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Ein Rechtsstreit wird im Jahr 2000 abgeschlossen.
Die Gerichtskostenrechnung wird dem Anwalt zur Weiterleitung an die Rechtsschutzversicherung übergeben.
Im Jahre 2004 fällt der "Gerichtskasse" auf, dass der Rechnungsbetrag wohl noch offen ist und droht mit Zwangsmaßnahmen.
Meine Frage: Wann verjähren Forderungen der "öffentlichen Hand" nach altem Recht?
(eine Quellenangabe wäre gut)
Kann der §198 BGB (alt) hinzugezogen werden?
Forderungen an den Anwalt und an die Rechtsschutzversicherung kann ich wegen der Verjährung wohl nicht mehr stellen.
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