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Verfasst am: 05.12.05, 14:02 Titel: PKV will nicht zahlen!
Hallo
Bei mir ist folgende Situation.
Auf Grund von arbeitslosigkeit konnte ich teileweise meine Monatsbeiträge zur PKV nicht zahlen. Wärend dieser Zeiten besuchte ich auch wg. 2 Krankheitsbeschwerden meinen Hausarzt. Als ich nun vergangen Monat die Rechnungen bei meiner PKV einreichte verweigerte diese mir die Erstattung, weil ich zu diesem Zeitpunk in Zahlungsverzug war und somit ohne Versicherungsschutz. Die Beiträge sind jedoch bereits in voller Höhe nachgezahlt.
Meine Fragen hierzu sind:
1. Warum muss ich den vollen Beitrag nachzahlen wenn die PKV das Risiko nicht trägt?
zu 2. Sie müssen eine Mahnung erhalten haben, worin eine Zahlungsfrist gesetzt wird. Ist diese Frist verstrichen, haben Sie keinen Versicherungsschutz mehr. _________________ Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist WM- ich war dabei!!
zu 2. Sie müssen eine Mahnung erhalten haben, worin eine Zahlungsfrist gesetzt wird. Ist diese Frist verstrichen, haben Sie keinen Versicherungsschutz mehr.
Weiterhin muß in dem Mahnschreiben auf die Folgen des Zahlungsverzuges (Verlust des Versicherungsschutzes) hingewiesen worden sein!
Wie mein Vorredner schon ausgeführt hat, wurde Ihnen im Mahnschreiben eine Zahlungsfrist gesetzt. Verstreicht diese, besteht kein Versicherungsschutz.
Seien Sie froh, daß Sie nur kleinere Beschwerden hatten, die hoffentlich nicht mehr behandlungsbedürftig sind. Stellen Sie sich vor, Sie hätten in dieser Zeit einen schweren Verkehrsunfall gehabt...mit anschließender Reha...der Schaden ginge in die Zehntausende...und die Versicherung wäre für diesen Schadenfall bzw. insbesondere auch die Folgekosten zeitlebens nicht leistungspflichtig
Es besteht jederzeit die Möglichkeit, bei Zahlungsschwierigkeiten mit der PKV in Kontakt zu treten und eventuell eine Ratenvereinbarung etc. zu beantragen. Wenn man jedoch die Mahnschreiben ingnoriert, bzw. sich offensichtlich noch nicht mal richtig durchliest, hat man leider Pech gehabt.
Und hier können Sie die Rechtsgrundlagen nachlesen
Zitat:
§ 39 VVG (Auszug)
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach den Absätzen 2, 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtung dieser Vorschriften erfolgt, ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der Prämie oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzuge, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzuge ist, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, daß sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzuge ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
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