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Abrechnung Anwalt - Versicherung

 
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 29.11.05, 16:18    Titel: Abrechnung Anwalt - Versicherung Antworten mit Zitat

Hätte mal ne Frage zum Gebührenrecht:

Anwalt vertritt Geschädigten eines Autounfalls.
Anwalt fordert außergerichtlich 1500,- € Schmerzensgeld.
Versicherung geht nicht darauf ein und man einigt sich dann auf 1000,- €.

Wie rechnet der Anwalt korrekt ab?

a) Geschäftsgebühr und Vergleichsgebühr aus 1000 an gegnerische Versicherung

b) Geschäftsgebühr und Vergleichsgebühr aus 1500 an gegnerische Versicherung

c) wie b, jedoch 10/15 der Rechnung an Versicherung und 5/15 an eigenen Mandanten

d) Nur Geschäftsgebühr aus 1000 an Gegner

???
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 29.11.05, 16:44    Titel: Antworten mit Zitat

Was ist vereinbart bzgl. der Kostentragung?
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Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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Wintermute*
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Anmeldungsdatum: 27.10.2005
Beiträge: 910

BeitragVerfasst am: 29.11.05, 16:59    Titel: Antworten mit Zitat

Grundsätzlich gilt:

Die Einigungsgebühr berechnet sich nicht danach, worauf sich die Parteien schließlich verständigt haben, sondern nach dem Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes.

Außerdem:
Bei einer außergerichtlichen Einigung fällt eine 15/10 Gebühr an. Die 10/10 Einigungsgebühr gilt nur, wenn der Gegenstand anhängig war.

In bezug auf die Erstattungspflicht kommt es bei einer außergerichtlichen Einigung darauf an, was dazu vereinbart wurde.
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 29.11.05, 17:05    Titel: Antworten mit Zitat

Im Grunde richtig, aber bei Regelung von Verkehrsunfällen gilt: Die gegnerische Haftpflicht zahlt nur die Gebühren aus dem regulierten Schadensersatzbetrag.

Rechnung an Versicherung: 1,0 Geschäftsgebühr und 1,5 Einigungsgebühr aus 1.000,-€
Rechnung an Mandanten: 1,0 Geschäftsgebühr und 1,5 Einigungsgebühr aus 1.500,-€ abzüglich der von der Versicherung gezahlten Beträge
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 29.11.05, 23:52    Titel: Antworten mit Zitat

Ist für die letztgenannte Regelung nicht eine dem alten DAV-Abkommen entsprechende Gebührenvereinbarung zwischen Anwalt und Versicherung notwendig?
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 30.11.05, 08:39    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

nein, für die Regelung, daß nur aus dem geleisteten Schadensersatzbetrag Gebühren gezahlt werden, spielt das (in der Tat nicht mehr gültige) DAV-Abkommen keine Rolle. Würde der Anwalt gem. DAV-Abkommen abrechnen, könnte er der Versicherung pauschal 15/10 (ergab sich seinerzeit aus 2 x 7,5/10) bzw. 1,5 Gebühren in Rechnung stellen.
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