem in einer Pflegeversicherung versichern.
Verstehe ich "versicherungsfrei" falsch?
Oder das ganze System?
Habe soeben die entsprechenden Unterlagen meiner Krankenkasse (TK) erhalten.
Dort ist geregelt:
Die sog. Werkstudentenregelung gilt nur für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Auch wenn die Beschäftigung nicht zur Versicherungspflicht als Arbeitnehmer führt,
kann auf Grund der Höhe des Entgelts eine bisher bestehende Familienversicherung
entfallen. Dies ist der Fall, wenn für einen längeren Zeitraum als zwei Monate
innerhalb eines Jahres mehr als 400 EUR verdient wird.
FM hat also vollkommen Recht.
Eine Frage bleibt aber offen:
Darf die KK das Werkstudenten-Entgelt zur Einkommensbemessung
heranziehen, auch wenn der Arbeitgeber bereits pauschal KV-Beiträge abführt?
Bei den gerinfügigen Beschäftigungsverhältnissen wurde dies im April 1999
ausdrücklich verboten.
Darf die KK das Werkstudenten-Entgelt zur Einkommensbemessung
heranziehen, auch wenn der Arbeitgeber bereits pauschal KV-Beiträge abführt?
Aus der Beschäftigung als Werkstudent zahlt der Arbeitgeber keine pauschalen Krankenversicherungsbeiträge. Hier zahlt der Arbeitgeber, wie Sie, nur die Rentenversicherungsbeiträge.
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