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Verfasst am: 21.11.05, 19:32 Titel: Anwaltskosten nicht bezahlbar!
Hallo und guten Abend, mal ne "dumme" frage :
Wenn jemand eine Straftat begeht und die Person sich keinen anwalt leisten
kann wer kommt für die kosten auf ?
Der Person wurde gesagt das da keiner aufkommt für und Sie müsse sich
allein vertreten..
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder
dem Landgericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4. (weggefallen)
5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher
Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat
und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen
wird;
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des
Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in
dem Verfahren ausgeschlossen ist.
(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann - namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.
Sofern ein Regeltatbestand des Abs. 1 erfüllt ist, gibt es in jedem Fall einen Pflichtverteidiger. Abs 2 besagt in der Regel, ab Straferwartung 1 Jahr Freiheitsstrafe aufwärts muss auch ein Verteidiger beigeordnet werden. Unfähigkeit zur Selbstverteidigung liegt in der Regel nur bei erheblichen geistigen oder körperlichen Mängeln vor.
Abgesehen von diesen Fällen gibt es keine Pflichtverteidigerbeiordnung. Wobei auch hier darauf zu verweisen ist, dass die Kosten nur vom Gericht verauslagt werden. Im Falle einer Verurteilung müssen die Anwaltskosten denoch vom Angeklagten als Verfahrenskosten bezahlt werden, selbst wenn er eigentlich gar keinen Anwalt wollte.
Sofern die Voraussetzungen vorliegen, sagt das Gericht von sich aus, dass ein Verteidiger notwendig ist.
Sonst gibts eigentlich keine Hilfen. Auf Beratungshilfeschein des Amtsgerichts gibt es eine Erstberatung. Diese umfasst aber selten mehr als allgemeine Ausführungen zur Problematik, die einem in keinster Weise weiterhelfen. Ausserdem kann für 30 € auch nicht wirklich viel erwartet werden. Insbesondere wird für dieses Geld kein Anwalt die Akte anfordern und durcharbeiten. Ohne Aktenkenntnis kein ein Anwalt ohnehin nichts Seriöses zum Fall sagen.
Andererseits muss die Staatskasse die Anwaltskosten in der Regel zahlen, wenn der Angeklagte freigesprochen wird.
Wer also mit einem Freispruch rechnet, kann ja für die Staatskasse in Vorleistung treten. Wer mit einem Freispruch nicht sicher rechnen kann, der hat auch was falsch gemacht.
Und da wäre es unbillig, den Steuerzahler auch noch die Anwaltskosten zahlen zu lassen, nachdem er schon für die polizeilichen Ermittlungen und die Gerichtskosten aufkommen muss (Die Gerichtskosten, die der Angeklagte tragen muss, decken bei weitem nicht die tatsächlichen Kosten).
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