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Hallo,
wie sieht das eigentlich aus, wenn lt. Urteil des OLG ein Unternehmen den Bürschaftsgeber aus den Bürgschaften freistellen muß, muß das Unternehmen dann auch die gesellten Sicherheiten (Grundschulden auf ETW) ablösen?
Und, gibt es auch eine Verpflichtung der Banken zur Freistellung von Sicherheiten, oder kann die Bank trotz des OLG-Urteils bei Insolvenz des Unternehmens den Drittsicherungsgeber in Anspruch nehmen?
die Bank hat einen Freistellungsanspruch an das Unternehmen.
Wenn die Bank vom Unternehmen durch Zahlung der Bürgschaftssumme freigestellt wird, wird sie auch die Drittsicherheiten freigeben, wenn diese nicht noch für andere Verbindlichkeiten haften.
Sollte aufgrund der Insolvenz das Unternhemen nicht freistellen, wir die Bank die Drittsicherheit nach Bürgschaftsinanspruchnahme verwerten.
Vielen Dank - habe ich mir fast so gedacht.
Aber was ist, wenn eine Bank ihre Ansprüche an das Unternehmen nicht geltend macht und die gestellten Sicherheiten nicht freigibt, sondern den Drittsicherungsgeber nur von der Bürgschaft freistellt, obwohl sowohl die Bürgschaft, als auch die dinglichen Sicherheiten für identische Darlehen z. B. Kontokorrent des Unternehmens gestellt wurden.
Gibt es vielleicht eine Verpflichtung der Banken ihre Ansprüche beim Unternehmen geltend zu machen?
die Bank kann die Sicherheiten erst verwerten, wenn die Forderung fällig gestellt wurde.
Für die Verwertung der Sicherheiten gilt
AGB der Bank Ziffer 17.1l hat folgendes geschrieben::
Wenn die Bank verwertet, hat sie unter mehreren Sicherheiten die Wahl. Sie wird bei der Verwertung und bei der Auswahl der zu verwertenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen.
So kann die Bank z.B. darauf verzichten, gegen das Unternehmen vorzugehen, um den Bestand des Unternehmens sicherzustellen und sich an den Drittsicherheitengeber halten.
Sie kann z.B. auch auf unsichere/wenig fruchtbare Pfändungsversuche gegen den Schuldner selbst verzichten und sich an den Drittsicherheitengeber halten.
Was die Bank nicht darf, ist ohne sachlichen Grund einzelne Sicherheiten verwerten und andere nicht.
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