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Verfasst am: 08.12.05, 17:52 Titel: Unlauterer Wettbewerb durch Preisveröffentlichung
Hallo zusammen!
Folgende Situation: Auf der Webseite meiner Schule wurden bis vor kurzem die Preise des durch den Hausmeister geführten Pausenverkaufs veröffentlicht. Dieser sieht sich dadurch einem unlauteren Wettbewerb ausgesetzt, was mir jedoch nicht einleuchten will, da es sich hierbei ja erstens nur um eine korrekt wiedergegebene Information handelt - an der nebenbei durchaus auch ein Interesse der Eltern bestehen dürfte - und zweitens ja keine Wettbewerbssituation existiert, da die Schüler während der Schulzeit das Schulgelände nicht verlassen dürfen und inerhalb des Geländes nur der Hausmeister verkaufen darf.
Wie ist die rechtliche Situation hier eurer Meinung nach zu beurteilen?
Die Storry geht aber noch weiter: Die Liste wurde offline genommen, statt dessen wurde folgender Vermerk durch einen Schüler der AG-Schulhomepage angebracht:
Diese Seite darf leider auf Grund von gewissen Restriktionen nicht mehr angezeigt werden.
Herr <Name des Hausmeisters> möchte verhindern, dass seine Preiseliste öffentlich verfügbar ist, er nannte als Gründe Wettbewerb unter den Schulen und drohte der AG-Informatik mit rechtlichen Schritten.
Durch einen weiteren (unbekannten) Schüler wurde diese Seite manipuliert und zusätzlich der Vermerk
(Falls wir einen Pausenverkauf finden, der billiger ist, werden wir in der Pause wohl bei diesem einkaufen. Wer Infos über andere Pausenverkäufe hat kann uns gerne eine mail an xxx@xxx.de schreiben!)
ergänzt. Darin sieht unser Hausmeister eine "schwere Beleidigung und Verleumdung" was mir ebenfalls nicht einleuchtet. Zwar handelt es sich hierbei nicht um einen besonders glücklichen Kommentar, jedoch ist mir nicht klar, wo das rechtliche Problem liegen soll. Des weiteren halte ich es für äußerst bedenklich (auch rechtlich gesehen), dass ersterer Schüler nun des anbringens des Vermerkes beschuldigt und gegenüber der Lehrerschaft diskreditiert wurde, da noch sein Name unter der Seite stand. Kann ein Schüler überhaupt für Rechtsverletzungen auf der Schulhomepage rechtlich belangt werden oder ist nicht vielmehr der Schulleiter bzw. eine beauftrage Lehrkraft für die inhaltliche Aufsicht über eine Schulhomepage verantwortlich?
Hoffe jemand von euch hat bis hierher durchgelesen und kann mir ein paar meiner Fragen beantworten.
mfg
Ralf
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 08.12.05, 17:59 Titel:
1. Wettbewerbsrecht fällt wohl wirklich flach. (Immer bedenken: Laien geben so manchen Blödsinn von sich, wenn der Tag lang ist. )
2. Verleumdung sehe ich auch keine (der Hausmeister sollte mal §§186, 187 StGB lesen).
3. Bei Veröffentlichungen auf einer Website sind grundsätzlich der Urheber und der Betreiber gleichermaßen verantwortlich (mit Einschränkungen für die Verantwortlichkeit des Betreibers). Der Urheber kann sich aber keinesfalls damit herausreden, daß "das ja die Schulhomepage" sei. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Der Urheber kann sich aber keinesfalls damit herausreden, daß "das ja die Schulhomepage" sei.
Das ist mir klar. Die Situation ist aber die folgende: Jede Seite enthält ein Authorenkürzel, aus welchem beim aufruf automatisch die entsprechende Fußzeile "Diese Seite wurde zuletzt geänder von XXX" generiert wird. Dies setzt natürlich voraus, das jeder sein Kürzel auch setzt. Hier wird jetzt aber geurteilt "dein Name stand drunter, du bist der einzig volljährige in der AG, Lehrer ist keiner zuständig, also ist es deine Schuld!" Dies finde ich etwas weit hergeholt. Der Schüler führt zwar mit Zustimmung der Schulleitung die Aufsicht über jüngere Schüler und verwaltet auch die Server der Schulhomepage, dies gibt ihm aber doch wohl nicht die Schuld an allen Fehlern, die von anderen gemacht werden, bloß weil diese jünger und nicht eindeutig bekannt sind. Die Server führen übrigens keine Logs, wer wann was verändert.
Danke schon mal für die Infos!
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 08.12.05, 19:46 Titel:
root_at_localhost hat folgendes geschrieben::
Hier wird jetzt aber geurteilt "dein Name stand drunter, du bist der einzig volljährige in der AG, Lehrer ist keiner zuständig, also ist es deine Schuld!" Dies finde ich etwas weit hergeholt.
Soweit richtig, die ursprüngliche Frage war aber "Kann ein Schüler überhaupt für Rechtsverletzungen auf der Schulhomepage rechtlich belangt werden".
Im übrigen sehe ich hier wirklich keine Rechtsverletzung, von schulinternen Regelungen vielleicht einmal abgesehen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Verfasst am: 09.12.05, 14:54 Titel: Re: Unlauterer Wettbewerb durch Preisveröffentlichung
root_at_localhost hat folgendes geschrieben::
Auf der Webseite meiner Schule wurden bis vor kurzem die Preise des durch den Hausmeister geführten Pausenverkaufs veröffentlicht.
Es ist nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage Anbieter von im Pausenverkauf Schülern angebotenen Waren (Hausmeister, Automaten-Aufsteller, Schulhof-Händler usw.) berechtigt sein könnten, vom Betreiber der Seite zu verlangen, diese Informationen nicht mehr über die betreffende Webseite zu verbreiten.
Wettbewerbsrecht scheidet aus, wenn sich der Webseiten-Betrieb nicht als "Wettbewerbshandlung" im Sinne des Wettbewerbsrechts darstellt, d.h. nicht als "Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen ... zu fördern", § 2 UWG.
Zitat:
Dieser sieht sich dadurch einem unlauteren Wettbewerb ausgesetzt,
Wenn die Schulweb-Seite mit ihrer "Information" bezwecken würde, den Absatz solcher Waren, wie sie im Pausenverkauf angeboten werden, zugunsten Hausmeister-fremder Unternehmen zu fördern, dann könnte vielleicht Wettbewerbsrecht anwendbar sein.
Weil dabei der Anbieter des Pausenverkaufs ( der Hausmeister ) erkennbar gemacht würde, läge darin möglicherweise eine vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG:
"Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht."
Allerdings sind lautere Vergleiche in der Werbung zulässig; eine Gegenüberstellung etwa der folgenden Art könnte wettbewerbsrechtlich nicht als unzulässige Werbung untersagt werden:
"Nicht unlauter vergleichend wirbt, wenn der Vergleich
1. sich auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2. objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist, (...)"
Zitat:
was mir jedoch nicht einleuchten will, da ... zweitens ja keine Wettbewerbssituation existiert, da die Schüler während der Schulzeit das Schulgelände nicht verlassen dürfen und inerhalb des Geländes nur der Hausmeister verkaufen darf.
Der Hausmeister wird zwanglos argumentieren können, daß jeder regionale Lebensmittel-Anbieter mit ihm im Wettbewerb steht, und zwar im Wettbewerb um Aufträge der Kinder bzw. deren Eltern zur Lieferung von Lebensmitteln. Sofern er durch unlautere Werbung für dessen Angebote betroffen wäre, könnte er gegen den Werbetreibenden (! nicht gegen den beworbenen Anbieter) wettbewerbsrechtlich vorgehen.
Zitat:
Folgender Vermerk [wurde] durch einen Schüler der AG-Schulhomepage angebracht:
Diese Seite darf leider auf Grund von gewissen Restriktionen nicht mehr angezeigt werden.
Herr <Name des Hausmeisters> möchte verhindern, dass seine Preiseliste öffentlich verfügbar ist, er nannte als Gründe Wettbewerb unter den Schulen und drohte der AG-Informatik mit rechtlichen Schritten.
Durch einen weiteren (unbekannten) Schüler wurde diese Seite manipuliert und zusätzlich der Vermerk
(Falls wir einen Pausenverkauf finden, der billiger ist, werden wir in der Pause wohl bei diesem einkaufen. Wer Infos über andere Pausenverkäufe hat kann uns gerne eine mail an xxx@xxx.de schreiben!)
ergänzt.
Auch hier ist nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage der Hausmeister berechtigt sein könnte, vom Betreiber die Einstellung solcher Berichte zu verlangen.
Zitat:
Darin sieht unser Hausmeister eine "schwere Beleidigung und Verleumdung"
Nein; eine unter strafgesetzlicher Strafandrohung verbotene Beleidigung ( vorsätzlicher Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe seiner Nicht-, Gering- oder Mißachtung ) ist nicht ersichtlich.
Der Hausmeister wird auch nicht durch die Verbreitung der wahrheitsgemäßen Behauptung, er habe "der AG-Informatik mit rechtlichen Schritten [gedroht]", widerrechtlich in seinem Recht auf Achtung seiner Person verletzt.
Vielleicht könnte die Verbreitung dieser Informationen auf der Webseite jedoch den unternehmerischen Pausenverkäufer in seinem "Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" verletzen. (Eher nein. Und falls doch, dann geschähe es zumindest nicht widerrechtlich.)
Zitat:
Kann ein Schüler überhaupt für Rechtsverletzungen auf der Schulhomepage rechtlich belangt werden oder ist nicht vielmehr der Schulleiter bzw. eine beauftrage Lehrkraft für die inhaltliche Aufsicht über eine Schulhomepage verantwortlich?
Eine Strafbarkeit des Seitenbetreibers, der Schule oder der Aufsichtsbehörde (sofern die Äußerungen strafbaren ( beleidigenden, verleumderischen, urheberechtsverletzenden usw.) Inhalt hätten), scheidet mangels Mittäterschaft vermutlich aus.
Anders sähe es aus, wenn es "nur" um eine zivilrechtliche Haftung auf Schadensersatz aufgrund (Mit-)Verschuldens gegenüber einem Betroffenen ginge ( z.B. Schmerzgeld eines Beleidigten, Umsatzeinbußen aufgrund kreditschädigender Falschinformationen, entgangegene Lizenzerlöse bei Verbreitung urheberrechtsverletzender Inhalte usw.)
Soweit "nur" verschuldenunabhängige Ansprüche auf zukünftige Unterlassung gleichartiger Rechtsverletzung geltend gemacht würden, etwa von denjenigen, die von den Äußerungen in ihren Rechten verletzt wären ( beleidigte, verleumdete, kreditgeschädigte Personen/Unternehmen, Urheber usw.) oder von wettbewerbsklagebefugten, betroffenen Unternehmern, könnte der Unterlassungsanspruchs-Berechtigte neben dem "eigentlich" unterlassungspflichtigen Rechtsverletzer auch Dritte (z.B. Seitenbetreiber, Schule, Aufsichtsbehörde) als sog. "Mitstörer" auf Unterlassung in Anspruch nehmen ( =verklagen). Allerdings nur insoweit, als sie die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit haben, einen Zustand (und damit die von ihm ausgehenden Einwirkungen auf die Rechtsposition des Verletzen) beseitigen und damit die Besorgnis zukünftiger Rechtsverletzungen unterbinden können.
"Eigentlich" privilegiert das Gesetz die Betreiber von Telediensten jedoch hinsichtlich einer (Mit-)Haftung für fremde Inhalte bis zur Kenntniserlangung. Ob dieses Privileg jedoch nur für die Nicht-Haftung auf Schadensersatz für die Zeit vor Kenntniserlangung gilt, oder ob es den Teledienstebetreiber auch von einer "Mitstörerhaftung" auf Beseitigung/Unterlassung für die Zeit vor Kenntnis befreit, ist derzeit heftig umstritten.
Der BGH hat entschieden, daß ein Auktionshaus jedenfalls bei Markenpiraterie "nur" nicht auf Schadensersatz bis zur Zeit der Kenntniserlangung haftet. Dagegen könne das Auktionshaus auch schon VOR dem Moment seiner Kenntnis von markenrechtswidrigen Angeboten zumindest für deren Beseitigung/Unterlassung (mit-)haftbar gemacht werden.
Ob dagegen die jüngste Entscheidung des LG Hamburg haltbar ist, wonach auch ein Betreiber eines Internet-Forums schon vor einer Kenntnis persönlichkeitsrechtsverletzender Dritt-Postings für deren Beseitigung/Unterlassung haftet (und ihm lediglich bis zu seiner Kenntnis "nur" die Haftung auf Schadensersatz erlassen wird), erscheint fraglich.
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