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Name des Kontoemfängers entspricht nicht der Bankverbindung

 
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Astrid
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.06.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 30.11.05, 16:30    Titel: Name des Kontoemfängers entspricht nicht der Bankverbindung Antworten mit Zitat

Hallo,

angenommen, ich will einen Betrag an Firma X überweisen.

Auf meiner Überweisung steht als Empfänger X aber die Kontonummer gehört zu Firma Y (Die Empfängerbank ist bei beiden Firmen die selbe).

Die Überweisung landet dann auch bei Firma Y, die sich weigert das Geld zurück zu überweisen.

Meine Fragen hierzu:

1) ist die Empfängerbank verpflichtet, den Empfängernamen mit der Kontonummer abzustimmen und bei mangelnder Übereinstimmung das Geld zurück zu weisen?

2) welche Möglichkeit habe ich, das Geld von Firma Y zurück zu bekommen?

Vielen Dank für Antworten.
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hjb
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.01.2005
Beiträge: 640
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 30.11.05, 18:34    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

prinzipiell gilt, dass rechtlich nur nach Namen und nicht nach Kontoverbindung gebucht wird. Sollte also der angegebene Name des Empfängers nicht mit dem Namen des Kontoinhabers übereinstimmen, darf die Bank das genau genommen nicht verbuchen. In der Praxis erfolgt aber (von Bank zu Bank verschieden) nicht immer eine genaue Kontrolle - zumindestens nicht bei kleinen Beträgen. Wenn man aber die Bank des Empfängers darauf hinweist, muss sie es machen.

Wenn dadurch ein Schaden entsteht (z.B. weil der unrechtmässige Empfänger das Geld gleich "durchbringt") ist die Bank des Empfängers der erste Ansprechpartner, es kann aber sein, dass der Auftraggeber trotzdem eine Mitschuld bekommt, denn nach neuester Rechtsprechung ist die Haftung der Banken immer dann eingeschränkt, wenn der Kunde die Daten selbst falsch erfasst (z.B. online-Überweisung)

Wenn das mit der Bank nicht klappt, hat der Auftraggeber einen Anspruch gegen den unberechtigten Empfänger (§812 BGB). Dieser kann das verweigern, wenn er das Geld auf den Kopf geknallt hat UND er nicht erkennen konnte, dass ihm das nicht zusteht (so genannte Entreicherung). Das trifft aber selten zu. Diesen Anspruch kann man erstmal nett brieflich, dann aber auch über Mahnbescheid geltend machen.

Gruss Hans-Jürgen
***
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 30.11.05, 20:56    Titel: Antworten mit Zitat

hjb hat folgendes geschrieben::
prinzipiell gilt, dass rechtlich nur nach Namen und nicht nach Kontoverbindung gebucht wird. Sollte also der angegebene Name des Empfängers nicht mit dem Namen des Kontoinhabers übereinstimmen, darf die Bank das genau genommen nicht verbuchen. In der Praxis erfolgt aber (von Bank zu Bank verschieden) nicht immer eine genaue Kontrolle - zumindestens nicht bei kleinen Beträgen. Wenn man aber die Bank des Empfängers darauf hinweist, muss sie es machen.

Kommt drauf an - bei beleghaften Überweisungsaufträgen muß die Bank die Übereinstimmung der Empfängerkontonummer mit dem angegebenen Empfängernamen überprüfen, bei beleglosen Überweisungsaufträgen (Online-Banking) nicht!
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hjb
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.01.2005
Beiträge: 640
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 30.11.05, 22:43    Titel: Antworten mit Zitat

@nebelhorn:

Meines Wissens ist das Prinzip der rechtlichen Verbuchung nach Namen immernoch so und somit auch die Verpflichtung, den Namen/Nummernabgleich durchzuführen. Nach meiner Kenntnis ist durch das Thema online-Banking auch nur die Haftungsfrage verändert worden.

Wenn es so wäre, dass die Empfängerbank bei beleghaften Überweisungen die Namen/Nummernprüfung machen muss und bei beleglosen nicht, stellt sich mir die Frage, wie die Empfängerbank das anstellen soll. Die Gutschriften kommen seit der Verdatungspflicht vor x Jahren alle beleglos und es ist für die Empfängerbank nicht bzw. nicht so einfach zu erkennen, ob es mal ein Beleg war, den die Bank des Auftraggebers gewandelt hat, oder eine online-Überweisung, insofern halte ich das Geschilderte für nicht praktikabel.

Gruss Hans-Jürgen
***
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 01.12.05, 09:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

hjb hat folgendes geschrieben::
Wenn es so wäre, dass die Empfängerbank bei beleghaften Überweisungen die Namen/Nummernprüfung machen muss und bei beleglosen nicht, stellt sich mir die Frage, wie die Empfängerbank das anstellen soll.


Diese Frage stellen sich die Banken natürlich auch. In der Praxis funktioniert dies folgendermaßen, dass in einem ersten Schritt Buchungen ausgefiltert werden, die erkennbar technisch erzeugt wurden (z.B. Daueraufträge, Gehaltszahlungen etc.). beim Rest wird per EDV abgeglichen wird, ob Kontoinhaber und der Name auf der Überweisung übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, prüft die EDV Namesähnlichkeit. Ist Kontoinhaber Meyer und das Geld soll an Mayer gehen, vermutet der Computer Korrektheit. Da nach diesem Schritt immer noch ganz viele Fälle übrigbleiben wird eine Teilmenge manuell überprüft. Hauptkriterium für die Auswahl der Stichprobe ist der Überweisungsbetrag.

Durch dieses Verfahren verbleibt ein Restrisiko bei der Bank. Dieses ist deutlich billiger als eine vollständige Überprüfung aller Fälle.
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Redfox
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 01.12.05, 11:25    Titel: Antworten mit Zitat

Bei schriftlichen, Beleg gebundenen Überweisungen müssen Sparkassen und Banken prüfen, ob Kontonummer und Empfängername überein stimmen. Stellen sie dabei Abweichungen fest, wird das Geld so lange auf einem Zwischenkonto geparkt, bis der Auftraggeber seinen Fehler korrigiert. Das gilt aber nicht für Online-Überweisungen: Da muss der Kunde Kontonummer und Bankleitzahl selbst kontrollieren, entschied das Landgericht Berlin. Landet die Summe - wie im Urteilsfall - aus Versehen bei einer fremden Person, muss der Onliner selbst zusehen, wie er sie zurück erhält. Die Pflicht zum Vergleich von Name und Konto gilt, so die Richter, auch bei Überweisungen am Terminal. Die Berliner Richter begründeten diese unterschiedlichen Sorgfaltsanforderungen der Kreditinstitute unter anderem damit, dass die Rationalisierung beim beleglosen Zahlungsverkehr via Internet wieder zunichte gemacht würde, wenn die Kreditinstitute derartige Aufträge einer genauen Kontoprüfung unterziehen müssten (Az 57 S 116/00).
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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hjb
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.01.2005
Beiträge: 640
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 01.12.05, 22:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

auch wenn eine Bank etwas machen "muss", macht sie es in bestimmten Fällen trotzdem nicht und riskiert dabei lieber einen Schaden, weil das immernoch preiswerter ist. Das ist von Bank zu Bank verschieden, aber bei einigen Dingen in der Kontoführung sind da alle gleich. (Für die Insider sage ich nur : Unterschrift)
@Karsten11 : bei welcher Bank läuft das denn so ? Das habe ich noch nie gehört. Man könnte die TX 52 und 53 theoretisch rausfiltern, aber meiner Erfahrung nach wird die Textschlüsselbelegung nicht so genau genommen und fast alle institutsübergreifenden Zahlungen kommen mit TX 51 an.

Gruss Hans-Jürgen
***
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Astrid
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.06.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 02.12.05, 12:23    Titel: Vielen Dank, Antworten mit Zitat

dann werden wir in Zukunft noch vorsichtiger sein.

Grüße

Astrid
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 02.12.05, 13:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

@hjb: Gemäß Forumsregeln keine Firmennamen! Ich schreibe eine pn
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hjb
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.01.2005
Beiträge: 640
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 02.12.05, 19:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Karsten,

das mit den Forenregeln hätt ich jetzt glatt vergessen.

Vielen Dank für die pn. Ich bin auch schon seit eineinhalb Jahren raus aus dem ZV, mache jetzt Pfändungen, daher überlasse ich Dir hier das Feld und bin meistens beim Inkassobrett anzutreffen.

Allgemein können wir uns sicherlich auf die Basis einigen, dass es von Bank zu Bank verschiedene Systeme gibt, um in Zahlungsverkehr Schäden aus Regressen zu vermeiden, man aber auch in bestimmten Bereichen "Augenzuunddurch" macht. Das ist bei "meiner" Bank (siehe pn) ganz extrem. Die grossen Überweisungseingänge werden im nachhinein geprüft, aber das Geld wird nicht geparkt. Darunter findet Namen- Nummernkontrolle nur statt, wenn jemand drüberfällt.

Ich hab mir übrigens heute auf Arbeit mal meine eigenen Umsätze im System angeschaut (denn auf den Auszügen sehe ich kein Textschlüssel). Das Gehalt kam mit TX 53, war aber angesichts des Arbeitgebers "vom Fach" keine Kunst. Aber ein DA, den ich bekam, hatte tatsächlich die 52 und da war ich überrascht. Ich hatte mal gehört, dass das alles unter 51 subsummiert wird. Demnach scheint die bei euch angewandte Methode nicht nur stichhaltig, sondern auch effektiv.

Gruss Hans-Jürgen
***

(ich hau ab ins andere Brett, da brennt die Luft)

Viele Grüsse

Hans-Jürgen
***
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