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Kassenbezirk bei Arbeitsunfähigkeit nicht verlassen?

 
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wordsworking
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 21.11.05, 10:28    Titel: Kassenbezirk bei Arbeitsunfähigkeit nicht verlassen? Antworten mit Zitat

Hallo!

Ich habe heute erfahren, daß wenn man bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und krankgeschrieben ist, daß man den Kassenbezirk nicht verlassen darf. In meinem Falle hiese das, daß ich nicht einmal Freunde in einem ca. 5km entfernten Dorf besuchen dürfte. Aber 120km nach Trier oder Germersheim zu reisen wäre kein Problem! (Ich rede hier von Selbständigen, die bei der GKV freiwillig versichert sind, und nicht von Angestellten)

Kann die Kasse das tatsächlich so festlegen? Auch wenn gegen der Reise keinen medizinischen Grund besteht?

Danke im Voraus für alle Antworten!

Alison
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Eifeler
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Anmeldungsdatum: 05.09.2005
Beiträge: 462

BeitragVerfasst am: 21.11.05, 11:58    Titel: Antworten mit Zitat

Ich kann mich an einen Fall erinnern, in dem ein arbeitsunfähig erkrankter AN in Urlaub fahren durfte, da er nicht bettlägerig krankgeschríeben war.

Von der von dir beschriebenen Problematik habe ich noch nie was gehört.
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Viele Grüße Eifeler
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Wer aufhört, besser zu werden, hört auf, gut zu sein !
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Stefanie145
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Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 21.11.05, 13:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

Sofern Sie innerhalb von Deutschland bleiben und per Post erreichbar sind, sollte es eigentlich keine Probleme mit der Krankenkasse geben. Vorausgesetzt natürlich, dass Sie mit diesem Besuch Ihre Genesung nicht gefährden.

Wie Eifeler schon schrieb, ist es während des Krankengeldbezuges sogar möglich, nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse, in den Urlaub zu fahren / fliegen.
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wordsworking
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 21.11.05, 14:19    Titel: Nicht bettlagerig... und dann? Antworten mit Zitat

Hallo!

Danke für die Auskunft.

In diesem Falle ist der Krankengeldempfänger nicht bettlagrig (leidet unter akuter Erschöpfung) und möchte kurz (für einen Nachmittag) ins benachbarte Bundesland. Die KK hat diese Reise verboten, da nicht medizinisch notwendig.

Auch möchte der Emfänger für einen Nachmittag ins benachbarte Ausland. Diese Reise wurde ebenfalls abgelehnt.

Kann man in solchen Fällen Einspruch einlegen? Wenn ja bei wem?

Könnte die KK sich umdrehen und sagen, wenn der Empfänger solche Reisen unternehmen möchte, ist er gar nicht arbeitsunfähig?

Wieder Danke im Voraus!

Alison
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Stefanie145
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Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 21.11.05, 14:31    Titel: Antworten mit Zitat

Bei der Krankenkasse kann generell gegen alle Bescheide der Krankenkasse Widerspruch eingelegt werden.

Wobei ich mich persönlich frage, ob bei einem Erschöpfungssyndrom eine Reise nicht zu anstrengend ist, bzw. die Genesung behindert. Liegt hier evtl. schon ein Gutachten des MDK's vor?

Wenn die Krankenkasse mitbekommt, dass der Versicherte sich nicht erholt sondern sehr viel unterwegs ist (was ja doch auch anstrengend ist), wird sich die Krankenkasse natürlich schon irgendwann mal fragen, ob der Versicherte nicht evtl. seine Mitwirkungspflichten verletzt, bzw. ob die Arbeitsunfähigkeit so noch aufrechterhalten werden kann. Hier wäre dann eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit beim MDK durchzuführen.
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