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recht.de :: Thema anzeigen - Ist dies ein Fall für die Haftpflichtversicherung?
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Ist dies ein Fall für die Haftpflichtversicherung?

 
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Lelleck
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 09.11.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 10.11.05, 00:00    Titel: Ist dies ein Fall für die Haftpflichtversicherung? Antworten mit Zitat

Hallo zusamemn,

folgender Sachverhalt:
Person A läßt die Tasche in Auto von Person B liegen.

Person B vergißt das Auto abzuschließen.

Tasche(n) werden aus Auto entwendet.

Haustürschlüssel, KFZ Schlüssel , Protmonee mit EC-Karte und co wird entwendet.
Entsprechende Kosten für Schlössertausch, neue Karten beantragen, neus Portmonee, neue Tasche, neuen Personalausweis, neuen Fahrzeugschein usw. usw. werden fällig.

Tritt in diesem Fall die Haftpflichversicherung von Person B in kraft?
Theoretisch kann man ja Person B grobe fahrlässigkeit vorwerfen, andererseits: ist es wirklich grob fahrlässig, wenn person B vergisst das Auto ab zu schließen???

Wäre über Info´s sehr dankbar!


Viele Grüße,
Sven


PS:
Finde dieses Forum echt super!!! Bin oft hier unterwegs, habe mich nur noch nie registiert. Macht so weiter!!!
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Rembrandt
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 10.11.05, 06:44    Titel: Antworten mit Zitat

Zunächst könnte man die Frage stellen, ob die KfZ-Haftpflichtversicherung oder die Privathaftpflichtversicherung einstehen soll. Es könnte möglicherweise auch ein Fall für die Hausratversicherung sein.

Leider ist aber der Tatbestand der groben Fahrlässigkeit eindeutig. Sowohl A als auch B haben grob fahrlässig gehandelt. Dies wurde von Gerichten sogar in Fällen bejaht, in denen die Handtasche im verschlossenen Auto zurückgelassen wurde.
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 10.11.05, 07:54    Titel: Antworten mit Zitat

die kfz-versicherung (also, kasko...) leistet nicht, da zum einen nur einbruch-diebstahl versichert gilt, nicht der einfache diebstahl, und zum anderen i.d.r. im auto liegende gegenstände nicht versichert gelten.

die private haftpflichtversicherung leistet nicht, da das "abhandenkommen von sachen" i.d.r. nicht mitversichert gilt. bedingungsgemäß kann man den versicherungschutz zwar entsprechend ausweiten, in der praxis machen das aber nur wenige versicherer.

hausratversicherung leistet auch nicht, da auch dort i.d.r. der einfache diebstahl nicht versichert gilt.

ergo: so einen fall kann man nicht versichern.

im übrigen ist grobe fahrlässigkeit in den haftpflichtversicherungen kein ausschlußtatbestand...
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