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mein neuer Koffer wurde am 10.10.2005 auf einem Flug von Nizza nach Berlin beschädigt (Trolley-Griff abgegbrochen). Ich habe sofort am Flughafen einen "Bericht über Beschädigung an aufgegebenen Gepäck" abgegeben/eingeholt. Dabei erhielt ich einen Zettel auf dem steht "Wenn Sie ... einen Anspruch gegen ... geltend machen möchten, werden binnen sieben Tagen nach Ihrer Rückkehr folgende Informationen benötigt ..." Da ich, alleinerziehende berufstätigen Mutter, immer viel um die Ohren habe und vom 15.10. - 19.10 erneut im Ausland war, habe ich erst am 24.10.2005 den Anspruch schriftlich geltend machen können. Die Fluggesellschaft lehnt wegen Fristversämnis die Regulierung ab.
Habe ich irgendeine Chance das Geld doch noch zu bekommen? Gibt es evtl. gesetzlichen Schadensersatzfristen, die länger sind? Der Wert des Koffers ist 120 €
Ich meine, wenn ein Geschädigter (nachweislich) auf einen Frist zur Wahrung seiner Forderungen hingewiesen wurde, wird die Ablehnung bei Nichteinhaltung dieser Frist halten.
Des weiteren wird, soweit ich informiert bin, nur der Zeitwert des Koffers ersetzt (Neuwert € 120.--, sechs Jahre alt --> ersetzt werden € 20.--) .
Verfasst am: 06.12.05, 21:49 Titel: Frist und Schadensersatz
Hallo Peter,
danke, dass Du dieses Problem aufgreifst. Mich empört, dass derjenige der mich schädigt, eine willkürliche 7-Tage-Frist setzen darf, in der ich meinen Anspruch geltend machen muss. Mich hat niemand gefragt, ob ich dass hinkriege in dieser Zeit. Dass ich 14 Tage nach dem Schadensfall bereits als Zu-Spät-Kommer abgeschmettert werde, ist nicht richtig möglicherweise aber rechtens.
Das mit Fristen ist immer wieder problematisch. Beispielsweise ein Reisender, der sechs Wochen Australien gebucht hat und eine Leistung in der ersten Woche mangelhaft erhält (von Reiseverstalter A), anschließend auf eigene Faust unterwegs ist, muss binnen vier Wochen ab Ende der Leistung von A schriftich seine Reklamation einbringen. Nun kommt der arme Kerl aber erst eine Woche nach Ablauf dieser Frist nach Deutschland zurück --> Pech. Er muss eben von unterwegs sein Schreiben abschicken.
Das eine ist ein Mangel, den der Leistungsanbieter zu ersetzen hat.
Das andere ist eine (gesetzlich) festgelegte oder genehmigte Frist innerhalb der man seinen Schaden anmelden muss.
Ich habe sofort am Flughafen einen "Bericht über Beschädigung an aufgegebenen Gepäck" abgegeben/eingeholt. Dabei erhielt ich einen Zettel auf dem steht "Wenn Sie ... einen Anspruch gegen ... geltend machen möchten, werden binnen sieben Tagen nach Ihrer Rückkehr folgende Informationen benötigt ..."
... habe ich erst am 24.10.2005 den Anspruch schriftlich geltend machen können.
Wie immer müsste man alle Unterlagen sehen, um eine solche Frage beantworten zu können.
Wie immer bitte ich, hier keine Schriftsätze zu posten - die Gründe dafür stehen in unserer Juriquette - Stichwort: Rechtsberatung.
Als kleinen Hinweis noch ein Abschnitt aus dem Montrealer Übereinkommen, das unter anderem zeigt, dass die Fristen nicht willkürlich gesetzt sind:
Montrealer Übereinkommen Artikel 31 Abs. 2 hat folgendes geschrieben::
Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben ... Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. ...
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