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Verfasst am: 29.11.05, 11:55 Titel: Verfall der Rückflugs
Hallo,
es scheint wohl Usus bei einigen Fluggesellschaften zu sein, dass wenn ein Fluggast zu seinem Hinflug nicht antritt, der Rückflug automatisch verfällt. Diese Ansicht wurde mir von 2 Freunden bestätigt, die in verschiedenen Reisebüros arbeiten.
Nachfragen bei 3 Juristen haben ergeben, dass Sie diese Verfahrensweise für nicht statthaft halten. Was mich aber ein bißchen wundert, daa keiner der Juristen von dieser Regelung gehört hat.
Ich würde, um natürlich Rechtssicherheit zu bekommen, gerne wissen, ob jemand konketeres weiß. In den AGB´s konnte ich au Anhieb auch nicht entdecken. Wenn die Fluggesellschaft beim Rückflug auf stur stellt, wie ist dann die Vorgehensweise? Rückflug buchen (auch bei anderer Geselllschaft) und dann Schadensersatz?
Anmeldungsdatum: 06.06.2005 Beiträge: 2351 Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond
Verfasst am: 29.11.05, 12:10 Titel:
Unwirksame Luftbeförderungsbedingungen für „gekreuztes Ticket“
„Die Regelung in den Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft, wonach ein
Flugschein seine Gültigkeit verliert, wenn die in ihm enthaltenen Coupons für einzelne
Reiseabschnitte nicht in der vorgesehenen Reihenfolge ausgenutzt werden, ist unwirksam.“
Das hat das AG Köln in Bezug auf ein so genanntes „gekreuztes“ Ticket entschieden.
(Urteil vom 5.1.05, Az: 117 C 269/04, NJW 2005, 2716)
Trotz Urteil - ich glaube nicht, dass dies vor dem OGH halten würde. Denn jeder Unternehmer kann seine besonderen Bestimmungen (für besondere Tarife...) erlassen.
Aber mal davon abgesehen wird man wahrscheinlich jedes Mal am Schalter zurück gewiesen werden und man muss sich sein Recht erstreiten. Denn solange die EDV einer Fluglinie nicht umgestellt ist - das automatische Streichen nachgereihter Flugabschnitte, wenn der erste nicht angetreten wird - wird es sowieso ein Problem bleiben.
Hallo,
das der Unternehmer bestimmte Bedingungen erlassen kann, leuchtet mir an sich schon ein. Dennoch stellt sich doch bestimmt auch die Frage, ob und in welcher Weise der Kunde von dieser Regelung in Kenntnis gesetzt wird. Es kann doch auch nicht so sein, dass der Kunde auf Seite 33, Absatz 14, Nummer 15 darauf hingewiesen wird. Da müsste doch auch der Verbraucherschutz greifen, oder etwa nicht?
Welche Airlines pochen eigentlich auf diese Verfahrensweise bei nicht angetretenem Hinflug (gerüchteweise ja z. B. Lufthansa)?
Besten Dank im Voraus für weitere interessante Beiträge!
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 29.11.05, 22:46 Titel:
Ich kann Peter nur zustimmen.
Für die Fluggesellschaft und auch für das Reservierungssystem ist es logisch - wer nicht hinfliegt, fliegt auch nicht zurück.
Der Vertrag wird mit dem Kunden z.B. für die Strecke von A nach B und wieder zurück nach A geschlossen. Dafür erhält er einen preiswerten Tarif, der restriktiv ist.
Nutzt er nur eine Strecke, in diesem Falle den Rückflug, kommt dieser Tarif nicht mehr zur Anwendung, weil der Befrderungsvertrag ja klar von A nach B und zurück nach A geschlossen wurde.
Von B nach A gilt dieser Tarif nicht - Folge: Eine Beförderung kann verwehrt werden.
Weiterhin gibt es Länder, die sehr niedrige Tarifstrukturen haben. Ein Flug in der Businessclass von Athen über Frankfurt nach Los Angeles und wieder zurück nach Athen kostet ca. die Hälfte von dem Preis, als wenn ich erst in Frankfurt (also "weniger" Flug) zusteigen würde.
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 29.11.05, 22:51 Titel:
Nachtrag:
So steht's beim Kranich-Carrier:
Reihenfolge der Benutzung der Flugcoupons
3.3.
3.3.1. Die vereinbarte Beförderungsleistung erstreckt sich auf die Inanspruchnahme der gesamten Beförderungsstrecke, die im Flugschein eingetragen ist, beginnend mit dem Abflugort, über vereinbarte Zwischenlandeorte bis zum Zielort. Der Anspruch auf die Beförderung der im Flugschein eingetragenen Beförderungsstrecke entfällt, sofern Sie die Beförderung teilweise oder nicht in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge in Anspruch nehmen. Da der Kalkulation des Flugpreises die tatsächlich in Anspruch genommene Beförderung zu Grunde liegt, ist die Inanspruchnahme der gesamten Beförderungsleistung wesentlicher Bestandteil des mit uns abgeschlossenen Beförderungsvertrages. Der Flugschein wird daher nicht akzeptiert und verliert seine Gültigkeit, wenn nicht alle in ihm enthaltenen Coupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge in Anspruch genommen werden.
das der Unternehmer bestimmte Bedingungen erlassen kann, leuchtet mir an sich schon ein. Dennoch stellt sich doch bestimmt auch die Frage, ob und in welcher Weise der Kunde von dieser Regelung in Kenntnis gesetzt wird. Es kann doch auch nicht so sein, dass der Kunde auf Seite 33, Absatz 14, Nummer 15 darauf hingewiesen wird. Da müsste doch auch der Verbraucherschutz greifen, oder etwa nicht?
Nun, beim Kauf von einem Flugticket werden durch die Bezahlung des Tickets die vereinbarten Transportbedingungen Inhalt des Vertrages. Es gibt hierbei nicht die nachweislich Hinweis- oder Aushändigungspflicht, wie es sie bei Pauschalreisen gibt. In gewisser Maßen also eine "Holschuld" des Reisenden. Er muss lediglich die Möglichkeit haben, diese zu erhalten bzw. Einsicht bekommen (in dem er danach fragt, sie anklicken kann, mitnehmen kann oder sogar im Flugticket selbst nachlesen kann).
Wird man alles in der Praxis wahrscheinlich nie machen. Aber daraus zu schliessen, es wäre dann im Fall des Falles nicht vereinbart, ist eben auch nicht zutreffend.
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