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Getränkeschankanlagenverordnung

 
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Trollo01
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.10.2005
Beiträge: 18
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 29.11.05, 09:46    Titel: Getränkeschankanlagenverordnung Antworten mit Zitat

Wo kann ich ausfindig machen, ob die Getränkeschankanlagenverordnung seit dem 30. Juni 2005 ausser Kraft ist? Suche schon eine ganze Weile im Internet rum.
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awen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.07.2005
Beiträge: 125

BeitragVerfasst am: 29.11.05, 10:14    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Getränkeschankanlagenverordnung ist seit Januar 03 bereits teilweise außer Kraft gesetzt. Ab diesem Datum wurden die sicherheitstechnischen Anforderungen in der Getränkeschankanlagenverordnung Außerkraft gesetzt um sie fortan in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu regeln. Die hygienischen Anforderungen verblieben in der Getränkeschankanlagenverordnung, jedoch zeitlich begrenzt bis zum 30. Juni 2005. Ab diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung nun entgültig Außerkraft.

Nachzulesen hier: http://www.bgn.de/webcom/show_facharticle.php/_c-479/_nr-4/_fs-1/i.html
mfg
awen
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Trollo01
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.10.2005
Beiträge: 18
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 29.11.05, 10:26    Titel: Antworten mit Zitat

Herzlichen Dank schonmal für die Quellenangabe. Weiss den jemand wie jetzt weiter zu verfahren ist? Werden die Anlagen jetzt gar nicht mehr geprüft? Was passiert im Falle eines zuschadenkommens einer Person?

Fragen über Fragen... Verlegen
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awen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.07.2005
Beiträge: 125

BeitragVerfasst am: 29.11.05, 10:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wieder die Betriebssicherheitsverordnung
Anhang 5 Prüfung besonderer Druckgeräte nach § 17
24. Lagerbehälter für Getränke
(1) An Druckbehältern im Sinne der Nummer 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5, die der Lagerung von Getränken dienen, können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen, sofern sie jährlich mindestens einmal von befähigten Personen auf sichtbare Schäden geprüft worden sind. Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen Schäden festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen entsprechend der Nummer 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 durchgeführt werden.

(2) Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach Absatz 1, die unter Druck gefüllt, entleert oder sterilisiert werden, müssen erstmalig und wiederkehrend alle fünf Jahre geprüft werden. Die Prüfungen sind von zugelassenen Überwachungsstellen durchzuführen, wenn der zulässige Betriebsüberdruck mehr als ein bar beträgt.

Grundsätzlich gilt, der Betreiber ist sowohl für die Sicherheit als auch für die Hygiene seiner Anlage alleine verantwortlich. Passiert was und dem Betreiber kann nachgewiesen werden, dass er erforderliche Prüfungen nicht durchgeführt hat wird er sicher zur Verantwortung gezogen.

Was zu ist läßt sich im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln. Hilfe dazu gibts unter[url] http://www.bgn.de/files/7574/10-33-1-04.pdf[/url]

Einfach mal auf der website der BGN nachlesen, da gibts viele Infos

viele Grüße
awen
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Trollo01
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.10.2005
Beiträge: 18
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 30.11.05, 15:15    Titel: Antworten mit Zitat

Eine allerletzte Frage zu dem Thema:

Mir ist zu Ohren gekommen, das anstelle der Getränkeschankanlagenverordnung nun in NRW Verwaltungsvorschriften erlassen wurden. Leider habe ich keinen Fundnachweis und die Suche gestaltet sich schwierig. Kann mir hierbei noch jemand aushelfen?
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