Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 10.11.05, 00:00 Titel: Ist dies ein Fall für die Haftpflichtversicherung?
Hallo zusamemn,
folgender Sachverhalt:
Person A läßt die Tasche in Auto von Person B liegen.
Person B vergißt das Auto abzuschließen.
Tasche(n) werden aus Auto entwendet.
Haustürschlüssel, KFZ Schlüssel , Protmonee mit EC-Karte und co wird entwendet.
Entsprechende Kosten für Schlössertausch, neue Karten beantragen, neus Portmonee, neue Tasche, neuen Personalausweis, neuen Fahrzeugschein usw. usw. werden fällig.
Tritt in diesem Fall die Haftpflichversicherung von Person B in kraft?
Theoretisch kann man ja Person B grobe fahrlässigkeit vorwerfen, andererseits: ist es wirklich grob fahrlässig, wenn person B vergisst das Auto ab zu schließen???
Wäre über Info´s sehr dankbar!
Viele Grüße,
Sven
PS:
Finde dieses Forum echt super!!! Bin oft hier unterwegs, habe mich nur noch nie registiert. Macht so weiter!!!
Zunächst könnte man die Frage stellen, ob die KfZ-Haftpflichtversicherung oder die Privathaftpflichtversicherung einstehen soll. Es könnte möglicherweise auch ein Fall für die Hausratversicherung sein.
Leider ist aber der Tatbestand der groben Fahrlässigkeit eindeutig. Sowohl A als auch B haben grob fahrlässig gehandelt. Dies wurde von Gerichten sogar in Fällen bejaht, in denen die Handtasche im verschlossenen Auto zurückgelassen wurde.
die kfz-versicherung (also, kasko...) leistet nicht, da zum einen nur einbruch-diebstahl versichert gilt, nicht der einfache diebstahl, und zum anderen i.d.r. im auto liegende gegenstände nicht versichert gelten.
die private haftpflichtversicherung leistet nicht, da das "abhandenkommen von sachen" i.d.r. nicht mitversichert gilt. bedingungsgemäß kann man den versicherungschutz zwar entsprechend ausweiten, in der praxis machen das aber nur wenige versicherer.
hausratversicherung leistet auch nicht, da auch dort i.d.r. der einfache diebstahl nicht versichert gilt.
ergo: so einen fall kann man nicht versichern.
im übrigen ist grobe fahrlässigkeit in den haftpflichtversicherungen kein ausschlußtatbestand... _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.