Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Ich finde, es ist schon eine gewisse Abzocke. Wenn man als unwissender Otto-Normalo-Bürger dort einen Termin hat und dann gesagt bekommt, es kostet das 1,5-fache von € 520,00, und dann innerhalb einiger Sekunden entscheiden muss, ob ja oder nein, was soll man dann machen? Nochmal nach Hause gehen, in Ruhe überlegen? Und warum bekommt man die Vereinbarung nicht in Kopie ausgehändigt? Es hat auch nicht jeder die Möglichkeit, sich überhaupt durch den Paragraphen-Dschungel zu kämpfen. So ergeht es bestimmt nicht wenigen Leuten.
Aber nochmals Danke!
Dazu noch:
Der Anwalt ist zumindest berufsrechtlich verpflichtet, den Mandanten bei der Vereinbarung einer Vergütung darauf hinzuweisen, dass damit die gesetzlichen Gebühren überschritten werden. Das ist hier aber offenbar geschehen, wie der oben geposteten Vereinbarung zu entnehmen ist.
Ich verstehe jetzt allerdings noch nicht so ganz, wann der Mandant diese Vereinbarung denn genau gesehen und unterschrieben hat, wenn er sie erst später, per Fax, zugeschickt bekommen haben soll.
Ich verstehe jetzt allerdings noch nicht so ganz, wann der Mandant diese Vereinbarung denn genau gesehen und unterschrieben hat, wenn er sie erst später, per Fax, zugeschickt bekommen haben soll.
Verständnisfrage (o.k. hat mit dem Ausgangsthread nix mehr zu tun ):
Der Begriff "Rentenberater" ist mir geläufig. Aber - wenn der Anwalt in diesem Falle als Rentenberater auftritt, ist er dann an die Formvorschriften des RVG gebunden? In dieser Eigenschaft wird er ja in § 1 nicht explizit genannt. _________________ Karma statt Punkte!
Das bedeutet nur, dass er keine niedrigeren Gebühren als im RVG festgelegt ist verlangen darf.
Naja, außergerichtlich dürfte er schon. Aber wer macht das schon??
Ja, klar. Ich hab mich falsch ausgedrückt. Ich meinte damit nur, dass mit dem Zusatz auf der Homepage in bezug auf die Bindung ans RVG nicht gemeint ist, dass sich ein Anwalt immer an die gesetzlichen Gebühren halten muss und keine höheren Vereinbarungen treffen kann, sondern dass er diese bei streitigen Verfahren eben nicht unterschreiten darf. Es war also nur eine Erklärung der Anmerkung auf der Homepage.
ob richtig oder falsch, oder Gesetzeskonform oder nicht.
Das riecht wie Abzocke. Der hat richtig zugelangt.
Rechtlich nicht zu beanstanden.
Moral? gibts nicht im Kapitalismus.
Ich verstehe jetzt allerdings noch nicht so ganz, wann der Mandant diese Vereinbarung denn genau gesehen und unterschrieben hat, wenn er sie erst später, per Fax, zugeschickt bekommen haben soll.
Verständnisfrage (o.k. hat mit dem Ausgangsthread nix mehr zu tun ):
Der Begriff "Rentenberater" ist mir geläufig. Aber - wenn der Anwalt in diesem Falle als Rentenberater auftritt, ist er dann an die Formvorschriften des RVG gebunden? In dieser Eigenschaft wird er ja in § 1 nicht explizit genannt.
Ich würde ad hoc sagen nein, kann aber später gerne noch mal im Kommentar nachschauen. (Mach jetzt aber erst mal Feierabend hier. )
Bei dem ersten Termin sind mehrere Schriftstücke unterzeichnet worden, ausgehändigt wurde aber nur die Vollmacht.
@ all
Was wäre, wenn der Rentenberater aufgrund einer Nachfrage des Mandanten zur Erklärung der Kosten ungehalten ist und das Mandat niederlegen will? Darf er dann die kompletten Kosten abrechnen oder nur das, was er bisher geleistet hat? Muss er die Unterlagen aushändigen?
So, hab mal ein bisschen im Kommentar geblättert, aber nichts besonders Aussagekräftiges gefunden.
Entscheidend für die Frage, ob ein RA seine Tätigkeit nach RVG abrechnen kann oder nicht, ist danach ganz einfach nur, ob es sich um eine spezifisch anwaltliche Tätigkeit handelt oder nicht. Eine spezifisch anwaltliche Tätigkeit liegt nach hM immer dann vor, wenn eine Person, die selbst kein Anwalt ist, einen Rechtsanwalt mit der jeweiligen Tätigkeit beauftragt hätte.
Das ist natürlich hochgradig schwammig und unbestimmt.
In bezug auf die Tätigkeit eines Rentenberaters würde ich aber sagen, dass es sich dabei um keine spezifisch anwaltliche Tätigkeit handelt.
Entscheidend für die Frage, ob ein RA seine Tätigkeit nach RVG abrechnen kann oder nicht, ist danach ganz einfach nur, ob es sich um eine spezifisch anwaltliche Tätigkeit handelt oder nicht. Eine spezifisch anwaltliche Tätigkeit liegt nach hM immer dann vor, wenn eine Person, die selbst kein Anwalt ist, einen Rechtsanwalt mit der jeweiligen Tätigkeit beauftragt hätte.
In bezug auf die Tätigkeit eines Rentenberaters würde ich aber sagen, dass es sich dabei um keine spezifisch anwaltliche Tätigkeit handelt.
Hm, sehe ich auch so. Es müssen für die Anwendbarkeit des RVG zwei Kriterien zutreffen: zum einen muß ein Anwalt tätig werden, oder eine der in § 1 RVG genannten Personen, und zum anderen muß eine anwaltliche Tätigkeit ausgeübt worden sein. Ein Merkmal allein reicht nicht. Ergo: RVG ist nicht anzuwenden auf vorliegenden Fall.
Tja, die Frage nach der Anwendbarkeit (und damit evtl. Nichtigkeit der Honorarvereinbarung) war ja ganz interessant, aber die Überlegungen hätten wir uns wohl sparen können:
Zitat:
@ wintermute
Bei dem ersten Termin sind mehrere Schriftstücke unterzeichnet worden, ausgehändigt wurde aber nur die Vollmacht.
Warum bekommt man eigentlich nicht gleich alle relevanten Infos, sondern muß seitenlang im Nebel stochern?? _________________ Karma statt Punkte!
Tja, die Frage nach der Anwendbarkeit (und damit evtl. Nichtigkeit der Honorarvereinbarung) war ja ganz interessant, aber die Überlegungen hätten wir uns wohl sparen können:
Möglich. Sicher bin ich mir aber deshalb nicht, weil ich definitiv gar keine Ahnung von Sozialrecht und nur eine sehr dunkle Ahnung davon habe, was ein Rentenberater so treibt und was genau der Anwalt im vorliegenden Fall nu wirklich konkret gemacht hat.
Deswegen kann ich nicht wirklich beurteilen, ob das jetzt eine spezifisch anwaltliche Tätigkeit war oder nicht.
Immerhin ging es doch um ein sozialgerichtliches Verfahren, wenn ich mich nicht irre.
Tut mir leid, mir lag diese Info gestern auch noch nicht vor.
Man muss sich das Ganze mal so vorstellen: Da geht ein alter Mann, der mit so etwas noch nie zu tun hatte, zu einem Rentenberater, wird zugetextet von oben bis unten, kriegt mehrere Schriftstücke zur Unterschrift vorgelegt und unterschreibt diese dann. Sicher hätte er das alles genau durchlesen können, aber können Sie sich das nicht vorstellen, wie das bei alten Leuten so ist, die sind doch total aufgeregt und unterschreiben dann einfach. Und eine Kopie von der Vergütungsvereinbarung wurde definitiv nicht ausgehändigt, sondern lediglich eine Kopie der Vollmacht, um tätig zu werden. Die Vergütungsvereinbarung wurde erst auf Anfrage per Fax übermittelt.
Tja, die Frage nach der Anwendbarkeit (und damit evtl. Nichtigkeit der Honorarvereinbarung) war ja ganz interessant, aber die Überlegungen hätten wir uns wohl sparen können:
Möglich. Sicher bin ich mir aber deshalb nicht, weil ich definitiv gar keine Ahnung von Sozialrecht und nur eine sehr dunkle Ahnung davon habe, was ein Rentenberater so treibt und was genau der Anwalt im vorliegenden Fall nu wirklich konkret gemacht hat.
Deswegen kann ich nicht wirklich beurteilen, ob das jetzt eine spezifisch anwaltliche Tätigkeit war oder nicht.
Immerhin ging es doch um ein sozialgerichtliches Verfahren, wenn ich mich nicht irre.
Ahnung von Sozialrecht habe ich auch nicht...
Aber: Der Anwalt ist vorliegend wohl ja gerade nicht als Anwalt aufgetreten. Und genau das meinte ich: es müssen beide Kriterien vorliegen: Anwalt oder eine in § 1.... UND anwaltliche Tätigkeit. Und hier ist es so, daß der Rentenberater eben nicht als Anwalt aufgetreten ist. Fehlt also schon eine Voraussetzung. Daher meine Schlußfolgerung, daß für ihn auch nicht das RVG gilt und demzufolge auch nicht die Formvorschriften für eine Honorarvereinbarung gem. § 4.
@Die_Lilly:
Sorry, meist ist es ja so, daß man in dritter Person schreibt, aber sich selbst meint. Und dann kann ich es halt nicht verstehen, daß wichtige Infos nur bruchstückhaft kommen oder aus der Nase gezogen werden müssen. Schließlich will man ja eine vernünftige Antwort haben. Wenn man allerdings Infos nur weitergibt, um jemanden zu helfen, ist das natürlich etwas komplizierter. Also: nichts für ungut. _________________ Karma statt Punkte!
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde Gehen Sie zu Seite Zurück1, 2
Seite 2 von 2
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.