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franzbeckenbauer
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 29.11.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 29.11.05, 01:02    Titel: Krankenversicherung Antworten mit Zitat

Hallo.
Ich habe eigentlich eine recht simple Frage, die mir bisher niemand eindeutig beantworten konnte, sogar nicht die frau vom arbeitsamt Winken
ich bin 24 und auf der suche nach einer ausbildung. diese wird in diesem jahr aller voraussicht nach keinen erfolg haben. meine frage ist, ob ich als (gemeldeter) ausbildungssuchender weiterhin in der familienversicherung meiner eltern mitversichert bin. es heisst ja, bis zur vollendung des 25 lebensjahres sei man in der familienversicherung mitversichert sofern man sich in einer berufsausbildung befindet. zählt nun ausbildungssuche zum "noch in der ausbildung sein" dazu? denn eigentlich bin ich noch nicht ausgebildet und folglich in der ausbildung, nach meinem verständnis. ich hoffe ihr könnt mir irgendwie helfen, denn ich muss arbeiten können
mfg franz Lachen
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Rembrandt
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 29.11.05, 06:14    Titel: Antworten mit Zitat

Nach dem Wortlaut des Gesetzes müssen Sie sich "in Schul- oder Berufsausbildung befinden".

Sie müssen also bei einer Schule angemeldet sein oder einen Ausbildungsvertrag mit einem Betrieb geschlossen haben. Dies ist offensichtlich nicht der Fall. Da Sie auf der Suche nach einer Ausbildung sind, sind Sie eben nicht in Ausbildung, sondern streben lediglich diesen Zustand an.

Möglicherweise wird dies aber von der Krankenkasse nicht so eng ausgelegt. Sprechen Sie mit Ihrer Krankenkasse.
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chatterhand
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 29.11.05, 13:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,
bei Jungs, die Wehr-oder Zivildienst abgeleistet haben, verlängert sich die Zeit entsprechend über das 25. hinaus.

chatterhand
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Stefanie145
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Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 29.11.05, 15:23    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

Im selben Paragraphen, nur eine Zeile weiter oben steht, dass Stellenlose Jugendliche bis zum 23. Lebensjahr in der Familienversicherung versichert sind. Dies trifft auf Sie zu, da Sie ja keine Stelle haben.

Würden Sie zur Schule gehen oder könnten eine aktuelle Studienbescheinigung einreichen, würden Sie bis zum 25. Lebensjahr familienversichert (+ Wehr/Zivildienst).

Anders wäre es auch, wenn Sie nur kurzzeitig keine Stelle hätten, sich jedoch in Ausbildung befinden. Dies wäre der Fall, wenn Sie zum Beispiel bis zum 30.6. zur Schule gingen und ab dem 1.10. studieren, dann wären Sie auch in der Zeit vom 1.7. bis 30.9. familienversichert.

Da sich aber Ihre Stellenlosigkeit noch nicht dem Ende nähert, ist keine Familienversicherung möglich.
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franzbeckenbauer
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 29.11.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 30.11.05, 01:24    Titel: Antworten mit Zitat

danke euch für die antworten.
wie steht es denn mit dem was etwas höher im gesetzestext steht :
"versichert sind der ehegatte, der lebenspartner und die kinder von mitgliedern sowie die kinder von familienversicherten kindern,wenn diese familienangehörigen...
(...)
5. kein gesamteinkommen haben,das regelmäßig im monat ein siebtel der monatlichen bezugsgröße nach § 18 des vierten buches überschreitet (...) ; für geringfügig beschäftigte nach § 8 Abs.1 Nr.1, §8a des vierten buches beträgt das zulässige gesamteinkommen 400€."
die kenner werden jetzt bestimmt müde lächeln, aber ich finde die stelle verwirrend.
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Stefanie145
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 30.11.05, 08:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

Nach dem Absatz 1 sind der Ehegatte, der Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) und die Kinder vom Mitglied familienversichert, wenn diese
  • ihren Wohnsitz in Deutschland haben
  • nicht als Mitglied versichert sind
  • nicht versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind
  • nicht hauptberuflich selbstständig sind
  • kein Gesamteinkommen haben, das 345 € im Monat übersteigt


In den folgenden Absätzen gibt es dann noch verschiedene Einschränkungen. So sagt der Absatz 2, das Kinder nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres versichert sind. Sofern die Kinder nicht erwerbstätig sind, ist eine Familienversicherung bis zum vollendenten 23. Lebensjahr möglich. Eine Familienversicherung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr ist möglich, wenn die Kinder sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Eine Familienversicherung für Kinder ohne Altersgrenze ist nur dann möglich, wenn diese auf Grund einer Behinderung nicht für sich selber sorgen können.

Der Absatz 2 schränkt die Möglichkeiten des Absatzes 1 ein. Ein Student, der ein Gesamteinkommen von über 345 € (zum Beispiel 600 € / Monat) hat, kann nicht mehr in der Familienversicherung bleiben, weil er schon die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt.
Man kann sich nicht einzelne Voraussetzungen aussuchen und sagen, die erfülle ich, also will ich familienversichert werden, man muss schon alle Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllen.
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