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A klagt gegen B, bekommt PKH und gewinnt das Verfahren gegen B, der keine PKH hat. B muß alle Kosten des Verfahrens tragen. Bekommt der Anwalt des A nur die redizuierten PKH-Gebühren oder muß er dem B nachlaufen, damit dieser die "normalen" Gebühren zahlt?
Was heißt hinterher laufen?
Der RA kann sich, wenn der Streitwert so groß ist, dass PKH- und Wahlanwaltsgebühren auseinanderfallen, die PKH-Vergütung aus der Landeskasse holen und die Diffenrenz zu den Wahlanwaltskosten im Kostenfestsetzungsverfahren gegen B festsetzen lassen. Die Landeskasse holt sich den ausgekehrten Teil dann von B wieder im Wege des Übergangs auf die Landeskasse. _________________ MfG 13 Lach nicht!! Freu Dich anders!
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