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ich schließe mich ihuehns Meinung an; das sollte ersatzpflichtig sien. Wenn der Versicherer sich auf grobe Fahrlässigkeit beruft, hat er die Beweislast dafür.
Das praktische Problem besthet wohl darin, dass man ihn ohne Klage nicht zur Zahlung bewegen kann. Und der Rechtsanwalt will erst mal einen Vorschuss. Ohne Rechtsschutzvers. ist man erst mal einige Euros los; und ob man alles wieder kriegt oder ob ein Vergleich rauskommt, wer weiß das schon.... _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Setz ein Schreiben auf, in dem du nachfragst, warum die Versicherungsgesellschaft diesen Fall als grob fahrlässig einstuft. Worauf beruft sich der Sachbearbeiter, dass dein Verhalten grob fahrlässig sein soll??? Nicht der Versicherer entscheidet, was leicht doer grob fahrlässig ist, sondern unser lieber Gesetzgeber. Die Versicherungsgesellschaft muss die also ein entsprechendes Gerichtsurteil liefern. Kann sie das nicht, kann sie dir auch nix beweisen Also erstmal anschreiben und die Antwort abwarten.
Nur mal so nebenbei: Ich krieg schon wieder die Krise, wenn ich höre "vermittelt über INO-bla bla". Das sind doch alles Verbrecher (meine persönliche Meinung).
Anmeldungsdatum: 27.09.2005 Beiträge: 1484 Wohnort: Wilder Westen
Verfasst am: 26.11.05, 10:11 Titel:
ihuehn hat folgendes geschrieben::
also, du "Sohn Mannheims"
Nur mal so nebenbei: Ich krieg schon wieder die Krise, wenn ich höre "vermittelt über INO-bla bla". Das sind doch alles Verbrecher (meine persönliche Meinung).
Haben Sie die Tasche zwischen den Beinen eingeklemmt? Also unmittelbar Körperkontakt mit dem Teil?
Dann argumentiert die Versicherung möglicherweise nicht mit dem Diebstahl, der ja versichert ist sondern mit Raub. Der wäre nämlich dann nicht versichert.
Haben Sie die Tasche zwischen den Beinen eingeklemmt? Also unmittelbar Körperkontakt mit dem Teil?
Dann argumentiert die Versicherung möglicherweise nicht mit dem Diebstahl, der ja versichert ist sondern mit Raub. Der wäre nämlich dann nicht versichert.
Mano
Damit könnte die Versicherung zwar gerne argumentieren, zum Raub würde die Sache damit aber trotzdem noch nicht. Zumindest nicht, wenn der Betreffende nicht einmal bemerkt, dass ihm das Gerät zwischen den Beinen weggezogen wird.
Mich würde allerdings auch ein Nachweis über die von Nebelhörnchen genannte Rechtsprechung interessieren. Wäre schön, wenn da noch was kommen würde. Mir erscheint das nämlich auch eher unwahrscheinlich.
Jedenfalls hat man - entgegen der Aussage der Versicherung - an einer Sache, die man zwischen den Beinen abgestellt hat, definitiv noch Gewahrsam.
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