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Hmm.... kommt meiner Meinung nach auf die Ausgestaltung an. Voraussetzung ist die selbstständige Tätigkeit. Zur selbstständigen Tätigkeit gehören mehr als ein Auftraggeber und das wirtschaftliche Risiko. Wenn man als "freier Mitarbeiter" nur für eine Kanzlei tätig ist und vielleicht sogar noch dort den Kanzleisitz angibt, dürfte es wohl nicht als selbstständige Tätigkeit zählen. Wenn ich aber aus der eigenen Kanzlei neben anderen Mandanten, die ich über das Telefonbuch aquiriere, auch noch in einer Partner-Kanzlei als freier Mitarbeiter meine durch die Selbstständigkeit bereit gestellte Leistung verkaufe, dürfte es eigentlich kein Problem sein.... mal die Agentur für Arbeit fragen?
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