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Verfasst am: 04.12.05, 16:17 Titel: Rückerstattung von Versicherungsgebühren für Ratenkredit
Hallo,
zu folgendem Thema hätte ich gern Ratschläge:
Details: Ratenkredit im Jan. 2001
Nettokreditbetrag : DM 34.322,36
+ Versicherungsbeitrag DM 4.131,40 !!! hierbei handelt es sich um einen Versicherungsvertrag für Ratenkredite
= Antragssumme DM 38.453,76
+ Bearb. Geb. DM 1.153,61
+ Zinsen nom. 13,96 % = 26.688,64 DM
= Gesamtbetrag DM 66.296,01 - Laufzeit 96 Mt. bis 01.02.2009 - eff. Zins 15,91 % !!!
Nun meine Frage: Die Versicherung beträgt rund 12 % der Kreditsumme - ist sowas nicht schon sittenwidrig ? Wenn die Restsumme jetzt zurückgezahlt wird bekommt dann der Schuldner für die Restlaufzeit eine anteilige Erstattung ?
Da hat die Bank mal wieder schön zugelangt. Mit hoher Sicherheit wird sie auch eine anteilige Rückzahlung verweigern.
Meiner persönlichen Meinung nach ist dies sittenwidrig. Aber die Bank und ihre Rechtsabteilung sehen das natürlich ganz anders. Zumal niemand den Schuldner gezwungen hat, diesen Vertrag zu unterschreiben.
1) die Bank wird offiziell niemals den Abschluss der Restschuldversicherung (RSV) als zwingende Voraussetzung für den Ratenkredit bezeichnen. Dann müsste sie die Kosten in den Effektivzins einrechnen. Und dann hätten wir hier einen Effektivzins von über 18 %
2) Die Restschuldversicherung ist im Regelfall ca. 2- 4 mal teurer als eine vergleichbare Direktversicherung. Die Differenz ist zum größten Teil Vertriebskostenanteil von Bank und Versicherung.
3) @rembrand: Allein ein hoher Preis führt noch nicht automatisch zur Sittenwidrigkeit.
4) Die Restschuldversicherung ist unabhängig vom Kredit. Wenn der Kredit vorzeitig zurückgezahlt wird, kann die RSV gekündigt werden, muss aber nicht. Sie kann auch weiter bestehen bleiben und z.B. einen neuen Kredit absichern
5) Wird die RSV gekündigt, so entsteht grundsätzlich ein anteiliger Rückzahlungsbetrag (Rückkaufswert). Analog der jüngst vom BGH behandelten Rückkaufswerte von Kapitallebensversicherungen wird von der vorausbezahlten Versicherungsprämie zunächst die Vertriebs- und Verwaltungskosten (also das meiste) abgezogen. Der Rest wird versicherungsmathematisch auf die Laufzeit verteilt. Die Versicherung teilt auf Anfrage gerne (?) den (sicher geringen) Rückkaufswert mit.
6) In Analogie des BGH-Urteils müssten eigentlich auch hier die Rückkaufswerte nach oben angepasst werden. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies automatisch geschieht. Hier wäre wahrscheinlich eine Reklamation sinnvoll
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