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Mit wem habe ich denn nun einen Kaufvertrag?

 
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Autokäufer
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 27.11.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 27.11.05, 17:41    Titel: Mit wem habe ich denn nun einen Kaufvertrag? Antworten mit Zitat

Hallo,
ich habe eine Frage zu Auto-Kaufverträgen:
Mal angenommen ich gehe zu Autohaus A (Vertragswerkstatt des Autoherstellers) und möchte einen sofort verfügbaren Neuwagen kaufen. Autohaus A kann ein passendes Fahrzeug beschaffen, das bei Autohaus B (ebenfalls Vertragshändler des Herstellers) vorrätig ist. Ich unterschreibe bei Autohaus A eine "Verbindliche Neuwagenbestellung". Bei Auslieferung des Wagens erhalte ich eine Rechnung von Autohaus B. Einen richtigen Kaufvertrag gibt es nicht, nur die Bestellung und die Rechnung. Mit welchem Autohaus habe ich denn nun einen Kaufvertrag geschlossen? An wen muß man sich wenden, wenn es z.B. um nachträgliche Kaufpreisminderung wegen Mängeln geht?

Viele Grüße
Frank
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Chris0
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.08.2005
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 29.11.05, 23:14    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Einen richtigen Kaufvertrag gibt es nicht,



in Deinem Fall ist die verbindliche Bestellung der Kaufvertrag bez. des Pkw. Demnach solltest Du Dich primär an Deinen Vertragspartner halten (A).
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 30.11.05, 11:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

@Chris0: sehe ich anders.

A hat deutlich erklärt, dass A den gewünschten Wagen nicht vorrätig hat und lediglich B den Kundenwunsch erfüllen kann. A nimmt dann im Namen von B den Auftrag entgegen. B nimmt den Auftrag offenkundig an, da B den Wagen liefert und die Rechnung bestellt.

A handelt als Vertreter von B. Eine Haftung von A (nach BGB § 179) käme nur für den Fall in Frage, wenn B erklären würde, dass A ohne Vertretungsvollmacht gehandelt hätte. Dies ist offenkundig nicht der Fall.
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Chris0
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.08.2005
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 30.11.05, 16:36    Titel: Antworten mit Zitat

klar, vertretbar. Damit der Offenkundigkeitsgrundsatz nicht verletzt wird, müsste A sich dann aber ersichtlich als Vertreter des B ausgeben und deutlich machen, dass er selbst aus diesem Vertrag nicht verpflichtet werden will.

Ob das in dem Fall hier so geschehen ist ist anhand der kurzen Schilderung schwer zu beantworten.
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Sven-Dresden
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.05.2005
Beiträge: 165
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 06.12.05, 08:13    Titel: Antworten mit Zitat

Obwohl die Frage an anderer Stelle bereits von mir schon einmal beantwortet wurde, möchte ich meine Auffassung zum geschilderten Sachfald auch an diesem Ort zur Diskussion stellen:

Sofern Sie alle regelungsbedürftigen Tatsachen (Vertragsparteien [ also Sie und das Autohaus A], die Kaufsache [das Auto] und der zu leistende Kaufpreis) in Ihrem Antrag ( § 145 BGB ) - hier der verbindlichen Autobestellung - erklärt haben und dieser Antrag ohne Abänderung vom Autohaus A angenommen ( § 147 BGB ) wurde, so ist zweifelsfrei zwischen Ihnen und Autohaus A ein Kaufvertrag ( § 433 BGB ) wirksam zustande gekommen.

Autohasu A hat sich zur Vertragserfüllung eines Dritten bedient - hier dem Autohaus B. Sofern sich aus dessem Handeln oder Unterlassen Ansprüche für Sie ergeben, muss dafür auch das Autohaus A einstehen ( § 278 BGB ). Bsp.: Autohändler B beschädigt das Auto.

Ihre Ansprüche aus dem Vertrag (Sachmangel nach § 434 BGB oder Rechtsmangel nach § 435 BGB ) müssen sie fristgemäß (§ 438 BGB) gegen das Autohaus A geltend machen. Ihnen stehen dann die Rechte als Käufer bei Mängel gem. § 437 BGB zur Seite.
_________________
Abschließend sei nochmals erkärt, dass alles Geäußerte nur meine Meinung wiederspiegelt und auf keinen Fall eine Rechtsberatung darstellt.

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Alexander06
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.10.2005
Beiträge: 37
Wohnort: Potsdam

BeitragVerfasst am: 06.12.05, 11:41    Titel: Antworten mit Zitat

Normalerweise haben die Vertragswerkstätten des Autoherstellers Klauseln in ihren Verträgen, wonach sie nur an den Endverbraucher verkaufen dürfen - also kein Zwischenhandel mit anderen Autohäusern betreiben dürfen. Insofern kommt es der Realität näher, wenn A tatsächlich das Geschäft zu B vermittelt hat.

Würde mich also der Meinung Karsten11 anschließen und Ansprüche gegenüber B geltend machen.
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Sven-Dresden
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.05.2005
Beiträge: 165
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 09.12.05, 13:12    Titel: Antworten mit Zitat

Folgt man dieser Auffassung, so müsste in der verbindlichen Autobestellung als Verkäufer ausdrücklich der Autohändler B genannt sein. Die Sachverhaltsschildierung gibt dies aber nicht her.

Ferner müsste Autohändler A Vollmachtnehmer von Autohändler B schon bei Vertragsschluss gewesen sein. Auch dies ist so nicht erklärt.

Zur endgültigen Klärung der Fallfrage, empfiehlt es sich in den Kaufvertrag zu schauen, denn hierin müssen neben der Kaufsache, dem Kaufpreis, auch die Vertragsparteien bezeichnet werden.
_________________
Abschließend sei nochmals erkärt, dass alles Geäußerte nur meine Meinung wiederspiegelt und auf keinen Fall eine Rechtsberatung darstellt.

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