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Verfasst am: 18.11.05, 12:49 Titel: Sittenwidrigkeit von selbstschuldnerischen Bürgschaften
Folgende Frage:
Eine Bank steht einem Unternehmen mit Krediten zur Verfügung.
Diese sind durch Grundbucheintrag, Abtretung von Forderungen und Zession der Warenbestände und durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Gesellschafters besichert.
Die Bilanzsumme der Sicherheiten übersteigt die Kreditlinie mit dem Faktor 3
Nun benötigt das Unternehmen erhöhte Kreditlinien.
Die Bank will diese auch bereit stellen, aber nur wenn der Gesellschafter eine weitere selbstschuldnerische Bürgschaft zeichnet.
Die privaten Vermögensverhältnisse des Gesellschafters sind der Bank bekannt. Es liegt eine Vermögensaufstellung des Gesellschafters vor. Diese sagt ganz klar aus das er niemals im Insolvenzfalle in der Lage sein würde die Bürgschaften zu bedienen. Diese Tatsache wird auch von der Bank in allen Gesprächen akzeptiert.
Das Privatvermögen des Gesellschafters beläuft sich auf ca. 10 % der Bürgschaftssumme.
Ist so ein Vorgehen der Bank nicht eventuell sittenwidrig ?
der geschilderte Fall ist kein Sonderfall, sondern in der Bankenpraxis der absolute Standard.
Die Bilanzwerte der Sicherheiten ist für die Bank völlig irrelevent. Wichtig ist, der im Verwertungsfall relisierbare Sicherheitenwert. Hier bestünde in der Tat ein Verbot der Übersicherung bzw. das Recht auf Freigabe nicht benötigter Sicherheiten.
Ob dies im Beispiel der Fall ist, ist nicht erkennbar. Insbesondere Forderungsabtretungen und Zessionen von Warenbeständen schwanken typischerweise stark im Volumen und müssen daher mit extremen Sicherheitsabschlägen bewertet werden.
Typischerweise verlangen Banken vom Gesellschafter/Geschäftsführer eine Bürgschaft, um sicherzustellen, dass das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens vom Unternehmer und nicht von der Bank getragen wird.
Da dieser
a) ein massives Eigeninteresse an Unternehmen und Kredit hat und
b) eigenverantwortlich dafür sorgen kann, dass die Bürgschaft nicht in Anspruch genommen wird
fallen mir keine Gründe für eine Sittenwidrigkeit ein. Ich kenne auch keine Urteile die hier eine Sittenwidrigkeit erkennen.
Die Tatsache, dass der Unternehmer die Schulden aus dem gescheiterten Unternehmen im Fall des Scheiterns des Unternehmens nicht begleichen kann, ist leider ein typisches Unternehmerrisiko.
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