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Anwaltsgebühren wegen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid

 
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tabbivan
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Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 84

BeitragVerfasst am: 14.11.05, 22:35    Titel: Anwaltsgebühren wegen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid Antworten mit Zitat

Brauche Eure Hilfe - dringend

Man angenommen - man bekommt einen Bußgeldbescheid über 6.000 Euro wegen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens - beauftragt einen Anwalt, der 2 Briefe an die Verwaltungsbehörde schreibt, die dieses Bußgeld verhängt hat. Und diese Verwaltungsstelle korregiert daraufhin den Bußgeldbescheid auf 1.000 Euro.

Dürfte dann die Rechnung wie folgt ausfallen:

Grundgebühr für Verteidiger § 14, Nr. 4100 VV RVG 100 €
Verfahrensgebühr f. Verfahren v. Verwaltungsbe-
hörde § 14 Nr. 5105 VV RVG 200 €
Mitwirkung am Verfahren zur Vermeidung der
Hauptverhandlung Nr. 5115 RVG 200 €
Post u. Telekommunikation Nr. 7002 RVG 40 €
Dokumentenpausche.......Kopien 135 St. 37,75 €

zzgl. Mehrwertsteuer u. Auslagen f. Aktenübersendung

Ist das dann so, daß man für diese Abwicklung dann 670 Euros zahlen müsste?

Danke, wenn sich jemand damit auskennt.

Langsam traut man sich schon nicht mehr, überhaupt mal einen Anwalt zu fragen aus Angst vor den Gebühren.
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Wintermute*
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Anmeldungsdatum: 27.10.2005
Beiträge: 910

BeitragVerfasst am: 15.11.05, 00:07    Titel: Re: Anwaltsgebühren wegen Einspruch gegen einen Bußgeldbesch Antworten mit Zitat

Ob die Abrechnung so wirklich korrekt ist, kann man nicht sagen, wenn man nicht ganz genau weiß, was der Anwalt gemacht hat. Das lässt sich von hier aus also nicht wirklich beurteilen.

So auf die Schnelle und aus der Ferne wundert mich aber, warum er die Grundgebühr nach VV 4100 RVG und nicht nach VV 5100 abgerechnet hat, da dort eigentlich die Grundgebühr in Bußgeldverfahren geregelt ist. Nach VV 5100 beträgt die Mittelgebühr nur 85 €.

Eventuell könnte man außerdem fragen, warum er bei den Gebühren nach 5105 und 5115 nicht jeweils die Mittelgebühr abgerechnet hat. Die hätte bei einem Bußgeld über 5.000 € nur bei jeweils 140 € gelegen.

Allerdings müsste man dazu wissen, was tatsächlich gemacht wurde und wie komplex die Sache war. Der Rahmen liegt bei dieser Gebühr bei einem Bußgeld über 5.000 € nämlich zwischen 30 und 250 €.



tabbivan hat folgendes geschrieben::
Langsam traut man sich schon nicht mehr, überhaupt mal einen Anwalt zu fragen aus Angst vor den Gebühren.


Na ja, ohne Anwalt wären Sie doch wohl auf dem Bußgeld von 6.000 € sitzengeblieben, oder? Da hat Ihnen der Anwalt doch wirklich einen ziemlichen Batzen Geld gespart, denke ich mal.

Wenn es das einem aber nicht wert ist, kann man aber natürlich auch darauf verzichten und lieber das hohe Bußgeld zahlen.
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mano
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 15.11.05, 00:24    Titel: Antworten mit Zitat

@ tabbivan,

unabhängig was falsch oder richtig ist oder ob es "nur" zwei Briefe waren.
(135 Kopien hat er gezogen....die mußte er doch sicher auch lesen ? )

Der RA hat Ihnen zunächst mal 5.000 Euronen "gerettet".

Wenn es nur zwei Briefe waren, warum haben Sie die denn nicht selber geschrieben?

Mano
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 15.11.05, 01:54    Titel: Antworten mit Zitat

Am besten beauftragen Sie einen weiteren Anwalt, diese Gebührenfestsetzung zu überprüfen und dann ggf. dagegen vorzugehen.

Und anschließend einen Dritten, um ....
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tabbivan
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 84

BeitragVerfasst am: 15.11.05, 11:08    Titel: Antworten mit Zitat

Schön, dass hier so viele Leute mit Humor unterwegs sind.

Der Rechtsanwalt hat einen Bussgeldbescheid bearbeitet, den das Zollamt erlassen hat, weil kurzfristig Mitarbeiter einer Leihfirma beschäftigt wurden.

Da bei dieser Firma die Frau eines unseres Mitarbeiters Sekretärin war, hat uns unserer Mitarbeiter (leider inzwischen verstorben) gebeten, anstelle von der sonst beschäftigen Leihfirma doch über seine Frau auszuleihen, da diese dann Vermittlungserfolge vorweisen könne.

Da die Preise für die Mitarbeiter der Leihfirma X nicht wesentlich von anderen abwichen, haben wir dies getan. Leider haben wir uns auf die Aussage-die Genehmigung sei beantragt und werde uns nachgereicht- verlassen.

Blöd gewesen, est heisst ja nicht umsonst: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.

Die Rechnungen wurden von dieser Firma auch ordnungsgemäss ausgestellt, aber dann gab es wohl innerhalb der Firma Schwierigkeiten mit einem Mitarbeiter, der dann seine ehemalige Firma anzeigte und so einen Stein ins Rollen brachte.

Der Anwalt hat sich die Akte 2 x kopiert, 1 x in seinen Akten behalten, 1 x uns einen Kopienberg geschickt.

Er hat den Brief, den wir an das Zollamt wegen einer Stellungnahme geschickt haben, kopiert und mit einem Anschreiben an den Zoll geschickt und uns dann noch schriftlich mitgeteilt, daß ein neuer Bußgeldbescheid erstellt wurde.

Das waren die beiden Schreiben, der er erledigt hat.

Ach so, wir haben noch ca. 10 Minuten mit ihm telefoniert, vor Ort in seinem Büro waren wir nicht.

Ist es von den Antwortgeber tatsächlich ernst gemeint, zu behaupten: Ja 5000 Euro an Bußgeld gespart, da werden ja wohl 700 Euro für den Anwalt drin sein....

Diese Gebühren für 2 Stunden Arbeit?

Leider ist es doch nun mal so, schreibt der Betroffene einen Brief an die Verwaltung, wird er nicht ernst genommen; schreibt ein Anwalt im Auftrag einen Brief gleichen Inhalts, hat der dann ganz schnell einen anderen Stellenwert.

Autor FM-bittte nicht antworten.Wollte Hilfe, nicht verarscht werden.
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 15.11.05, 11:42    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ein Arbeitnehmer so denkt: 10 Minuten telefoniert, ein paar Briefe geschrieben, also 350 Euro Stundenlohn, dann wäre das ja verständlich. Aber ein Unternehmer ...

Das ist in etwa die Denkweise wie: im Einkauf kostet das Bier 1 Euro, der Gastwirt verkauft 100 Bier in der Stunde für je 3 Euro, als verdient er 200 Euro in der Stunde.

RA-Gebühren richten sich nicht nach dem Zeitaufwand (es sei denn dies wäre vereinbart, hätten Sie ja machen können). Den Zeitaufwand können Sie auch gar nicht beurteilen.

Ob die Rechnung nach dem RVG korrekt ist, kann man natürlich überprüfen lassen. Aber warum sollte diese Dienstleistung hier im Forum jemand kostenlos erbringen? Außerdem wäre es als individuelle Rechtsberatung verboten, und das Ergebnis mangels ausreichender Kenntnis ohnehin nur eine grobe Schätzung. Wenn Sie es genau wissen wollen, müssen Sie eben zu einem Anwalt gehen. Der macht das aber nicht umsonst. Und wenn er feststellt "der Kollege hat korrekt abgerechnet", zahlen Sie nochmal.
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det11
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Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 1059
Wohnort: Würzburg bei Altertheim

BeitragVerfasst am: 15.11.05, 12:00    Titel: Antworten mit Zitat

und wenn er feststellt, dass er nicht korrekt abgerechnet hat?
_________________
Alles meine Meinung und rein fiktiv
Frankenmacht grüsst den Rest der Welt
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Wintermute*
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Anmeldungsdatum: 27.10.2005
Beiträge: 910

BeitragVerfasst am: 15.11.05, 13:44    Titel: Antworten mit Zitat

tabbivan hat folgendes geschrieben::
Wollte Hilfe, nicht verarscht werden.



Die haben Sie ja auch bekommen, soweit das hier aus der Ferne und nach Maßgabe der Forenregeln überhaupt möglich ist. Siehe mein Posting oben.

Ich bin zwar inzwischen schon gewöhnt, dass sich nur die wenigsten Leute hier auch mal bedanken, wenn sie eine Antwort zu ihrem Problem bekommen.
Wenn Sie eine solche Antwort aber auch noch als "Verarsche" bezeichnen, respektive sich nur aufplustern, weil Ihnen nicht alle erhaltenen Antworten gefallen, dann war das garantiert meine letzte kostenlose Antwort an Sie.
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Gregorovius
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Anmeldungsdatum: 10.02.2005
Beiträge: 122

BeitragVerfasst am: 15.11.05, 20:04    Titel: Antworten mit Zitat

Mir kommt an der Rechnung folgendes fragwürdig vor:

Die Grundgebühr für die Verteidigung ist nach Nr. 5100 anzusetzen, nicht nach Ziff. 4100. Gebührenrahmen ist dann 20 bis 150 EUR. Das schließt zwar nicht aus, daß die in rechnung gestellten 100 EUR im Ergebnis angemessen sein können. Die Mittelgebühr beträgt aber nur 85 EUR.

Bei der Verfahrensgebühr nach Nr. 5105 wäre die Mittelgebühr 140 EUR. Das schließt natürlich ebenfalls nicht aus, daß die in Rechnung gestellten 200 EUR im Ergebnis angemessen sein können.

Die Gebühr nach Nr. 5115 hat nach dessen Abs. 3 die Höhe der bei vermiedener Hauptverhandlung anfallenden Mittelgebühr. Dies sind nach Nr. 5111 nach meiner Rechnung 170 EUR. Ein Abweichen von der Mittelgebühr ist nach dem eindeutigen Wortleut des Abs. 3 m.E. nicht zulässig. Die angesetzten 200 EUR wären also überhöht.

Der Fragesteller sollte wegen der Rechnung einfach bei seinem Rechtsanwalt nachfragen. Auch Rechtsanwälte (bzw. deren Angestellte) machen Fehler bei der Anwendung der gesetzlichen Vergütungsbestimmungen.
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tabbivan
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Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 84

BeitragVerfasst am: 20.11.05, 00:29    Titel: Antworten mit Zitat

Was ist denn eine Mittelgebühr? Kann ich das so verstehen: mittelschwerer Vorgang?

Habe letztendlich auch im Büro der RA angerufen und nachgefragt, warum nach 4100 und nicht nach 5100 abgerechnet wurde und erhielt als Antwort:

Anwalt musste sich erst mal auf diesem Sachgebiet kundig machen, hätte er noch nicht gehabt.....außerdem, hätte ich Zweifel, könne ich ja einen anderen Juristen beauftragen: Aber ich sag Ihnen gleich - eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus -
sparen Sie sich das Geld und zahlen meine Kostennote bitte pünktlich.



Ach, wäre ich nicht zu dumm, im nächsten Leben würde ich Anwalt oder Notar.
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Servicer
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 20.11.05, 01:01    Titel: Antworten mit Zitat

tabbivan hat folgendes geschrieben::
Was ist denn eine Mittelgebühr? Kann ich das so verstehen: mittelschwerer Vorgang?

Habe letztendlich auch im Büro der RA angerufen und nachgefragt, warum nach 4100 und nicht nach 5100 abgerechnet wurde und erhielt als Antwort:

Anwalt musste sich erst mal auf diesem Sachgebiet kundig machen, hätte er noch nicht gehabt.....außerdem, hätte ich Zweifel, könne ich ja einen anderen Juristen beauftragen: Aber ich sag Ihnen gleich - eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus -
sparen Sie sich das Geld und zahlen meine Kostennote bitte pünktlich.



Ach, wäre ich nicht zu dumm, im nächsten Leben würde ich Anwalt oder Notar.



die ausgangsfrage war offensichtlich doch nicht so ernst gemeint....
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tabbivan
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Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 84

BeitragVerfasst am: 20.11.05, 12:37    Titel: Antworten mit Zitat

Die letzte Anmerkung kann ich nicht verstehen.
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