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Artikel 48 der Weimarer Republik

 
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Finolino
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.11.2005
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 01.12.05, 22:53    Titel: Artikel 48 der Weimarer Republik Antworten mit Zitat

Hallo ihr Lieben.

Früher gab es ja in der Weimarer Republik einen Artikel 48, der dem Reichspräsidenten erlaubte in einer Notfallsituation die Meinungsfreihet, die Freiheit der Person, die Unverletzlichkeit der Wohnung, das Briefgeheimnis, das Versammlungsrecht, das Recht einen Verein zu Gründen und Gewährleistung des Eigentums durch die Verfassung außer Kraft zu setzten.

Wie ist sowas heute geregelt?
Was haben Parlament, BK, BP für Sonderrechte in Notfallsituationen?
Wer entscheidet was Notfallsituation ist?

Bitte auch die heutigen Gesetzte dazuschreiben.

Vielen Dank!
Sehr glücklich
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Rembrandt
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 02.12.05, 07:14    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat aus einer Broschüre zur politischen Bildung:

Zitat:

Die Notstandsgesetze, die am 28. Juni 1968 in Kraft traten, ergänzten das Grundgesetz für den Fall des inneren und äußeren Notstandes sowie für den Fall von Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Unfällen. Neu eingefügt wurden zwei neue Abschnitte mit den Artikeln 53a über den "Gemeinsamen Ausschuß" und den Artikel 115a bis l über den "Verteidigungsfall".

Die Feststellung des Verteidigungsfalls wird auf Antrag der Bundesregierung vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates getroffen.

Der Gemeinsame Ausschuß, das sogenannte Notparlament, fungiert als Ersatz für Bundestag und Bundesrat, wenn diese wegen unüberwindlicher Hindernisse nicht zusammentreten können. Er besteht aus 22 Bundestagsabgeordneten (aufgeschlüsselt nach der Fraktionsstärke im Bundestag) und elf Mitgliedern des Bundesrats (die in diesem Gremium nicht weisungsgebunden sind). Der Ausschuß muß auch in Normalzeiten über alle zivilen und militärischen Pläne der Bundesregierung für den Verteidigungsfall unterrichtet werden.

Zu den Einschränkungen von Grundrechten im Verteidigungsfall gehört Artikel 12a, nach dem Gesetze möglich sind, die zum Beispiel Wehrpflichtige zu "zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse" verpflichten (Absatz 3) oder Frauen zwischen 18 und 55 Jahren zu Dienstleistungen "im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in ortsfesten Militärlazaretten" heranziehen können, wenn im Verteidigungsfall nicht genügend Freiwillige zu finden sind (Absatz 4). In diesem Fall kann auch "die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden." Damit diese Bestimmung nicht gegen Arbeitskämpfe angewendet werden kann, wie es die Gewerkschaften befürchteten, wurde Artikel 9, der das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit sichert, um eine entsprechende Klausel ergänzt.

Durch die Notstandsgesetzgebung konnte die Bundesregierung im Krisenfall unter bestimmten Bedingungen den Weg für den Einsatz der Bundeswehr im Innern öffnen: "Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Absatz 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes zum Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder Bundesrat es verlangen" (Artikel 87a Absatz 4). Der hier erwähnte Artikel 91 Absatz 2 lautet in seinem ersten Satz: "Ist das Land, in dem die Gefahr (für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, Anm. d. Red.) droht, nicht selbst zur Bekämpfung bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen."

Am umstrittensten unter den durch die Notstandsgesetzgebung ermöglichten Einschränkungen der Grundrechte war die Beschränkung des in Artikel 10 des Grundgesetzes garantierten Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses: Das Gesetz zu Artikel 10 des Grundgesetzes vom 13. August 1968 löste das entsprechende Kontrollrecht der Alliierten ab und berechtigt die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, das Amt für Sicherheit der Bundeswehr und den Bundesnachrichtendienst, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis zu verletzen, wenn dies "zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen" der Nato-Verbündeten erforderlich sein sollte.

In dem Bemühen, die Bedenken der Gewerkschaften hinsichtlich einer mißbräuchlichen Anwendung dieser Gesetze gegen die demokratische Ordnung des Staates auszuräumen, wurde im Zuge der Notstandsgesetzgebung in Artikel 20 Absatz 4 ausdrücklich ein Widerstandsrecht eingeführt: "Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist."
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