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Nach Pfändung-Konto freistellen

 
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Andy1408
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Anmeldungsdatum: 06.12.2005
Beiträge: 1
Wohnort: Dessau

BeitragVerfasst am: 06.12.05, 18:24    Titel: Nach Pfändung-Konto freistellen Antworten mit Zitat

Hallo,

also nach einer Pfändung wurde das Konto mit einem Freistellungsantrag bis zur Freigrenze für Einzelpersonen wieder zugänglich gemacht.
Auf das Konto gehen sowohl Lohnzahlungen, als auch Zahlungen von Privatpersonen ein (Beiträge für Clanserver).
Als die Clanbeiträge weiter überwiesen werden sollten, wurde von der Bank die Auszahlung/Überweisung verweigert, mit der Begründung, dass diese Freistellung nur auf Gehalt und Lohn gültig ist, aber nicht auf Einzahlung von Privatpersonen obwohl die Freistellungsgrenze bei weitem noch nicht erreicht wird nach Eingang aller Zahlungen.

Nun möchte ich gern wissen, ob diese Aussage der Bank so richtig ist oder ob trotzdem die Möglichkeit besteht über alle Zahlungseingänge zu verfügen.

Ciao Andreas
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BeitragVerfasst am: 06.12.05, 18:45    Titel: Re: Nach Pfändung-Konto freistellen Antworten mit Zitat

Andy1408 hat folgendes geschrieben::
Hallo,

also nach einer Pfändung wurde das Konto mit einem Freistellungsantrag bis zur Freigrenze für Einzelpersonen wieder zugänglich gemacht.
Auf das Konto gehen sowohl Lohnzahlungen, als auch Zahlungen von Privatpersonen ein (Beiträge für Clanserver).
Als die Clanbeiträge weiter überwiesen werden sollten, wurde von der Bank die Auszahlung/Überweisung verweigert, mit der Begründung, dass diese Freistellung nur auf Gehalt und Lohn gültig ist, aber nicht auf Einzahlung von Privatpersonen obwohl die Freistellungsgrenze bei weitem noch nicht erreicht wird nach Eingang aller Zahlungen.

Nun möchte ich gern wissen, ob diese Aussage der Bank so richtig ist oder ob trotzdem die Möglichkeit besteht über alle Zahlungseingänge zu verfügen.

Ciao Andreas


Die Bank hat recht. Die Freigabe betrifft nur den unpfändbaren Lohnanteil, mehr nicht. Im Freigabebeschluss wird auch nur der unpfändbare Betrag der konkret vom Arbeitgeber gezahlt wird freigegeben worden sein. Eine generelle Freigabe für Beträge bis zur Pfändungsfreigrenze gibt es nicht. Sämtliche sonstigen Geldeingänge sind, soweit sie nicht als Sozialleistungen nach SGB binnen 7 Tagen geschützt sind, nicht geschützt und voll pfändbar.
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