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Wettbewerbsverbot nach Ausscheiden aus GmbH -

 
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MaggieA
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Anmeldungsdatum: 08.04.2005
Beiträge: 209

BeitragVerfasst am: 23.11.05, 18:54    Titel: Wettbewerbsverbot nach Ausscheiden aus GmbH - Antworten mit Zitat

Hallo,

ich hoffe, für den folgenden Fall weiss jemand die Lösung: Smilie)

Gesellschafter einer GmbH (40%) scheidet aus dieser aus
Gegenstand der GmbH: Gabelstapler-Vertrieb und Reparatur.

In der Satzung dieser GmbH ist folgendes geregelt:

"Es ist jedem Gesellschafter bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer untersagt, während der Dauer der Gesellschaft im Geschäftsbereich der Gesellschaft selbständig als Einzel- oder Mitunternehmer bzw. Vertretungsberechtigtes Organ (Vorstand oder Geschäftsführer) einer anderen juristischen Person tätig zu werden, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist"
...
"Das Wettbewerbsverbot gilt für die Dauer der Zugehörigkeit des Gesellschafter bzw. GesGF zur Ges und für einen Zaitraum von 6 Monaten nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft"


Hier meine Fragen - und ich wäre Super-Dankbar, wenn jemand weiterweiss:

1. Nach Ausscheiden: Was ist der Fristbeginn für das Wettbewerbsverbot. (Ausscheidetermin lt Notarvertrag, Datum Notarvertrag, Eintragung HR, Anmeldung zum HR?)


2. Folgende Überlegungen stehen an:

Ex-Gesellschafter gründet Einzelunternehmen an einem 130 km entfernten Ort ebenfalls Gabelstapler Reparatur und Handel und weitere Geschäftsfelder (z.B. Reparatur von Baumaschinen, Motoren, Kfz etc) PROBLEM?

Ex-Gesellschafter wird von Schwager/ Bruder / Ehefrau in dessen Einzelunternehmen als Gabelstaplermonteur angestellt und bedient über eine andere Firma seine Ex-Kunden


3. Weiss jemand einen Ausweg, wie der Ex-Gesellschafter nach dem Ausscheiden mit seinem Handwerk seine Brötchen verdienen kann, ohne dass ihm der verbleibende Gesellschafter diese wegnimmt???

4. Wie ist das Wort Geschäftsbereich auszulegen,
- Reparatur und Handel von Gabelstaplern generell
oder
- Reparatur und Handel von Gabelstaplern in einem örtlich eingeschränktem Bereich


IM VORAUS VIELEN DANK FÜRS LESEN - AUCH WENNS EIN EWIG LANGER TEXT WAR...

VIELE GRUESSE AUS BAYERN...(von einer besorgten juristischen nicht-fach-frau...)
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 24.11.05, 00:21    Titel: Re: Wettbewerbsverbot nach Ausscheiden aus GmbH - Antworten mit Zitat

MaggieA hat folgendes geschrieben::
Hallo,

ich hoffe, für den folgenden Fall weiss jemand die Lösung: Smilie)

Gesellschafter einer GmbH (40%) scheidet aus dieser aus
Gegenstand der GmbH: Gabelstapler-Vertrieb und Reparatur.

In der Satzung dieser GmbH ist folgendes geregelt:

"Es ist jedem Gesellschafter bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer untersagt, während der Dauer der Gesellschaft im Geschäftsbereich der Gesellschaft selbständig als Einzel- oder Mitunternehmer bzw. Vertretungsberechtigtes Organ (Vorstand oder Geschäftsführer) einer anderen juristischen Person tätig zu werden, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist"
...
"Das Wettbewerbsverbot gilt für die Dauer der Zugehörigkeit des Gesellschafter bzw. GesGF zur Ges und für einen Zaitraum von 6 Monaten nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft"


Hier meine Fragen - und ich wäre Super-Dankbar, wenn jemand weiterweiss:

1. Nach Ausscheiden: Was ist der Fristbeginn für das Wettbewerbsverbot. (Ausscheidetermin lt Notarvertrag, Datum Notarvertrag, Eintragung HR, Anmeldung zum HR?)


2. Folgende Überlegungen stehen an:

Ex-Gesellschafter gründet Einzelunternehmen an einem 130 km entfernten Ort ebenfalls Gabelstapler Reparatur und Handel und weitere Geschäftsfelder (z.B. Reparatur von Baumaschinen, Motoren, Kfz etc) PROBLEM?

Ex-Gesellschafter wird von Schwager/ Bruder / Ehefrau in dessen Einzelunternehmen als Gabelstaplermonteur angestellt und bedient über eine andere Firma seine Ex-Kunden


3. Weiss jemand einen Ausweg, wie der Ex-Gesellschafter nach dem Ausscheiden mit seinem Handwerk seine Brötchen verdienen kann, ohne dass ihm der verbleibende Gesellschafter diese wegnimmt???

4. Wie ist das Wort Geschäftsbereich auszulegen,
- Reparatur und Handel von Gabelstaplern generell
oder
- Reparatur und Handel von Gabelstaplern in einem örtlich eingeschränktem Bereich


IM VORAUS VIELEN DANK FÜRS LESEN - AUCH WENNS EIN EWIG LANGER TEXT WAR...

VIELE GRUESSE AUS BAYERN...(von einer besorgten juristischen nicht-fach-frau...)


der gesellschafter holt sich am besten professionellen rat, sonst kann das teuer werden.
schicken sie mir eine pn wenn sie möchten.
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MaggieA
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Anmeldungsdatum: 08.04.2005
Beiträge: 209

BeitragVerfasst am: 25.11.05, 17:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hat hier wirklich niemand eine Idee?

Habe gelesen dass lt. Literatur und Rechtssprechung ein Wettbewerbsverbot i.R.e. Arbeitsvertrages ganz klar nicht greift, wenn keine Zahlung für den Ausscheidenden vereinbart wird.

Gilt das auch für den Gesellschaftsvertrag/Satzung wenn keine Zahlung verankert ist?
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 26.11.05, 01:21    Titel: Antworten mit Zitat

MaggieA hat folgendes geschrieben::
Hat hier wirklich niemand eine Idee?

Habe gelesen dass lt. Literatur und Rechtssprechung ein Wettbewerbsverbot i.R.e. Arbeitsvertrages ganz klar nicht greift, wenn keine Zahlung für den Ausscheidenden vereinbart wird.

Gilt das auch für den Gesellschaftsvertrag/Satzung wenn keine Zahlung verankert ist?


nein gilt nicht. §§ 74 ff. HGB greifen nur bei arbeitnehmern (und wirtschaftlich abhängigen freiberuflichen mitarbeitern) ein.
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