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die Rückkaufwerte von Lebensversicherungen sind nach Auskunft Amtsgericht im vom Betreuer anzulegenden Vermögensverzeichnis anzugeben.
Sind diese Werte auch zu rechnen bei der Ermittlung der Mittellosigkeit oder gelten diese Werte als Vorsorgeaufwendung nach § 87 SGB XII.
Ich werde nicht ganz schlau.
Anmeldungsdatum: 10.01.2005 Beiträge: 3021 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 28.11.05, 18:11 Titel:
In § 87 SGB XII geht es nicht um Vermögen, sondern um Einkommen. E ist alles, was nach dem Bedarfsfall zufließt, V ist alles, was vorher zufloss, auch wenn es angelegt wurde.
Der Rückkaufwert einer KLV ist Vermögen. Also einfach eintragen in der entsprechenden Spalte. Über die Verwertbarkeit von V wird danach entschieden.
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