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Verfasst am: 07.12.05, 16:20 Titel: Verjährt Hotelgutschein ohne begrenzte Einlösefrist?
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen drei Jahre alten Geschenkgutschein für eine Hotelübernachtung + Abendessen, der nun endlich (!) eingelöst werden sollte. Das Hotel weigert sich mit dem Hinweis der Verjährung, obwohl kein Einlösedatum auf dem Hotel notiert worden ist, lediglich das Ausstellungsdatum. Gibt es da ein Urteil?
Grenzfall. Die "regelmäßige" Verjährungsfrist bei Verbrauchsgüter/Dienstleistungs - Kauf beträgt 3 Jahre. Entscheidend wäre demnach tatsächlich das Ausstellungsdatum des Gutscheines. _________________ Einigkeit und RECHT und Freiheit !
@pitchproof: Gibt es zu dieser 3-Jahres-Frist denn ein Urteil, einen genauen Paragraphen oder eine Richtlinie, die beispielsweise eine Verbraucherzentrale oder eine ähnliche Institution ausgegeben hat?
@Chris0: Es handelt sich um einen Geschenkgutschein, der ja mal gekauft worden ist. Von daher macht das durchaus Sinn von einem "Kauf" zu sprechen.
Hallo Sunstar,
die "regelmäßige Verjährungsfrist" ( §195 BGB ) beginnt nach §199 Abs.1 Nr.1 auch immer erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Damit solltest Du nun wieder ein größeres Zeitfenster haben.
Ich würde Dir sehr gerne definitiv sagen, daß Du den Anspruch auf die Leistung des Hotels hast. Ich finde im BGB nichts spezielles über Dienstleistungen, die erst später zur Erfüllung gelangen. Deshalb gucke ich allgemein unter "Recht der Schuldverhältnisse" ( §§ 241 ff. )
Hier sticht mir der 271er Abs. 1 BGB ins Auge. O-Ton: "Ist die Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken." Meine Interpretation dazu: "kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen" - das Wörtchen "kann" heißt aber nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen überhaupt nicht, daß der Gläubiger( in diesem Fall - Du ) das auch muß. Der Umkehrschluß aus "kann sofort" ist - Du kannst auch später. Du kannst Dir sogar solange Zeit lassen, die Leistung einzufordern, wie die regelmäßige Verjährungsfrist noch nicht verstrichen ist.
Ich hoffe doch, daß der Gutschein keine Frist enthält und damals schon in EUR gekauft wurde ?! Wenn es noch DM waren sieht es schlecht aus. Dann jetzt den Anspruch noch geltend machen zu wollen, würde gegen die Verkehrssitte verstoßen ( §242 BGB) . Ansonsten müßtest Du - wenn alles mit rechten Dingen zugeht - den Anspruch noch haben. Biete dem Hotel an, daß Du noch bereit bist die Inflation auszugleichen 3 Jahre mal 2% - macht 6% vom Wert des Gutscheines, dann sollte das Hotel einlenken. Ende meines Tips - vielleicht sieht das Thema auch noch ein Profi hier im Forum - der das Ganze noch mal definitiv bestätigen kann. Tut das tatsächlich jemand - und wir bekommen absolute Gewißheit machen wir Schadensersatz wegen nicht erbrachter Leistung geltend ! _________________ Einigkeit und RECHT und Freiheit !
Hallo Pitchproof,
vielen Dank schon mal für deine ausführliche Antwort. Das hört sich ja eigentlich schon mal ganz gut an (hätte gar nicht gedacht, dass die Verjährungsfrist wirklich drei volle Jahre besteht). Allerdings ist der Fall noch ein wenig komplizierter, deshalb hier noch einige Detailinfos, von denen ich nicht weiß, ob sie in der Grundtendenz etwas verändern.
Der Geschenkgutschein wurde am 31. Mai 2002 ausgestellt (also schon zu Euro-Zeiten) und ist damit also bis 31.12.2005 gültig, weil kein Einlösedatum vermerkt ist. Die ausstellende Firma A hat das Hotel aber nach einem Jahr (2003) verkauft. Jetzt führt Firma B das Hotel. Firma B weigert sich den Gutschein anzuerkennen mit dem Hinweis, dass sie zum Zeitpunkt der Ausstellung ja noch gar nicht Besitzer des Hotels war und hat auf Firma A verwiesen. Firma A wiederum verweist auf die einjährige Verjährungsfrist (die ja nicht rechtens ist) und sagte außerdem, dass es zum Zeitpunkt des Hotelverkaufs Ausgleichszahlungen für noch nicht eingelöste Geschenkgutscheine gab. Dass also alle Gutscheine (also eigentlich auch meiner) von Firma B übernommen worden sind. Seltsamerweise sei mein Gutschein aber nicht dabei gewesen, behauptet zumindest Firma B. Im Endeffekt schieben sich beide Firmen den „Schwarzen Peter“ zu, aber der Kunde geht leer aus. Kann das sein? Kann ich überhaupt eine Firma in „die Pflicht nehmen“?
also bezüglich des Gutscheins kann man hier keinesfalls von einem Kauf sprechen. Wenn es sich um einen Kauf handeln würde, dann müsste man ja auch die kaufrechtlichen Gewähleistungsregeln anwenden, was vorliegen ja wenig Sinn machen würde.
@sunstar: bei Deinem Gutschein handelt es sich von der Rechtsnatur her um eine Inhaberkarte iSd §807 BGB. Bezüglich der Verjährung stimme ich den anderen mit der Regelverjährung zu.
Allerdings ist es bei den Gutscheinen grds. so, dass wenn der Aussteller bspw. Insolvenz anmeldet der Inhaber des Gutscheins leer ausgeht.
Daher wirst Du es mE. nach leider schwer haben, Deine Leistungen zu erhalten, zumal Firma B ja nie Ausstellerin des Gutscheins war.
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