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KfZVersicherungsfall ohne KfZVer.Schutz !?

 
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Kathrin_Lena
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Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 157

BeitragVerfasst am: 08.11.05, 14:14    Titel: KfZVersicherungsfall ohne KfZVer.Schutz !? Antworten mit Zitat

Hallo!
Ein junger Mann, hier M genannt benutzt ein Auto welches auf Namen des Vaters, hier V, angemeldet und versichert ist.(inkl Vollkasko) Wegen Beitragsrückstand erhält V eine Mahnung der Versicherung mit Frist von 14 Tagen. Sollte in der genannten Zeit kein Geldeingang zu verbuchen gewesen sein, wird daraufhin gewiesen dass kein Schutz mehr besteht.
Der Vater zahlt erst 2 Tage NACH der Frist, da er davon ausging der Sohn hatte es bereits getan. Am selben Tag hat allerdings der Sohn einen Unfall, eigenverschulden, 2 x Totalschaden.
Nun sagt die Versicherung es gestände kein Vschutz da die Zahlung zu spät ein gegangen ist. Ist die Gesellschaft in diesem Moment verpflichtet, da noch keine Entstempelung des Fahrzeuges etc. stattfand den Schaden zu übernehmen!? Zumindest den Haftpflichtschaden. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit dass der Vater nun alles privat bezahlen muss?
Vielen Dank
Kathrin D.
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Ronald
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Anmeldungsdatum: 01.11.2004
Beiträge: 3478
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 08.11.05, 16:02    Titel: Re: KfZVersicherungsfall ohne KfZVer.Schutz !? Antworten mit Zitat

Kathrin_Lena hat folgendes geschrieben::
Hallo!
Ein junger Mann, hier M genannt benutzt ein Auto welches auf Namen des Vaters, hier V, angemeldet und versichert ist.(inkl Vollkasko) Wegen Beitragsrückstand erhält V eine Mahnung der Versicherung mit Frist von 14 Tagen. Sollte in der genannten Zeit kein Geldeingang zu verbuchen gewesen sein, wird daraufhin gewiesen dass kein Schutz mehr besteht.
Der Vater zahlt erst 2 Tage NACH der Frist, da er davon ausging der Sohn hatte es bereits getan. Am selben Tag hat allerdings der Sohn einen Unfall, eigenverschulden, 2 x Totalschaden.
Nun sagt die Versicherung es gestände kein Vschutz da die Zahlung zu spät ein gegangen ist. Ist die Gesellschaft in diesem Moment verpflichtet, da noch keine Entstempelung des Fahrzeuges etc. stattfand den Schaden zu übernehmen!? Zumindest den Haftpflichtschaden. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit dass der Vater nun alles privat bezahlen muss?
Vielen Dank
Kathrin D.


Hallo,

das ist ein interessanter Fall.

Grundsätzlich würde ich auf den Eingang des Versicherungsbeitrages bei der Versicherung abstellen, dies dürfte nach der Schilderung nicht vor dem Unfallzeitpunkt gewesen sein. Denn schließlich ist der Erfüllungsort der Ort des Geldempfängers, also der Versicherung. Hätte man statt der Zahlung eine Einzugsermächtigung gefaxt - natürlich vor dem Unfall - dann müßte die Zahlung wirksam erfolgt sein (zumindest ist es beim Finanzamt so, ich hoffe, bei Versicherungen auch...)

Falls es nur darauf ankommen sollte, daß der Versicherungsbeitrag wirksam gezahlt wurde, also, ob die Überweisung in Auftrag gegeben wurde und dabei das Konto gedeckt war, dann sollte dies natürlich vor dem Unfall gewesen sein. Sonst hat man da auch schlechte Karten...

MfG

Ronald
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Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.

"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 09.11.05, 07:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hm. Interessante Geschichte.

Die 2-Wochen-Frist des § 39 VVG beginnt zu laufen mit dem Zugang des Mahnschreibens beim Versicherungsnehmer.

Der Versicherer hat den Zugang und das Datum des Zugangs zu beweisen.

Da solche Mahnschreiben üblicherweise maschinell (per EDV) erstellt werden und nicht per Einschreiben versandt werden, hat der Vesicherer da schon mal ein Problem. Er kann sich zwar darauf berufen, dass der Brief nicht von der Post als unzustellbar zurückgekommen ist (und somit mit hoher Wahrscheinlichkeit zugegangen ist), aber damit ist noch nicht das Datum des Zugangs bewiesen. Und darauf kommt es hier entscheidend an.

Als Beispiel: Es kann ja sein, dass der Versicherer behauptet, die Mahnung sei am 05.09. zugegangen, dann läuft die 2-Wochen-Frist bis zum 19. 09. Wenn der VN darlegt, dass ihm die Mahnung tatsächlich am 08.09. erst zugegangen ist, dann läuft die 2-Wochen-Frist bis zum 22.09. Und wenn der Unfall am 21.09. gewesen war, hat das entscheidende Auswirkungen auf den Versicherungsschutz.

Aber angenommen, der Versicherer könnte das Datum des Zuganges beweisen (oder das Datum bleibt unbestritten), dann kommt es hier noch auf den Zeitpunkt (die Uhrzeit!)der Beitragszahlung an. § 39 Abs. 2 VVG: "Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der Prämie (...) im Verzuge, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei."

Und jetzt ist zu prüfen, wurde der Überweisungsauftrag bei der Bank VOR oder NACH dem Unfall abgegeben? Wenn vor dem Unfall, müßte Versicherungsschutz bestehen; wenn danach, dann nicht.

(Übrigens, auch wenn kein Versicherungsschutz bestehen sollte: der Kraftfahrt-Haftpflicht-Versicherer wird den Fremdschaden zunächst komplett regulieren und dann beim VN Regress nehmen).

Dringender Rat: Rechtsanwalt. Und zwar einer, der sich mit Versicherungsvertragsrecht gut auskennt.
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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