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Betreuungskosten

 
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Paderborner
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Anmeldungsdatum: 10.12.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 10.12.05, 02:07    Titel: Betreuungskosten Antworten mit Zitat

Hallo Miteinander!

Person A wird von einem Anwalt in Sachen Vermögensvorsorge betreut.
Nun hat Person A ein ungefähres Vermögen von 170.000€. (nicht in Bar sondern im Wert eines Hauses) und zusätzlich eine kleine Rente von 700€ monatlich. Bekanntlich lässt sich schlecht mit Steinen (aus dem Haus) zahlen, sprich es bleibt nur die Rente zum zahlen aller Lebensunterhaltskosten und der Vergütung.

Gestern kam nun vom Amtsgericht ein Bescheid, das Person A pro Quartal ca. 600€ zur Vergütung an den Anwalt zahlen soll. Festgesetzt durch einen Beschluß vom 1.7.2005. (neues Gesetz).

Bevor ich dann diesen Beitrag erstellt habe, habe ich mich in den weiten des Internet kundig gemacht.



§ 92

Vormundschaft, Dauerbetreuung und Dauerpflegschaft

(1) Bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen und Pflegschaften für Minderjährige, die nicht auf einzelne Rechtshandlungen beschränkt sind, werden Kosten nur erhoben, wenn das Vermögen des Fürsorgebedürftigen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Für jedes angefangene Kalenderjahr wird eine Gebühr in Höhe von 5 Euro für jede angefangenen 5.000 Euro erhoben, um die das reine Vermögen die in Satz 1 genannten Vermögenswerte übersteigt. Für das bei der Einleitung der Fürsorgemaßnahme laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. Die Gebühr wird erstmals bei Anordnung der Fürsorgemaßnahme und später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig.

(2) Bei Dauerpflegschaften, die nicht minderjährige Personen betreffen, wird für jedes angefangene Kalenderjahr eine Gebühr in Höhe von 5 Euro für jede angefangenen 5.000 Euro des reinen Vermögens erhoben. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden.

(3) Erstreckt sich eine Fürsorgemaßnahme nach den Absätzen 1 und 2 auf mehrere Fürsorgebedürftige, so werden die Gebühren für jeden von ihnen besonders erhoben.

(4) Geht eine vorläufige Betreuung in eine endgültige oder kraft Gesetzes eine Pflegschaft in eine Vormundschaft über oder wird eine Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft von einem anderen Gericht übernommen, so bildet das Verfahren eine Einheit.



Wie wird nun genau diese Vergütung berechnet?

So wie ich es verstanden habe würde ich auf einen Betrag von 170€ pro Jahr kommen was ja auch nicht stimmen kann, oder?

Sind diese Vergütungskosten nicht viel zu hoch (diese 600€ pro Quartal)?

PS: Ich möchte dem Anwalt nicht in den Rücken fallen - er macht seine Arbeit gut.

Gruß,

Paderborner
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 10.12.05, 14:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Paderborner,

die von Ihnen zitierte Gesetzesstelle regelt nur die Gerichtsgebühren, nicht die Vergütung des Betreuers. Diese ist in dem "Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern" geregelt.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Paderborner
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Anmeldungsdatum: 10.12.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 10.12.05, 15:46    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Vormundschaftsrichter,

danke für die Antwort! Ich werde mich mal unter dem von Ihnen angegebenen Gesetz kundig machen.

Mit freundlichem Gruß,

Paderborner
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Paderborner
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Anmeldungsdatum: 10.12.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 10.12.05, 16:05    Titel: Antworten mit Zitat

Nochmal eine Frage zu dem neuen Gesetz:

Da ich studiumsbedingt nichts mit Juristarei zu tun habe, hätte ich da noch eine Frage zu folgendem Absatz:

Aus VBVG § 5 Stundenansatz des Betreuers


(1) Die dem Betreuer nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede nach
§ 5 anzusetzende Stunde 27 Euro. Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die
für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz
1. auf 33,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder
eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2. auf 44 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an
einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung
erworben sind.
(2) Die Stundensätze nach Absatz 1 gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der
Betreuung entstandener Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer ab. Die gesonderte
Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(3) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 findet keine Anwendung.

Hat der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in
einem Heim, beträgt der Stundenansatz
1. in den ersten drei Monaten der Betreuung achteinhalb,
2. im vierten bis sechsten Monat sieben,
3. im siebten bis zwölften Monat sechs,
4. danach viereinhalb
Stunden im Monat.


Wir befinden uns jetzt in Monat 11 der anwaltschaftlichen Betreuung.

Das hieße, dass bis zu 6 Stunden für je 44€/Stunde beaufschlagt werden kann, auch wenn er sich in einem Monat nur eine Stunde um Person A gekümmert hat, weil es einfach nichts zum kümmern gab.

Für Gesundheit und Aufenthaltsrecht bin ich zuständig, allerdings nehme ich für die Betreuung keine Vergütung.

Selbst wenn er die Vergütung von ca 600€/Quartal zahlen muß, wäre Person spätestens in einigen Monaten "Geldlos". Und wer möchte schon sein Haus verlieren nur um einen Betreuer vergüten zu können?

Mit freundlichen Grüßen

Paderborner
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 11.12.05, 13:58    Titel: Antworten mit Zitat

Sie können jederzeit beim VormGericht anregen, die Berufsbetreuung in eine ehrenamtliche umzuwandeln. Das Gericht wird die Argumente dann prüfen.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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