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Verfasst am: 27.11.05, 13:57 Titel: Gerichtskostenvorschuß bei Bewilligung vonProzeßkostenhilfe?
Hallo,
hab da ne allgemeine Frage zur Prozeßkostenbeihilfe. Ich möchte einen Prozeß
gegen eine Firma führen, die mir einen Vertrag vermittelt hatte. Gestern hatte ich den Brief meines Anwaltes bekommen, indem die Prozeßkostenvorschuß und die Prozeßkosten der ersten Instanz berechnet werden. Ich darf mal kurz allgemein zitieren:
"Nachstehende Ausführungen gelten nicht in dem Fall, dass Ihnen Prozesskostenhilfe OHNE Ratenzahlung bewilligt wird. Als Kostenvorschuss bei Klageerhebung gegen XY wären zu zahlen."
Dann folgt die Postenaufstellung.
Wenn ich vom Gericht die Prozeßkostenhilfe gewährt bekomme, aber MIT Ratenzahlungen müßte ich diesen Vorschuß quasi auch zahlen?
Die bisherigen Kosten des Anwalts sind durch einen Beratungsschein vom Amtsgericht
abgedeckt. Wie verhält sich das mit dem Beratungsschein z.B. bei der Aufstellung der Prozeßkosten zur ersten Instanz? Dabei müßten doch die eigenen Anwaltskosten nicht dazugerechnet werden (z.B. auch Posten wie Postauslagenpauschale)? Oder?
Der Vorschuß würde sich auf 1.000 Euro belaufen. Falls ich gewinnen sollte,
würde ich 1.600 € Schadensersatz bekommen. Bin am Hin und Her überlegen,
ob sich das überhaupt rentiert. Immer mit dem Risiko verbunden, verlieren zu können, bzw. einen Vergleich zu bekommen. Ich überlege mir gerade, diesen Antrag erstmal zu stellen und zu warten, wie und ob die Bewilligung des Richters kommt.
Dann noch ne dumme Frage wegen dem Beratungsschein.
Falls ich verlieren sollte, müßte ich ja auch die gegnerischen Anwaltskosten bezahlen.
Ich vermute mal, daß die gegnerischen Kosten über den Beratungsschein NICHT abgedeckt sind? Richtig? _________________ Recht haben heißt noch lange nicht Recht bekommen
Verfasst am: 28.11.05, 15:57 Titel: Re: Gerichtskostenvorschuß bei Bewilligung vonProzeßkostenhi
Zitat:
Dann noch ne dumme Frage wegen dem Beratungsschein.
Falls ich verlieren sollte, müßte ich ja auch die gegnerischen Anwaltskosten bezahlen.
Ich vermute mal, daß die gegnerischen Kosten über den Beratungsschein NICHT abgedeckt sind? Richtig?
Beratungshilfe deckt nur die außergerichtlichen Kosten für die Beratung und Vertretung gegenüber der Gegenseite die vor Klageerhebung angefallen sind ab. Das Risiko bei unterliegen die Kosten der Gegenseite tragen zu müssen nimmt Ihnen weder die Beratungs- noch die Prozesskostenhilfe,
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