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Darf eine Betreute (der Aufgabenkreis der Betreuerin umfasst: Aufenthaltsbstimmung, Gesundheitsfürsorge,alle Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Empfang der Post) bei Bundes-Landtags-oder Kommunalwahlen wählen???[
Heide
"derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer
nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn
der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,"
Für andere Wahlen müßte man im jeweiligen Landesgesetz nachsehen. Vermutlich ebenso geregelt.
"derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer
nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn
der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,"
Richtig. Dabei liegt die Betonung auf "alle" Angelegenheiten. Nur wenn die Betreuung ausdrücklich alle Angelegenheiten umfasst, kommt es zum Wahlausschluss. Ein solcher liegt beim von Heide geschilderten Sachverhalt also nicht vor. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
@ Vormundschaftsrichter.
Das verstehe ich leider nicht. Ich habe doch die "Rundumbetreuung". Was gibt es denn sonst noch ????
Ratlos
Heide
In Ihrem Fall wurde keine Betreuung für "alle" oder "sämtliche" Aufgabenkreise eingerichtet, sondern für die Aufgabenkreise "Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Empfang der Post". Das ist zwar in der Sache im wesentlichen das gleiche, es kommt für das Wahlrecht aber auf den Wortlaut an. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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