Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 15.11.05, 20:08 Titel: Irrläufer Geld auf dem Konto
Hi
ich hab mal ne Frage:
Auf dem Konto einer Freundes ging eine größere Überweisung einer Firma ein. Da er nichts mit diesen zu tun hat, ist dies sicherlich ein Irrläufer. Das Geld lässt er natürlich nun erstmal ruhen und benutzt es nicht.
Nun die Frage:
Bis wann muss die Firma ihr Geld zurückfordern? Da muss es ja eine Frist geben, dass sie den Anspruch darauf verliert? Das Geld kann ja nun länger dort liegen, falls es dem Irrüberweise nicht auffällt (warum auch immer), daher die Frage.
Verfasst am: 15.11.05, 20:13 Titel: Re: Irrläufer Geld auf dem Konto
vier hat folgendes geschrieben::
Das Geld lässt er natürlich nun erstmal ruhen und benutzt es nicht.
Das verstehe ich nicht. Warum ruft er denn nicht einfach seine Hausbank an und bittet um Prüfung/Klärung des Vorganges?
vier hat folgendes geschrieben::
Nun die Frage: Bis wann muss die Firma ihr Geld zurückfordern? Da muss es ja eine Frist geben, dass sie den Anspruch darauf verliert? Das Geld kann ja nun länger dort liegen, falls es dem Irrüberweise nicht auffällt (warum auch immer), daher die Frage.
Der Absender der Zahlung hat einen Anspruch auf Rückerstattung des irrtümlich überwiesenen Betrages, da sonst eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegen würde. Der Rückerstattungsanspruch einer im Jahr 2005 erfolgten Zahlung verjährt mit Ablauf des 31.12.2008, das heisst erst ab dem 01.01.2009 könnte keine Rückforderung mehr erfolgen, wenn sich der Zahlungsempfänger auf die Einrede der Verjährung beruft.
Bis dahin wird die Fehlbuchung sicherlich auffallen, zum Beispiel weil der ursprünglich berechtigte Zahlungsempfänger den Betrag beim Absender anmahnt. Von daher wäre es für den überraschten Zahlungsempfänger sinnvoller (und vor allem auch eine vertrauensbildende Maßnahme gegenüber der eigenen Hausbank), den Vorgang selbst so schnell wie möglich aufzuklären und für eine Korrektur der offensichtlichen Fehlbuchung zu sorgen.
Zuletzt bearbeitet von nebelhoernchen am 15.11.05, 20:24, insgesamt 2-mal bearbeitet
In jdem Fall verstößt der Freund gegen seinen Vertrag mit der Bank:
AGB der Bank hat folgendes geschrieben::
11.4 Prüfung und Einwendungen bei Mitteilungen der Bank
Der Kunde hat Kontoauszüge, Wertpapierabrechnungen, Depot- und Erträgnisaufstellungen, sonstige Abrechnungen, Anzeigen über die Ausführung von Aufträgen und Überweisungen sowie Informationen über erwartete Zahlungen und Sendungen (Avise) auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben.
Diese Verpflichtung gilt nicht nur für Fehlbuchungen, die den Kunden belasten, sondern auch für solche, die den Kunden begünstigen.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.